Eder Joachim · Ständerat · 2019-09-19
Eder Joachim · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2019-09-19
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat der Kommission mit Schreiben vom 3. Juli 2019 drei Änderungen am Entwurf des vorliegenden Gesetzes beantragt. Ich spreche gerade zu allen drei: Es sind Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 14ter Absatz 5 und Artikel 67 Absatz 1bis.
Zugegeben, das Vorgehen des Bundesrates ist speziell. Er hätte das Anliegen auch mit einer eigenen Gesetzesrevision einbringen können. Da ihm aber das Anliegen wichtig ist und das Gesetz momentan im Parlament behandelt wird, war die [PAGE 796] Kommission mit diesem Vorgehen, das eindeutig schneller ist, einverstanden. Schliesslich sind wir in der SGK-SR flexibel und bieten Hand, damit die Administration nicht noch zusätzlich belastet wird. Der Bundesrat stellte der Kommission ein offizielles und in allen Punkten begründetes Schreiben zu.
Zur materiellen Begründung erwähne ich Folgendes: In der Botschaft war vorgesehen, dass der Bundesrat eine IV-Arzneimittelliste in der Form einer Verordnung vorschlägt, in der auch Höchstpreise festgeschrieben sind. Die Kompetenz zur Führung dieser IV-Arzneimittelliste hätte beim BSV gelegen. Nun zeigte sich aber in der Zwischenzeit, dass im Bereich der Arzneimittelpreise eine Entwicklung stattfindet, welche die Verwaltung vor sehr grosse Herausforderungen stellt. Sie ist je länger, je mehr mit sehr teuren Arzneimitteln konfrontiert, die zugelassen werden sollen.
Behandlungskosten von bis zu einer Million Franken pro Jahr und Kind sind mittlerweile keine Seltenheit mehr. Diese Verhandlungen werden zudem unter relativ grossem Druck geführt. Das BSV ist seit einigen Monaten im Gespräch mit dem BAG, weil sich je länger, je mehr die Überzeugung durchsetzt, dass es nicht sinnvoll ist, wenn zwei Bundesämter die gleichen Abklärungen treffen. Sinnvoller wäre es, ein[NB]Kompetenzzentrum zu schaffen, das bei einem Bundesamt angesiedelt ist; dies umso mehr, als die Arzneimittel, die das BSV im Rahmen der Behandlung eines[NB]Geburtsgebrechens[NB]zuspricht, nach der Volljährigkeit des Kindes von der Krankenversicherung übernommen werden müssen.
Verschiedene Gründe sprechen also dafür, dass dieses Kompetenzzentrum beim BAG angesiedelt wird. Dort bestehen die Kompetenzen für die WZW-Beurteilung von Arzneimitteln; WZW heisst Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit. Das Verfahren ist definiert. Es gibt eine Eidgenössische Arzneimittelkommission, welche diese Abklärungen für die Spezialitätenliste durchführt. Es ist auch für die Pharmaindustrie einfacher, nur einen Ansprechpartner zu haben. Die Verwaltung ist daran, im Rahmen einer Projektorganisation vertiefte Abklärungen zu treffen. Der Bundesrat wird die Zuständigkeit für die IV-Arzneimittel entweder dem BSV oder dem BAG übertragen, sobald diese Abklärungen abgeschlossen sind.
Damit verbunden ist auch noch die Frage der Finanzierung. Für die Durchführung solcher Abklärungen durch das BSV erhält der Bund jeweils eine Rückvergütung der IV, wodurch sie haushaltneutral sind. Das Gesetz soll nun so offen formuliert werden, dass es keine Rolle spielt, ob das BSV oder das BAG diese Abklärungen durchführt. Auch die Abklärungsaufgaben des BAG für die IV sollen dem Bund rückvergütet werden können.
Der Antrag unserer Kommission sieht deshalb vor, dass bei Artikel 14ter der jetzige Buchstabe c von Absatz 1 gestrichen und sein Inhalt in einem neuen Absatz 5 geregelt wird. Dort ist vom zuständigen Bundesamt die Rede, das kann entweder das BSV oder das BAG sein, wie ich soeben ausgeführt habe. Weiter soll der Bund gemäss Artikel 67 Absatz 1bis vorsehen können, dass ihm die Kosten für diese Abklärungen durch die IV rückvergütet werden.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 13 zu 0 Stimmen, also einstimmig, diesen drei Anträgen, die einen Zusammenhang haben, zuzustimmen. Gleichzeitig mache ich Sie darauf aufmerksam, dass eine redaktionelle Änderung in Absatz 3bis nötig wird. Bei Buchstabe a Ziffer 2 und Buchstabe b wird auf Absatz 1 Buchstabe c verwiesen, der mit dem Antrag unserer Kommission jedoch gestrichen wird - selbstverständlich nur, wenn Sie dem zustimmen. Neu muss hier auf Absatz 5 verwiesen werden. Aber das ist rein redaktionell.