Feri Yvonne · Nationalrat · 2019-09-23
Feri Yvonne · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-09-23
Wortprotokoll
Ich rede zu diesem Block für die SP-Fraktion. Es geht dabei um die Länge des Betreuungsurlaubs und darum, durch wen der Betreuungsurlaub bezogen werden darf.
Es wäre gut, wenn auch im vorliegenden Gesetz unter dem Begriff "Familienmitglied" dasselbe zu verstehen wäre wie im AHV-Gesetz, nämlich: Angehörige in direkter auf- oder absteigender Linie, Geschwister, Ehepartner, Stiefeltern und Kinder eines anderen Partners, einer anderen Partnerin, wenn der Versicherte seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit ihnen zusammenlebt.
Der Minderheitsantrag I (Nantermod) verlangt, dass der Urlaub nur für die Betreuung eines Familienmitglieds in direkter auf- oder absteigender Linie oder der Lebenspartnerin, des Lebenspartners bezogen werden darf. Das ist eine Einschränkung, welche einer modernen Gesellschaftsform nicht mehr entspricht. Laut einer Definition von Gesundheitsförderung Schweiz sind betreuende Angehörige Personen aller Altersgruppen, die einen Menschen unterstützen, mit dem sie sich verbunden oder dem sie sich verpflichtet fühlen. Es geht also besonders darum, dass die Betreuung durch eine Person durchgeführt werden kann, zu welcher man eine enge Beziehung hat. Für Alleinstehende sind beispielsweise Geschwister oft der einzige familiäre Anknüpfungspunkt, weil sie weder Partner noch Partnerin oder Kinder haben und die Eltern schon im fortgeschrittenen Alter oder sogar gestorben sind. Aber auch Bäuerinnen und Landfrauen betreuen beispielsweise sehr oft die Schwiegereltern im AHV-Alter oder auch Geschwister mit Behinderungen. Ich kann Ihnen sagen, es kommt uns teuer zu stehen, wenn wir auf diese weitverbreitete Betreuung verzichten würden. Wir finden dafür auch die Fachpersonen nicht, weil wir zu wenige davon haben.
In den Vernehmlassungsantworten gab es zum Entwurf des Bundesrates kaum kritische Anmerkungen respektive neue Vorschläge. Es spricht also nichts gegen den vorliegenden Entwurf. Aus diesem Grund ist die Minderheit I (Nantermod) abzulehnen.
Kommen wir zur Anzahl Tage, welche der künftige Betreuungsurlaub umfassen soll. Dazu liegen Ihnen drei Minderheiten vor. Die SP-Fraktion wird den Antrag der Minderheit IV (Schenker Silvia) unterstützen. Diese verlangt, dass drei Tage Urlaub pro Ereignis angerechnet werden können, ohne Deckelung von zehn Tagen pro Jahr.
Gerade wenn die Kinder sehr klein sind, kommt es im Jahresverlauf öfters vor, dass sie krank werden. Es ist eine [PAGE 1758] unglaubliche Herausforderung für junge Familien, ihre berufliche Arbeit und die Betreuung der Kinder zu gewährleisten, die noch grösser wird, wenn ein Kind betreut werden muss. Wenn wir hier eine Deckelung vorsehen, kann das rasch zu grösseren Problemen für das Familiensystem führen, und das Kind muss fremdbetreut werden, was insbesondere für das Kind eine unzumutbare zusätzliche Belastung ist.
Wir bitten Sie daher, die Minderheit IV (Schenker Silvia) zu unterstützen.
Noch kurz zu Artikel 29septies: Im heutigen System ist der Anspruch auf Betreuungsgutschriften beschränkt. Es braucht mindestens eine mittlere Hilflosigkeit, damit ein solcher Anspruch besteht. Der Bundesrat schlägt Ihnen vor, den Anspruch auf Betreuungsgutschriften auf Fälle, bei denen eine leichte Hilflosigkeit besteht, sowie auf Konkubinatspaare auszudehnen. Der Antrag der Minderheit I (Bertschy) verlangt eine Reduktion auf zwei Jahre, sofern das Paar ein gemeinsames Kind hat und daher von einer sogenannt gefestigten Beziehung gesprochen werden kann.
Die Frist von fünf Jahren ist hier tatsächlich zu lange. Sobald ein gemeinsames Kind zur Welt kommt, verbindet dieses Ereignis stärker als die Anzahl Jahre des gemeinsamen Haushaltes. Viele Paare unterstützten sich schon lange vor dieser Zeit. Besonders in der heutigen Zeit, in der alle Lebens- und Wohnformen möglich sind, entspricht die Regelung mit den fünf Jahren nicht mehr den Realitäten.
Die Minderheit II (Nantermod) möchte in diesem Artikel 29septies keine Änderungen herbeiführen, sondern beim geltenden Recht bleiben; dies mit der Begründung, dass sie die AHV-Kasse nicht noch mehr belasten möchte. Es geht aber nicht nur um Geld, es geht darum, dass Menschen betreut werden sollen und betreut werden müssen. Das Gesetz stellt den Menschen und die Betreuung in den Mittelpunkt. Diese Minderheit will die Finanzen in den Mittelpunkt stellen. Ja, es braucht auch den Blick auf die Finanzen. Doch hier lohnt es sich nicht, eine Einschränkung vorzunehmen: Wenn wir das nun nicht aufnehmen, werden wir teilweise auf professionelle Betreuung ausweichen müssen, was um ein Vielfaches teurer zu stehen kommt als die vorliegenden Anpassungen.
Daher unterstützen wir den Antrag der Minderheit I (Bertschy) und lehnen den Antrag der Minderheit II (Nantermod) ab.