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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2019-09-19

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2019-09-19

Wortprotokoll

Die Eingriffe in den Boden sind nicht bei jedem Gewächshaustyp gleich stark. Bei Plastiktunnels z. B. sind die Eingriffe gering, und der Boden kann weiterhin an die Fruchtfolgeflächen angerechnet werden. Bei Hors-sol-Gewächshäusern wird die Bodenfruchtbarkeit gemäss heutigen Erkenntnissen durch den Bau und den Betrieb jedoch so stark beeinträchtigt, dass diese Flächen nicht mehr als Fruchtfolgeflächen angerechnet werden können. Viele Kantone verlangen deshalb eine Kompensation dieser Flächen, um ihr Kontingent sichern zu können.

Das UVEK hat zur Überarbeitung und Stärkung des Sachplans Fruchtfolgeflächen eine Expertengruppe eingesetzt. Diese Expertengruppe empfiehlt in ihrem Bericht vom Januar 2018, dass Böden in Gewächshäusern nur dann an das kantonale Fruchtfolgeflächenkontingent angerechnet werden sollen, wenn die Qualitätskriterien der Fruchtfolgeflächen auch weiterhin erfüllt werden können. Das ist die Empfehlung. Diese entspricht der heutigen Praxis.

Wir wissen es, der Boden ist ein knappes Gut. Vor dem Hintergrund des in den letzten Jahrzehnten fortgeschrittenen Kulturlandverlustes und auch des anhaltenden Siedlungsdrucks hat der Bundesrat 2015 beschlossen, den Sachplan Fruchtfolgeflächen zu überarbeiten. Die Anhörung zum Entwurf hat Anfang Jahr stattgefunden. Grossmehrheitlich wurde gefordert, dass auch der neue Sachplan das Ziel haben soll, die besten landwirtschaftlichen Böden zu erhalten, um so zur Ernährungssicherung beizutragen. Bodenunabhängige Produktionsformen in Hors-sol-Gewächshäusern leisten natürlich ebenfalls einen Beitrag zur Nahrungsmittelproduktion. Es würde aber dem Zweck des Sachplans widersprechen, wenn stark beeinträchtigte Böden weiterhin als Fruchtfolgeflächen angerechnet werden könnten.

Es ist aber so, zurzeit untersucht die Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt - das könnte Sie interessieren, Herr Nationalrat Siegenthaler -, wie sich der Bau und der Betrieb von Gewächshäusern auf den Boden auswirken. Das ist ja genau Ihr Thema. Dabei sollen auch Erkenntnisse über [PAGE 1714] Massnahmen gewonnen werden, die zum Erhalt der Bodenfruchtbarkeit beitragen. Dieser Bericht sollte bis Ende Jahr vorliegen. Ich denke, deshalb werden wir Ihre Motion auch zur Ablehnung beantragen. Bevor man überhaupt darüber nachdenkt, hier bereits eine Aufweichung vorzunehmen, muss zuerst diese Arbeit gemacht werden. Die Beurteilung, ob die Böden intakt bleiben und weiterhin den Fruchtfolgeflächen zugerechnet werden können, muss mit Blick auf das konkret infrage stehende Projekt erfolgen. Wie gesagt, auch diese Untersuchungen, die im Moment laufen, diese Abklärungen, werden dann zeigen, wie dem Erhalt der Bodenfruchtbarkeit beim Bau von Gewächshäusern vermehrt Rechnung getragen werden kann. Deshalb brauchen Sie jetzt aber nicht eine Revision des Raumplanungsgesetzes vorzunehmen.

Deshalb beantragen wir Ihnen auch die Ablehnung der Motion; Sie verlangen ja eine Revision des Raumplanungsgesetzes. Aber Sie sehen, dass hier Überlegungen gemacht werden. Ich glaube, die Vorbereitung des überarbeiteten Sachplans gibt dann Möglichkeiten, diese Überlegungen einzubeziehen. Ich bitte Sie deswegen, hier auf eine Revision des RPG zu verzichten.