Eder Joachim · Ständerat · 2019-09-17
Eder Joachim · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2019-09-17
Wortprotokoll
Gestatten Sie mir eine grundsätzliche Vorbemerkung zum Thema Täuschungsschutz. Dieser ist nämlich in zwei Artikeln geregelt. Artikel 5 verankert das allgemeine Prinzip des Täuschungsschutzes. So wird sichergestellt, dass Konsumentinnen und Konsumenten von Tabakprodukten und E-Zigaretten weder durch die Präsentation des Produkts noch durch entsprechende Werbung getäuscht werden. Der Täuschungsschutz beschränkt sich dabei - im Unterschied zu heute - auf rein gesundheitliche Aspekte. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a präzisiert für Tabakprodukte zum Rauchen, dass Bezeichnungen wie "leicht", "mild", "bio", "natürlich" oder "ohne Zusatzstoffe" zu unterlassen sind, da sie den Eindruck erwecken, dass ein solches Produkt weniger schädlich ist.
Wir haben in der Kommission lange darüber diskutiert. Diese technischen Aspekte des Täuschungsschutzes werden typischerweise in der Ausführungsverordnung geregelt, wurden aber auf Wunsch des Parlamentes ins Gesetz eingefügt, da es sich um wichtige Punkte der heutigen Verordnung handelt - ich verweise dabei auf den seinerzeitigen Rückweisungsantrag.
Bei Absatz 2 haben wir nun die erste Minderheit. Gemäss dieser soll das Täuschungsverbot in Artikel 5 Absatz 2 erst dann greifen, wenn die Produkte falsche Vorstellungen wecken, anstatt, wie es der Bundesrat und die Mehrheit der Kommission beantragen, nur dann, wenn sie geeignet sind, falsche Vorstellungen zu wecken. Wir haben diesen Absatz 2 und die Fassung des Bundesrates eingehend diskutiert. Bei der Minderheitsdefinition von "wecken" ist die Beweisführung fast unmöglich: Man kann nicht bei sieben Millionen Menschen denselben Massstab ansetzen, um die Gefahr der Täuschung nachzuweisen.
"Geeignet sein", so, wie es Ihnen die Mehrheit vorschlägt, ist übrigens die Standardformulierung beim Täuschungsschutz. Ich verweise auf Artikel 18 Absatz 3 des Lebensmittelgesetzes, wo es heisst: "Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen ... zu wecken." Alle anderen Täuschungsschutzbestimmungen argumentieren genau so. Es braucht keinen qualifizierten Nachweis der Täuschung, sondern eine Eignung zur Täuschung. Die Formulierung wurde übrigens nach Rückmeldungen in der Vernehmlassung bereits eingegrenzt. Die Formulierung des Bundesrates ist gemäss Kommissionsmehrheit nötig, sonst wird es fast unmöglich, Artikel 5 Absatz 2 konkret anzuwenden.
Was als täuschend im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 anzusehen ist, soll im Ermessen der kantonalen Vollzugsbehörde liegen. Dabei soll - das ist ganz wichtig! - keine umfangreiche und unverhältnismässige Beweisführung erbracht werden. Die kantonalen Vollzugsbehörden, denen wir vertrauen können, verfügen im Bereich von Lebensmitteln und Tabakprodukten über eine reiche Vollzugserfahrung.
Die Kommission stimmte wie folgt ab: 5 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen für Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates; diese Mehrheit kam mit Stichentscheid des Präsidenten zustande.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen und damit dem Bundesrat zu folgen. Herr Ettlin, der Sprecher der Minderheit, wird seine Argumente selber erörtern.