Lexipedia

Marty Kälin Barbara · Nationalrat · 2002-09-23

Marty Kälin Barbara · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-09-23

Wortprotokoll

Das Wesentliche zu Artikel 48 Absatz 3 haben wir bereits bei Artikel 13 dargelegt. Es geht nochmals um die Zustimmung der Kantone, konkret um die Zustimmung des Standortkantons zur Baubewilligung. Die Fassung des Ständerates, welche die Minderheit I unterstützt, ist reichlich unklar und wird dazu führen, dass sich ein Heer von Juristen mit der Frage beschäftigt, was denn nun gelte. Auch wenn ich besagtem Juristenheer selbstverständlich Arbeit und Einkommen gönne, denke ich doch, dass wir nicht bereits bei der Formulierung eines Gesetzes so viel Gummi einbauen sollten.

Schauen Sie sich die Formulierung des Ständerates an: "Die Bundesbehörde erteilt mit ihrer Bewilligung auch die kantonalen Bewilligungen und Konzessionen samt Plänen in der Regel mit Zustimmung der kantonalen Behörde. Wird die Bewilligung ohne Zustimmung erteilt, so ist auch der Kanton zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ermächtigt. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Projekt nicht unverhältnismässig einschränkt." Was heisst das nun? Was bedeutet "in der Regel"? Ist nun kantonales Recht zu berücksichtigen oder nicht? Was heisst "unverhältnismässig"? Braucht es die Zustimmung des Standortkantons, oder braucht es sie nicht? Hat der Standortkanton Nein gesagt, erteilt dann der Bundesrat die Baubewilligung trotzdem, obwohl kantonales Recht inklusive der kantonalen Richtpläne zu berücksichtigen ist, sofern es das Projekt nicht übermässig beeinträchtigt?

Noch komplizierter wird es mit Absatz 4, dem so genannten Bergregal, der für Sondierstollen wiederum die Zustimmung der Standortkantone erfordert, weil es sich um die Nutzung des Untergrundes handelt - als ob der Untergrund nicht auch genutzt würde, wenn ein geologisches Tiefenlager errichtet werden soll. Für diesen Fall ist dann allerdings das Referendum gemäss dem Willen der Mehrheit und gemäss Ihrem Beschluss zu Artikel 47 Absatz 4 ausgeschlossen. Die Minderheit I will mit dem Ständerat auch Absatz 4 streichen.

Die Minderheit II beantragt Ihnen anstelle dieses Juristenfutters eine knappe, klare Formulierung für Absatz 3: "Bewilligungen für den Bau von Kernanlagen erfordern die Zustimmung der Standortkantone." Wie diese Zustimmung erfolgt - ob das ein Entscheid der Kantonsregierung oder ein Volksentscheid ist -, kann im KEG offen gelassen und in die Kompetenz der Kantone delegiert werden. Auf jeden Fall handelt es sich hier um einen entscheidenden Schritt in der Wahrung der Volksrechte.

Ich habe Ihnen die Haltung des Präsidenten der SVP bereits in der Sommersession zitiert. Vielleicht haben Sie das in der Zwischenzeit vergessen. Ich möchte Ihnen deshalb die Worte von Herrn Ueli Maurer in Erinnerung rufen und lese Ihnen aus dem entsprechenden Artikel im Informationsbulletin des Forum Vera, Nummer 01/2001, vor: "Die Souveränität des Volkes darf nicht beschnitten werden, Zwischen- oder Endlager dürfen nur dort gebaut werden, wo die Bevölkerung dies in einem demokratischen Prozess gutgeheissen hat." Das entspricht genau der Haltung der Minderheit II.

Wir bitten Sie deshalb, bei Absatz 3 der Minderheit II (Stump) und bei Absatz 4 der Mehrheit der Kommission zu folgen.