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Kuprecht Alex · Ständerat · 2019-09-19

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-09-19

Wortprotokoll

Absatz 5 war in der Botschaft des Bundesrates nicht vorgesehen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Frage der Protokollierung in der Vergangenheit nicht besonders zu Diskussionen Anlass gegeben hat, dies im Gegensatz zur Frage, wer ein Gutachten verfassen soll.

Ich möchte bei dieser Gelegenheit daran erinnern, dass wir uns im Kapitel "Änderungen anderer Erlasse" im Bereich des ATSG befinden. Betroffen sind also unter anderem insbesondere die Versicherungsträger IV und UVG.

Erst in der Beratung der Kommission des Nationalrates stilisierte man die Protokollierungsproblematik hoch und verankerte in der Vorlage diesen Absatz 5bis. Aufgenommen ist diese Protokollierungsnorm durch eine allgemeine Formulierung. Kraft dieser Formulierung wäre jede mögliche Form einer Protokollierung denkbar und auch möglich. Die Frage, ob protokolliert werden soll oder nicht, bestimmt gemäss Nationalrat der Versicherte. Die Mehrheit unserer Kommission hat die Protokollierung der Interviews in ihrer Form eingeschränkt, indem lediglich Tonaufnahmen der Interviews zwischen den Versicherten und den Sachverständigen in die Akten der Versicherungsträger aufgenommen werden sollen. Diesem Antrag ging eine längere und intensive Diskussion voraus. Die Aufnahme war insofern umstritten, als die Kommission von der Verwaltung einen zusätzlichen Bericht zu dieser Problematik ausarbeiten liess.

Nun ist es klar: Im Zentrum soll bei der Begutachtung auch das Vertrauen seitens des Versicherten gegenüber den Begutachtern und damit eine erhöhte Rechtssicherheit aufgrund der Verlässlichkeit der Grundlagen stehen. Die Protokollierung eines Gutachtergesprächs erfordert in der Form des Nationalrates eine zusätzliche Person zur Protokollführung. Auch eine Videoaufzeichnung stellt eine erhebliche Belastung der Begutachtersituation dar. Begutachtungen können also nicht nur positive Elemente enthalten, sondern für den weiteren Verlauf des Verfahrens auch belastend sein. Dabei möchte ich vor allem folgende Probleme aufzeigen:

Mit der Vorschrift, dass Interviews zu protokollieren sind, wird der Verrechtlichung der medizinischen Untersuchungen Tür und Tor geöffnet. Es würde künftig nicht nur über die Ergebnisse des Gutachtens gestritten, sondern noch mehr als heute darüber, wie das Gutachten überhaupt entstanden ist. Es ist deshalb zu erwarten, dass künftig jede einzelne Frage des Gutachters durch die Rechtsvertreter der Versicherten in Zweifel gezogen wird. Argumentiert wird dann, dass relevante Fragen des Versicherten oder seines Rechtsvertreters nicht aufgenommen oder nur rudimentär beantwortet worden seien. Daraus würde dann wohl geschlossen, dass das Gutachten nicht aussagekräftig sei.

Sowohl in poly- wie auch in bi- und monodisziplinären Gutachterbereichen werden die Durchführungsstellen in Zukunft wahrscheinlich noch grössere Mühe bekunden, die notwendigen Gutachter in den verschiedenen Fachbereichen zu finden. Die Verfahren werden unter diesen Umständen noch länger dauern, und die Kosten werden für beide Seiten deutlich höher ausfallen.

Die zusätzliche Protokollierungspflicht, wenn auch nur auf der Basis von Tonaufnahmen - die hoffentlich auch noch in Zukunft abhörbar sind -, ist aus Sicht der Minderheit auch rechtlich nicht notwendig. Das Bundesgericht hat eine ständige Rechtsprechung entwickelt zur Frage, unter welchen Umständen Gutachten als aussagekräftig gelten bzw. zu gelten haben.

Zusammengefasst ist die Minderheit der Ansicht, dass diese Protokollierungspflicht nicht notwendig ist, zu zusätzlichen Problemen, Kosten und Schwierigkeiten im Verfahren und nicht nur zur Steigerung der Qualität von Gutachten führen wird.

Ich bitte Sie aus den dargelegten Gründen, den Mehrheitsantrag abzulehnen und den Minderheitsantrag zu unterstützen.