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Zanetti Roberto · Ständerat · 2019-09-18

Zanetti Roberto · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-09-18

Wortprotokoll

Die Entscheide in der Kommission sind ja anlässlich der legendären Sitzung in Kriegstetten gefällt worden. Die Abstimmerei haben wir ja gut koordiniert, einfach die Antragstellung durch Kollege Graber hat nicht so optimal funktioniert. Deshalb übernehme ich jetzt die Behebung dieses Versäumnisses.

Er ging einfach ein bisschen unter dem Radar durch, dieser zweite Satz. Den ersten Satz hat der Sprecher genau dargelegt. Im Nationalrat ist die Absicht, dass eben bei den Krankenversicherungen nur der Versicherungsnehmer kündigen können soll, so durchgekommen. Wir haben uns dann vor allem auf die Begrifflichkeit konzentriert. Es ist zu Recht festgestellt worden, dass mit dem Begriff "Krankenversicherung", wie er im nationalrätlichen Beschluss festgeschrieben ist, Unsicherheiten entstehen könnten, weil es eben um Krankenversicherungen im Sinne des KVG gehen kann, aber auch um Zusatzversicherungen im Sinne des VVG.

Hier soll es um diese Zusatzversicherungen gehen. Da hat die Kommission klar gesagt, diese begriffliche Präzisierung sei richtig, sie solle vorgenommen werden, um Missverständnissen vorzubeugen. Sie hat dann aber im wichtigsten Teil dieser Zusatzversicherungen eine Ausnahme gemacht: Überall dort, wo es im Rahmen der Zusatzversicherungen um den Wohlfühl- oder um den Komfortbereich geht, gilt quasi ein Kündigungsschutz. Hingegen soll dort, wo es existenziell wird - nämlich bei den Taggeldern -, dieser Kündigungsschutz aufgehoben werden. Das, muss ich sagen, habe ich damals zu wenig gut einschätzen können. Aber das kann fatale Auswirkungen haben - und zwar sowohl für die versicherten Arbeitnehmer als auch für die Versicherungsnehmer in Form des Arbeitgebers.

Wenn jetzt im Schadenfall gekündigt werden kann - was mich im Übrigen immer an den Regenschirmvermieter erinnert, der bei aufziehendem Regenwetter den Schirm zurückzieht -, heisst das für den Arbeitnehmer, dass er keinen Anspruch gegenüber einer solventen Versicherungsgesellschaft hat. Den Lohnersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat er aber immer noch. Das kann je nachdem schlechter sein, weil die Solvenz nicht gegeben ist oder aus was für Gründen auch immer. Die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht aber weiterhin, entweder nach OR - das ist ziemlich mickrig und relativ bescheiden -, nach Gesamtarbeitsvertrag oder nach Einzelarbeitsvertrag. Für eine grosse Unternehmung ist das kein Problem, ob das jetzt über eine Taggeldversicherung abgedeckt ist oder ob sie das selbst bezahlt. Das hat mit dem Gesetz der grossen Zahl zu tun, mit versicherungsmathematischen Grössen. Aber für eine kleine Unternehmung kann es absolut fatal sein, wenn sie plötzlich das Risiko einer allenfalls sehr langen Fortzahlungsfrist - je nachdem, ob gute Gesamtarbeits- oder Einzelarbeitsverträge bestehen - selber tragen muss.

Dieser zweite Satz ist also nicht bloss leistungsbezügerfeindlich bezüglich des Arbeitnehmers, sondern er ist insbesondere auch ausgesprochen KMU-feindlich. Deshalb bin ich der Meinung, dass man zwar im ersten Satz dieser technisch korrekteren Begrifflichkeit zustimmen soll, aber dass die Ausnahme vom Grundsatz des Kündigungsschutzes im Zusatzversicherungsbereich wieder gestrichen werden soll. Sie betrifft nämlich den existenziellen Teil der Zusatzversicherung und eben nicht den Komfortteil.

Ich bitte Sie deshalb, meinem Einzelantrag zuzustimmen. Sie würden sich mit einem entsprechenden Beschluss als ausgesprochen KMU-freundlich erweisen.