Fetz Anita · Ständerat · 2019-09-18
Fetz Anita · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-09-18
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen, hier bei Artikel 6 Absatz 2 dem Nationalrat zu folgen. Warum? Wenn eine Seite, also ein Versicherter, seine Pflichten verletzt, soll das Folgen nach sich ziehen, z. B. das Recht der Versicherungsgesellschaft, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das ist sinnvoll und entspricht dem Rechtsverständnis. Diesem Gedanken folgt der Nationalrat und beschränkt das Kündigungsrecht des Versicherers ebenfalls auf zwei Jahre nach Kenntnisnahme einer Anzeigepflicht des Versicherers.
Jetzt hat Ihre WAK diese Verwirkungsfrist wieder gestrichen und auf vier Wochen redimensioniert. Diese Kehrtwende ist nicht nachvollziehbar, denn wir wollen ein Gleichgewicht zwischen den beiden Partnern wahren. In Artikel 3a wird das Kündigungsrecht gemäss Beschluss des Nationalrates eben auch auf zwei Jahre aufgestockt. Wenn also die eine Seite zwei Jahre Zeit hat, um zu kündigen, muss es die andere Seite auch haben; sonst ist es eine einseitige Bevorzugung der Versicherungsgesellschaften. Diese zeitliche Beschränkung des Kündigungsrechts durch den Versicherer stellt also eine längst überfällige Herstellung dieses Gleichgewichtes im Sinn einer gleichmässigen Verteilung gleicher Rechte und Pflichten zwischen den Versicherten und der Versicherungsgesellschaft dar. Ich stelle mir das Verhältnis immer als Waage vor: Wenn man auf der einen Seite etwas ändert, muss man auf der anderen Seite entsprechend auch etwas ändern, damit wieder gleich lange Spiesse hergestellt werden. Das tut der Nationalrat.
Deshalb bitte ich Sie, dem Nationalrat zu folgen.