Eder Joachim · Ständerat · 2019-09-19
Eder Joachim · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2019-09-19
Wortprotokoll
Zu Artikel 27 Absätze 6 und 7 braucht es einige Ausführungen. Im Zusammenhang mit vier Standesinitiativen führte unsere Kommission kürzlich eine intensive Diskussion über die Kinderspitäler und Kinderkliniken. Dabei wurde kritisiert, dass gemäss aktuellem Recht Forderungen nach allfälligen nichtkostendeckenden IV-Tarifen kein Nachdruck verliehen werden könne.
Mit den beiden neuen Absätzen 6 und 7 wird eine wichtige Lücke im vorliegenden Entwurf geschlossen. Sie schaffen eine klare Grundlage für eine gerichtlich überprüfbare Tariffestsetzung im Einzelfall, und zwar analog dazu, wie sie namentlich im KVG-Bereich bereits heute möglich ist. Ich spreche von der Tariffestsetzung durch den Regierungsrat nach Artikel 47 Absatz 1 KVG, anfechtbar beim Bundesverwaltungsgericht. Um die gerichtliche Überprüfbarkeit sicherzustellen, ist die Kompetenz für den Festsetzungsentscheid in die Hände des Departementes zu legen. Eine solche Festsetzung soll nur auf Antrag eines Tarifpartners im Sinn von Absatz 1 - also auf Antrag entweder des Bundesamtes oder des Leistungserbringers - erfolgen. Mangels eines solchen Antrages auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung gilt für vertragslose Leistungserbringer die Regelung von Absatz 3.
Die Kommission hat die beiden neuen Absätze mit 11 zu 0 Stimmen angenommen.