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Fischer Ulrich · Nationalrat · 2002-09-23

Fischer Ulrich · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-23

Wortprotokoll

Zunächst eine Bemerkung, welche für beide Artikel gilt, Artikel 7bis und Artikel 28bis des Energiegesetzes: Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit soll die Totalrevision der Kernenergie-Gesetzgebung zum Anlass genommen werden, gewisse Förderungsmassnahmen zugunsten der alternativen Energien zu beschliessen. In diesem Sinne wurden zwei Anträge gutgeheissen, von denen der eine die Einspeisemöglichkeiten verbessert, der andere die Kernenergie mit einer Abgabe zugunsten der alternativen Energien belasten will. Die Verwaltung schlägt vor, wenn schon, dann beide Ergänzungen im Energiegesetz einzuordnen.

In der Kommission wurde gerügt, dass diese beiden Anträge Doppelspurigkeiten aufweisen, weshalb man eine Bereinigung vornehmen sollte. Die Kommissionsmehrheit war indessen der Auffassung, dass man vorderhand beide Bestimmungen in der akzeptierten Form belassen solle. Dies würde wohl dazu führen, dass der Ständerat im Differenzbereinigungsverfahren noch die Kompatibilität der beiden Bestimmungen zu überprüfen und allenfalls entsprechende Anpassungen vorzuschlagen hätte.

Zu Artikel 7bis: Mit diesem Artikel werden die Netzbetreiberinnen verpflichtet, Elektrizität aus einheimischer Biomasse, [PAGE 1345] Geothermie, Holz, Trink- und Abwasserturbinierung, Wind- oder Sonnenenergie während zwanzig Jahren zu Gestehungskosten in ihr Netz einzuspeisen. Die für die Netzbetreiberinnen entstehenden erheblichen Mehrkosten sind mit einem Zuschlag auf die Kosten des Übertragungsnetzes zu finanzieren. Mit dieser Ergänzung der bisher schon im Energiegesetz verankerten Einspeiseverpflichtung will die Mehrheit der Kommission den alternativen Energien bessere wirtschaftliche Chancen einräumen.

Die Mehrheit empfiehlt Ihnen Zustimmung zu diesem Artikel.