Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · 2019-09-19
Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-09-19
Wortprotokoll
Mit dieser Vorlage, der Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, möchten wir Lücken bei den Familienzulagen schliessen. Die Änderungen gehen teilweise auf Vorstösse aus dem Parlament zurück. Sie betreffen insbesondere drei Bereiche:
1.[NB]Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, sollen Anrecht auf Familienzulagen haben. Das ist heute nicht der Fall. Wenn beispielsweise infolge einer fehlenden Vaterschaftsanerkennung keine andere Person einen Anspruch auf Familienzulagen hat, wird für das Kind keine Zulage ausgerichtet. Mit dieser Anpassung wird die vom[NB]Parlament angenommene Motion Seydoux 13.3650 umgesetzt.
2.[NB]Mit der Vorlage werden auch die Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungszulagen angepasst. Das entspricht ebenfalls der Forderung eines parlamentarischen Vorstosses, nämlich der parlamentarischen Initiative Müller-Altermatt 16.417. Ausbildungszulagen sollen ab Beginn der Ausbildung und nicht aufgrund des Geburtstages ausgerichtet werden. Im Familienzulagengesetz sind zwei Arten von Familienzulagen geregelt: die Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen. Die Ausbildungszulagen sind höher als die Kinderzulagen, weil die nachobligatorische Ausbildung auch mit höheren Kosten verbunden ist. Gemäss aktuellem Gesetz haben Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind und eine nachobligatorische Ausbildung beginnen, keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen. Neu soll die geltende Altersgrenze von 16 Jahren gesenkt werden. Somit werden die Eltern bereits ab dem Zeitpunkt, in dem ihre Kinder das 15. Altersjahr vollendet haben und sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befinden, Anspruch auf Ausbildungszulagen haben. Die Neuregelung bei den Ausbildungszulagen hat im Unterschied zum ersten Punkt, den ich vorhin erwähnt habe und der finanzpolitisch nur unmerklich ins Gewicht fällt, jährliche Mehrausgaben von rund 16 Millionen Franken zur Folge. Das entspricht einem Anteil von etwa 3 Promille an den Gesamtausgaben für die Familienzulagen. Bei den Finanzhilfen an Familienorganisationen, dem dritten Punkt, zu dem ich gleich komme, fallen keine Mehrausgaben an.
3.[NB]Es soll mit dieser Vorlage eine Gesetzesgrundlage für die Finanzhilfen an Familienorganisationen geschaffen werden. Wie ich gesagt habe, fällt dieser Teil der Änderungen finanziell nicht ins Gewicht. Bis jetzt gab es eine solche gesetzliche Grundlage nicht, es wurden aber bereits entsprechende Ausgaben getätigt, einfach ohne explizite Basis auf Gesetzesebene, direkt gestützt auf die Bundesverfassung. Hier wird also auf Gesetzesebene nachgeholt, was bisher auf Gesetzesebene gefehlt hat.
Mit solchen Finanzhilfen unterstützt der Bund via ordentliches Budget schon seit rund 70 Jahren gesamtschweizerische oder sprachregional tätige Familienorganisationen, die gemeinnützig, konfessionell neutral und parteipolitisch unabhängig sind. Diese Finanzhilfen können an Organisationen ausgerichtet werden, die in folgenden Förderbereichen aktiv sind: im Bereich Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Begleitung und Beratung von Familien sowie Elternbildung.
Der Bundesrat hat die Botschaft im November 2018 zuhanden des Parlamentes überwiesen. Der Nationalrat hat sich in der Frühjahrssession darübergebeugt und die Vorlage am 19.[NB]März in der Gesamtabstimmung mit 179 zu 0 Stimmen in der Bundesratsfassung angenommen. Dies empfiehlt Ihnen auch Ihre SGK. Wir haben uns zu einigen Aspekten wie zum Beispiel der genauen Höhe der neuen Alterslimite noch im Detail informieren lassen. Das war auch eine Frage, die im Nationalrat kontrovers diskutiert wurde. Schlussendlich schlossen aber auch wir uns ohne anderslautende Anträge in unserer SGK dem Bundesrat an. Wir haben also keine Änderungsanträge gestellt.
Wir begrüssen die Anpassungen, und wir empfehlen Ihnen, einzutreten und der Vorlage integral zuzustimmen.