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Ettlin Erich · Ständerat · 2019-09-17

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2019-09-17

Wortprotokoll

Ich danke Kollege Eder für die Ausführungen. Ich glaube, wir sind hier beim Täuschungsschutz bei der Grundsatzfrage. Das Wort "geeignet" ist ja das Wort, das zu reden gibt. Ob eine Angabe im Sinne des Tabakgesetzes - hier ist die Aufmachung, die Kennzeichnung oder die Verpackung damit verbunden - geeignet ist, kann man eigentlich gar nicht bestimmen. Man kann auch sagen, dass jede Verpackung, jede Kennzeichnung geeignet ist, um zu täuschen. Es ist ein unklarer Rechtsbegriff und kann, wie ich gesagt habe, auf alle Angaben bezogen werden. Das heisst, jede Angabe ist auch geeignet, falsche Vorstellungen zu wecken. Damit handelt es sich eigentlich um eine vollständige Bejahung des Täuschungsschutzes oder um die Verneinung der Möglichkeit, noch irgendeine Verpackung zu machen.

Natürlich können wir den kantonalen Behörden vertrauen und sagen, dass sie etwas nur dann anwenden, wenn es wirklich notwendig ist. Wir geben es aber eigentlich aus der Hand. Es entsteht eine Rechtsunsicherheit. Die Formulierung entspricht auch nicht derjenigen des ersten Entwurfes. Die Formulierung der Minderheit, in der steht "wenn sie bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen wecken", ist klar. Diese Formulierung ist klar, das Wort "geeignet" ist hingegen völlig offen.

Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden und hier nicht die Möglichkeit zu geben, eine vollständige Eingrenzung zu machen, bitte ich Sie, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen.