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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2019-09-23

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2019-09-23

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat am 18. Mai 2016 die Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten gutgeheissen. Darin werden die Herausforderungen und Ziele betreffend invasive gebietsfremde Arten in der Schweiz festgehalten und die erforderlichen Massnahmen aufgezeigt. Um den Zielen der Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten gerecht zu werden, sind rechtliche Anpassungen notwendig. Im Rahmen der vorgeschlagenen Revision des Umweltschutzgesetzes sollen die Grundlagen und Kompetenzen auf Gesetzesebene festgelegt werden. Eine Konkretisierung erfolgt anschliessend auf Verordnungsebene.

Der Wald zählt bereits gemäss bestehendem Recht nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Freisetzungsverordnung zu den besonders empfindlichen oder schützenswerten Lebensräumen, wo der direkte Umgang mit gebietsfremden Organismen nur zulässig ist, wenn er zur Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen von Menschen, Tieren und Umwelt oder der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung dient. Zum Schutz des Waldes selbst erlässt der Bund gemäss Artikel 26 des Waldgesetzes Vorschriften gegen Schadorganismen, welche den Wald in seiner Funktion erheblich gefährden können, namentlich gegen besonders gefährliche Schadorganismen, für welche eine Tilgungs- und Meldepflicht gilt.

Grundsätzlich gilt gemäss Umweltschutzgesetz das Verursacherprinzip. Kann kein Verursacher eruiert werden, schlägt der Bundesrat gemäss erläuterndem Bericht zur USG-Revision eine Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Privaten vor.