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Eder Joachim · Ständerat · 2019-09-19

Eder Joachim · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2019-09-19

Wortprotokoll

Gemäss Nationalrat sollen die Versicherungsträger im Hinblick auf eine möglichst grosse Transparenz gegenüber den Versicherten jährlich eine Liste mit allen Sachverständigen und Gutachterstellen führen und veröffentlichen, an welche sie Aufträge für medizinische Begutachtungen vergeben haben. Die Liste soll nebst den beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen den jeweiligen medizinischen Fachbereich wie auch die in Auftrag gegebene Anzahl von Gutachten enthalten.

Von den Regelungen in Artikel 44 ATSG werden nicht nur die IV, sondern auch die Unfallversicherung, die Militärversicherung und die Krankenversicherung betroffen sein. So erstellen Sachverständige auch für die Versicherungsträger der Unfall-, Militär- und Krankenversicherung Gutachten. Beim Vorwurf der fehlenden Transparenz bei den Gutachten steht in Öffentlichkeit und Rechtspflege grossmehrheitlich die IV im Fokus der Kritik. Das Interesse an mehr Transparenz bezieht sich also in den allermeisten Fällen auf die Gutachten der IV. So werden eigentlich nur in den Beschwerdeverfahren der IV die Anzahl erstellter Gutachten und die entsprechenden Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeiten im Hinblick auf einen Rentenentscheid als mögliche Ausstandsgründe für die Ablehnung von Sachverständigen ins Feld geführt. Dementsprechend können die Versicherungsträger anderer Versicherungszweige von diesem administrativen Mehraufwand ausgenommen werden.

Um dieser Kritik Rechnung zu tragen, beschloss die Kommission, die Publikation dieser Liste auf die IV zu beschränken. Entsprechend sollte die Liste nicht im ATSG, sondern im IVG geregelt werden. Dabei erscheint die Regelung in Artikel 57 Absatz 1 IVG - das ist auf den Seiten 40 und 41 der Fahne - sinnvoll, weil die Veröffentlichung der Liste mit den Aufträgen an Sachverständige und Gutachterstellen so als Aufgabe der IV-Stellen umschrieben wird.

Gemäss der Diskussion in der Kommission soll auch die Anzahl der attestierten Arbeitsunfähigkeiten in die Liste aufgenommen werden. Der Bundesrat hat sich stets gegen die Aufnahme der Anzahl der attestierten Arbeitsunfähigkeiten in eine solche Liste ausgesprochen. Zuletzt tat er das in seiner Stellungnahme zur Interpellation Häsler 18.3188, "Wirtschaftliche Abhängigkeit der Gutachterinstitute", da im Hinblick auf die Sicherstellung von Ergebnisoffenheit die Qualität und Schlüssigkeit jeweils nur aus dem einzelnen Gutachten im konkreten Fall hervorgehen können. Auch das Bundesgericht steht einer statistischen Erhebung, insbesondere in Bezug auf die attestierten Arbeitsunfähigkeiten, kritisch gegenüber, da eine entsprechende Statistik nur beim Nachweis einer starken Abweichung allenfalls aussagekräftig wäre, aber auch dann nicht direkt auf eine Befangenheit der am Gutachten beteiligten Fachpersonen geschlossen werden könnte.

Die Kommission diskutierte über zwei Varianten. Eine enthielt keinen Hinweis auf die attestierten Arbeitsunfähigkeiten, in der anderen waren auch die attestierten Arbeitsunfähigkeiten enthalten. Bei beiden Varianten ist eine Ergänzung von Absatz 2 vorgesehen. Neben der bereits heute bestehenden Kompetenz des Bundesrates, den IV-Stellen weitere Aufgaben zuzuweisen, soll er auch die Möglichkeit erhalten, Vorgaben für die Liste zu erlassen und die Liste mit zusätzlichen Angaben zu versehen. Mit den Vorgaben soll sichergestellt werden, dass die von den einzelnen IV-Stellen geführten Listen für statistische Zwecke ausgewertet werden können. Ferner soll der Bundesrat die Liste bei Bedarf mit weiteren Angaben, beispielsweise Urteilen aufgrund der erstellten Gutachten, ergänzen können. Die Kommission entschied sich mit 13 zu 0 Stimmen für die Fassung, welche auch die attestierten Arbeitsunfähigkeiten enthält. Sie finden diese[NB]Artikel, wie schon gesagt, auf den Seiten 40 und 41 der Fahne.

Ich komme nun zu Artikel 44 Absatz 5bis auf Seite 58 der Fahne. Der Nationalrat hat eine Protokollierung vorgesehen. Nach Ansicht unserer Kommission braucht es nur für die Gutachten tatsächlich keine Protokollierung. Bei Streitigkeiten muss aber irgendwie auf eine Quelle zurückgegriffen werden können. Videokameras oder die Anwesenheit eines Protokollführers oder einer Protokollführerin sind aus Vertrauensgründen unerwünscht. Wenn man im Zusammenhang mit sozialversicherungsrechtlichen Auseinandersetzungen eine Protokollierung will, ist die Tonaufnahme, so das Ergebnis unserer Beratungen, sicher das geeignete Instrument. Eine Tonaufnahme ist auch kostengünstig. Auch wenn die Gutachten in der Regel einwandfrei sind: Bei 16[NB]000 Gutachten gibt es immer Fälle, die angefochten werden. Da braucht es einen Zugriff auf das Gespräch. Aus diesen Gründen war die Kommission für eine neue Formulierung, und zwar mit 9 zu 4 Stimmen. Ein Teil der Kommission wollte den ganzen Absatz 5bis streichen; dieser Antrag wurde allerdings mit 9 zu 4 Stimmen abgelehnt. Der Streichungsantrag der Minderheit Kuprecht wird anschliessend noch begründet.

In Absatz 6 Buchstabe a - Herr Vizepräsident, ich komme gerade zum Schluss - beantragen wir mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung eine Kann-Formulierung. In den Buchstaben b und c erachten wir die Ergänzung mit den neuropsychologischen Sachverständigen bzw. den Neuropsychologen mit 11 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen als richtig.