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preparatory:AB 251412

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2019-09-18

Wortprotokoll

Auch hier geht es um einen zentralen Artikel des Versicherungsvertragsgesetzes. Es geht um die sogenannte Beweislast. Sie sehen beim Antrag des Bundesrates, der vom Nationalrat in wesentlichen Punkten übernommen wurde, dass dann, wenn vereinbart wurde, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, dieser Nachteil nicht eintritt, wenn - es geht jetzt um Buchstabe b - der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Leistungen gehabt hat. Der Versicherungsnehmer muss also nachweisen, dass sein Verhalten keinen Einfluss auf die Leistungspflicht hatte.

Der Nationalrat hat diese Lösung übernommen. Er hat bei Buchstabe b nur marginal eine unbestrittene redaktionelle Änderung vorgenommen. Die Mehrheit Ihrer Kommission[NB]beantragt Ihnen - der Entscheid fiel mit 8 zu 3 Stimmen -, die Regelung mit dieser Beweislastverteilung so zu[NB]übernehmen. Die Minderheit Fetz beantragt Ihnen dagegen, dass die entsprechende Beweislast durch das Versicherungsunternehmen zu tragen ist, das heisst, dass die Versicherung nachweisen muss, dass die Verletzung einen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses oder auf den Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Leistungen gehabt hat.

Sie entscheiden also hier über die vertragsrechtlich wesentliche Frage der Beweislast. Die Mehrheit möchte die Beweislast für diesen Punkt beim Versicherungsnehmer belassen, die Minderheit möchte sie zum Versicherungsunternehmen verschieben.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.