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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2019-09-16

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2019-09-16

Wortprotokoll

Anhang 1 der Gewässerschutzverordnung beschreibt die ökologischen Ziele. Konkrete Massnahmen werden aber erst durch eine Nichteinhaltung der Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung ausgelöst. Anhang 2 enthält die konkreten numerischen Anforderungen an die Wasserqualität, auch für künstliche, langlebige Stoffe. Bei einer Überschreitung dieser Werte sind die Kantone verpflichtet, [PAGE 1539] aktiv zu werden. Solange Pestizide, Treibstoffe, Lösungsmittel oder Medikamente verwendet werden, gelangen diese in die Umwelt und finden sich auch - in unterschiedlicher Konzentration - in den Gewässern wieder. Grundwasservorkommen brauchen Jahrzehnte, um sich zu erneuern. Deshalb bleiben solche Stoffe auch über entsprechend lange Zeiträume im Grundwasser, selbst wenn der Eintrag gestoppt wurde.

Die erwähnten Metaboliten von Chloridazon oder Chlorothalonil waren bis anhin für das Trinkwasser als nicht relevant eingestuft. Die Europäische Union hat 2017 die Metaboliten von Chlorothalonil neu als relevant für das Trinkwasser und für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln eingestuft. Im Sommer 2019 hat deshalb das dafür zuständige Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen für mehrere Metaboliten von Chlorothalonil auch in der Schweiz einen Höchstwert von 0,1 Mikrogramm pro Liter Trinkwasser festgelegt. Für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist das Bundesamt für Landwirtschaft zuständig. Die Zulassung von Chloridazon wird derzeit vom Bundesamt für Landwirtschaft neu beurteilt.