AB 251422
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2019-09-18
Wortprotokoll
Wir befinden uns jetzt im Bereich der Haftpflichtversicherung. In diesem Bereich möchte die Minderheit Fetz eine neue Bestimmung einfügen, die besagt, dass bei obligatorischen Haftpflichtversicherungen die geschädigten Personen gegenüber Einreden aus grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung des versicherten Ereignisses, Verletzung von Obliegenheiten, unterbliebener Prämienzahlung oder einem vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht entgegengehalten werden können.
Wir sind hier im Dreiecksverhältnis, es ist kein Zweiervertrag. Es ist eigentlich ein Dreiecksverhältnis zwischen Versicherung, Versichertem und Geschädigtem. Die Minderheit spricht von der Situation, dass der Versicherte beispielsweise die Prämien nicht bezahlt hat oder sonst eine Vertragsverletzung begangen hat. Die Versicherung sagt dann konsequenterweise: "Wenn die Prämien nicht bezahlt sind, dann zahle ich nicht." Der Begünstigte der Versicherung ist aber ein Dritter, derjenige, der den Schaden erlitten hat. [PAGE 769]
Nehmen Sie als Beispiel die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Als Autofahrerin müssen Sie eine Haftpflichtversicherung haben, und diese Versicherung schützt nicht Sie, sondern den Geschädigten, also den Fussgänger, den Sie als Autofahrerin überfahren haben. Sie als Autofahrerin haben die Prämien nicht bezahlt, dann sagt die Versicherung: "Dann zahle ich nicht." Der überfahrene Fussgänger wäre dann der Dumme. Die Minderheit möchte diesen Mangel beheben. Nun ist mein Beispiel - das haben wir in der Kommission gelernt - ein schlechtes Beispiel. Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist zwar der typische Fall einer obligatorischen Haftpflichtversicherung. Aber in diesem Falle hat das SVG, das Strassenverkehrsgesetz, diese Frage schon geregelt. In diesem Falle muss gemäss SVG die Versicherung bezahlen, auch wenn die Autofahrerin die Versicherungsprämie nicht bezahlt hat. In dieser obligatorischen Versicherung ist der Geschädigte also geschützt.
Welche obligatorischen Haftpflichtversicherungen gibt es dann noch? Soweit wir das in der Kommission mithilfe der Verwaltung haben herausfinden können, gibt es auf Bundesebene keine mehr. Es gibt aber eine ganze Reihe von obligatorischen kantonalen Haftpflichtversicherungen. Das Beispiel, das dem Präsidenten einfällt, ist die kantonal obligatorische Anwalts-Haftpflichtversicherung. In den meisten Kantonen sind Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zugunsten ihrer Klienten zu machen. Wenn der Anwalt jetzt einen Schaden anrichtet, indem er zum Beispiel eine Frist verpasst, ist der Klient geschädigt, nicht der Anwalt. In diesen Fällen, wenn der Anwalt die Prämie nicht bezahlt hat, könnte sich die Versicherungsgesellschaft auf den Standpunkt stellen, dann zahle sie dem geschädigten Klienten auch die entsprechende Schadenersatzzahlung nicht. Für diesen Bereich hat der Minderheitsantrag einen doch sehr eingeschränkten Geltungsbereich.
Ihre Kommission hat diesen Antrag sehr knapp, mit 6 zu 5 Stimmen, abgelehnt, weil auf Bundesebene eigentlich keine Fälle ersichtlich sind. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.