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preparatory:AB 25168

Leutenegger Hajo · Nationalrat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-23

Wortprotokoll

Mit diesem Artikel regelt der Bundesrat die Aufgaben von Stilllegungs- und Entsorgungsfonds. Der Entsorgungsfonds stellt gemäss Absatz 2 die Finanzierung der Entsorgung der Betriebsabfälle nach Ausserbetriebnahme sicher, ohne dass das von einem Zeitpunkt abhängig wäre. Der Minderheitsantrag Teuscher will nun die klare Abgrenzung verwischen. Dies würde dazu führen, dass die Betreiber schon während des Betriebs auf den Fonds zurückgreifen könnten, statt die Entsorgungskosten aus dem Betriebserlös decken zu müssen. Dies kann in niemandes Interesse sein.

In der Kommission kam zum Ausdruck, dass es um eine Sicherstellung genügender Mittel auch im Falle einer vorzeitigen Betriebseinstellung gehe, wie dies Frau Teuscher soeben ausgeführt hat. Bei einer vorzeitigen Betriebseinstellung kann es sich aber auch um eine Ausserbetriebnahme handeln, und das heisst auch, dass die Betriebsdauer kürzer war und entsprechend weniger Abfälle angefallen sind. Bei der Gestaltung der Fonds-Beiträge ist diesem Umstand bereits Rechnung getragen. Der Minderheitsantrag Teuscher würde also nichts beitragen, hier etwas zu ändern.

Die FDP-Fraktion folgt hier dem Bundesrat und lehnt den Minderheitsantrag Teuscher ab.