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preparatory:AB 251262

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2019-09-18

Wortprotokoll

Bei Absatz 2 sprechen wir von den Folgen einer Anzeigepflichtverletzung, also von der Situation, in der die Versicherungsnehmerin eine erhebliche Gefahrstatsache unrichtig mitgeteilt hat. Das hat möglicherweise Kündigungsfolgen. Ein solches Kündigungsrecht erlischt nach geltendem Recht nach vier Wochen für den Versicherer, vier Wochen nachdem er, der Versicherer, von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat. In der bundesrätlichen Vorlage ist das geltende Recht so übernommen worden. Der Nationalrat hat nun dieses Kündigungsrecht des Versicherers zeitlich limitiert, indem er eingefügt hat, es gelte nur zwei Jahre nach Vertragsabschluss.

Ihre Kommission hat einstimmig entschieden, diese Änderung des Nationalrates wieder zu streichen und es bei der Regelung des geltenden Rechts zu belassen, dass also das Kündigungsrecht, vier Wochen nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer Kenntnis erhalten hat, erlischt.