Lexipedia

AB 251268

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2019-09-18

Wortprotokoll

Zu Absatz 3: Hier geht es um die Frage, was passiert, wenn eine Kündigung, über die wir eben gesprochen haben, eingetreten ist. Gemäss Absatz 3 im geltenden Recht erlischt dann die Leistungspflicht des Versicherers folgerichtig für bereits eingetretene Schäden, und zwar für Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Das heisst, die Leistungspflicht erlischt vollständig, sofern die Kündigung durch ein Ereignis seitens des Versicherungsnehmers, welches die Leistungspflicht beeinflusst hat, eingetreten ist.

Ihre Kommission hat sich für eine andere, abweichende Regelung entschieden, und zwar für eine Regelung zugunsten der Konsumentinnen und Konsumenten. Ihre Kommission übernimmt zwar auch die Folge, dass die Leistungspflicht erlischt. Aber sie erlischt nicht einfach mit einem Ja-Nein-Entscheid, entweder Leistungspflicht oder keine Leistungspflicht, sondern sie sagt, die Leistungspflicht erlischt nur, und jetzt kommt das wichtige Wort, "soweit" deren Eintritt - also der Eintritt der Leistungspflicht - oder deren Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Das heisst, hier können auch Leistungspflichten der Versicherer teilweise aufrechterhalten bleiben, obwohl die Versicherungsnehmerin eine unrichtige Information gegeben hat, sofern diese [PAGE 760] unrichtige Information sich nur teilweise auf die Leistungspflicht ausgewirkt hat.

Kollege Kuprecht möchte mit seinem Einzelantrag diese Änderung Ihrer Kommission wieder streichen und zum geltenden Recht zurückkehren.

Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.

AB 251268 | Lexipedia | Lexipedia