Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-09-23
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-09-23
Wortprotokoll
Observationen durch ausländische Geheimdienstangehörige in der Schweiz dürfen nur mit der Bewilligung und unter der Aufsicht des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) im Bundesamt für Polizei durchgeführt werden. Tätigkeiten ausländischer Nachrichtendienste in der Schweiz ohne die nötigen Bewilligungen würden verbotene Handlungen für einen fremden Staat im Sinne von Artikel 271 StGB darstellen und strafrechtlich verfolgt. Durch den Dienst für Analyse und Prävention bewilligte Observationen können aus nachvollziehbaren Gründen nicht publik, sondern höchstens der für die parlamentarische Aufsicht zuständigen Geschäftsprüfungsdelegation zugänglich gemacht werden. Dem für die Bekämpfung des Rechtsextremismus zuständigen Dienst für Analyse und Prävention im Bundesamt für Polizei sind keine unbewilligten Aktivitäten des deutschen Geheimdienstes in der Schweizer Neonazi-Szene bekannt.