Eder Joachim · Ständerat · 2019-09-17
Eder Joachim · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2019-09-17
Wortprotokoll
Absatz 1 von Artikel 18b mit dem Titel "Sponsoring" beschloss die Kommission mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung. Damit wird die Mindestanforderung der FCTC erreicht. Dort wird nur von internationalen Aktivitäten oder Veranstaltungen gesprochen. Alle nationalen Veranstaltungen sind demzufolge von Anfang an ausgenommen. Nationale Veranstaltungen sind Anlässe, die überwiegend Schweizerinnen und Schweizer als Zielpublikum haben. Das können auch sehr grosse Veranstaltungen sein. Das Gurtenfestival beispielsweise ist eindeutig eine nationale Veranstaltung, keine internationale, die Fête des Vignerons auch. Eine internationale Veranstaltung aber ist das Swiss Indoors Basel beim Tennis; auch der Laver Cup in Genf wird eine internationale Veranstaltung. Sollte die Schweiz einmal den Eurovision Song Contest gewinnen und damit verpflichtet sein, ihn zu organisieren, wäre dies ebenfalls ganz klar eine internationale Veranstaltung.
Zusammenfassend heisst das: Es gibt sehr wenige internationale Veranstaltungen. Diese sind zudem schon sehr stark reguliert, werden sie doch international ausgestrahlt, und zwar in Ländern, die fast allesamt sehr viel strenger sind als die Schweiz. Deshalb kommt der Bundesrat in seinen Unterlagen, zum Beispiel in der Botschaft zum ersten Entwurf des Tabakproduktegesetzes, auch zur Aussage, es seien nur das Montreux Jazz Festival und die Art Basel, welche als Veranstaltungen mit internationaler Ausstrahlung von diesem Absatz 1 betroffen wären. Sie sind nämlich die einzigen, die noch ein Tabaksponsoring haben.
Es gibt keinen Antrag hierzu. [PAGE 753]
Wenn Sie, Herr Präsident, einverstanden sind, spreche ich direkt zur Mehrheit bzw. Minderheit zu Absatz 2. Bei Artikel 18b Absatz 2 haben wir die vierte Minderheit. Beeinflusst durch das beabsichtigte Sponsoring des Schweizer Auftritts an der Expo in Dubai 2020 durch Philip Morris beantragt die Mehrheit - der Entscheid fiel mit 10 zu 3 Stimmen - ein Verbot des Eingehens von Sponsoringvereinbarungen für die öffentliche Hand, also für Bund, Kantone und Gemeinden. Beim Bund gehört auch die dezentrale Bundesverwaltung gemäss Artikel 7a der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung dazu.
Unternehmungen, die dem Bund, den Kantonen oder den Gemeinden gehören und Dienstleistungen am Markt erbringen, fallen allerdings nicht unter diese Bestimmung. Als Beispiele wurden in der Kommission die SBB, die SRG, eine Kantonalbank, eine Gebäudeversicherung oder ein Elektrizitätswerk im Eigentum einer Gemeinde genannt. Als von Bund, Kantonen und Gemeinden organisierte Veranstaltungen und Tätigkeiten gelten aber beispielsweise eben Weltausstellungen - beim Bund -, 1.-August-Feiern und Gemeindejubiläen.
Der Tenor in der Kommission war eindeutig: Es gehe nicht an, dass sich der Bund beim Tabakproduktegesetz für den Jugendschutz und die Prävention einsetze, gleichzeitig aber beabsichtige, mit Tabakfirmen Sponsoring an Veranstaltungen oder für Tätigkeiten zu betreiben. Obwohl die ganze Angelegenheit um Präsenz Schweiz, EDA und Philip Morris unsere Beratungen und Diskussionen zu Artikel 18b Absatz 2 beeinflusst hat, ist es falsch, von einer Lex Cassis oder gar Lex Dubai zu sprechen, wie dies gelegentlich in den Medien überspitzt geschah.
Die Minderheit Eberle, die sich noch zu Wort melden wird, lehnt Absatz 2 aus ordnungspolitischen Gründen ab. Eine Lex specialis aufgrund der Geschichte mit Philip Morris dränge sich nicht auf.