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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-09-24

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-09-24

Wortprotokoll

Ich spreche zum gesamten Block 1 und zu allen Anträgen und danke Ihnen für Ihre Nachsicht und Geduld. In Block 1 gibt es gemäss Bundesrat drei Schwerpunkte, nämlich den Datenschutz für juristische Personen, den Katalog der besonders schützenswerten Personendaten wie auch die datenschutzrechtliche Einwilligung und deren Erfordernisse.

Ich komme zuerst zu Artikel 2 Absatz 1, zum Schutz der Daten juristischer Personen. Hier will die Minderheit Rutz Gregor beim geltenden Recht bleiben. Der Bundesrat möchte das nicht. Ich möchte Ihnen das kurz erläutern: Die Daten juristischer Personen sollen aus dem Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes ausgeklammert werden. Der Bundesrat stellt sich natürlich klar hinter die juristischen Personen und erkennt auch, dass es einen grundsätzlichen Schutzbedarf geben kann. Juristische Personen bleiben aber auch weiterhin über andere Bestimmungen unserer Rechtsordnung geschützt. Es gelten unter anderem der Persönlichkeitsschutz gemäss ZGB, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte oder die Bestimmungen zum Schutz von Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen.

In der Praxis hat also die heute geltende Bestimmung eine geringe Bedeutung. Der Edöb hat unseres Wissens in diesem Bereich noch nie eine Empfehlung erlassen. Nähme man hier die Daten juristischer Personen vom Schutzbereich des Datenschutzgesetzes aus, würde sich die Schweiz ausserdem den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der EU und des Europarates angleichen. Damit würde auch der grenzüberschreitende Datenverkehr erleichtert. Ansonsten hätte die Schweiz strengere Datenschutzbestimmungen als ihr europäisches Umfeld. Ich bitte Sie deshalb, den Minderheitsantrag Rutz Gregor abzulehnen.

Ich komme zu den besonders schützenswerten Personendaten gemäss Artikel 4 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes. Hier geht es um die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten. Diese ist nicht verboten. Aber die Bearbeitung solcher Daten unterliegt strengen Anforderungen. Der besondere Schutz heikler Personendaten dürfte für die Beibehaltung des Angemessenheitsbeschlusses der EU eine wichtige Rolle spielen. Der Katalog des Bundesrates entspricht daher den Mindestanforderungen der Datenschutzkonvention 108 plus und der Schengen-relevanten EU-Richtlinie zum Datenschutz in Strafsachen.

Ihre Staatspolitische Kommission hat hier verschiedene Anpassungen vorgenommen, die mit Blick auf das europäische Datenschutzrecht problematisch sein könnten und auch zu einer Schwächung des geltenden Datenschutzrechts in der Schweiz führen würden. Ich gehe kurz auf diese kritischen Punkte ein.

Zunächst zu den Daten über gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten in Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 1: Die Mehrheit der SPK Ihres Rates beantragt Ihnen, die Daten über gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten aus dem Katalog der besonders schützenswerten Personendaten zu streichen. Sie haben bereits im Rahmen der Schengen-Datenschutzgesetzgebung eine solche Diskussion geführt. Damals wie heute wird geltend gemacht, dass die gewerkschaftlichen Ansichten und Tätigkeiten im Katalog der besonders schützenswerten Daten nicht ausdrücklich erwähnt werden[NB]müssen - wir haben das von den Kommissionssprechern gehört -, sondern diese seien einfach unter der politischen Tätigkeit subsumiert.

Aus Sicht des Bundesrates sollen die Daten über gewerkschaftliche Ansichten und Tätigkeiten auch weiterhin besonders geschützt bleiben. Ich weise auch hier darauf hin, dass der Antrag Ihrer Kommissionsmehrheit im Wortlaut eine Differenz zu den europäischen Rechtsakten und zum geltenden Datenschutzgesetz schafft. All diese Erlasse zählen sowohl die politische Meinung als auch die Gewerkschaftszugehörigkeit explizit zu den besonders schützenswerten Personendaten. Mit dem Antrag der Mehrheit würde hier also eine unnötige Rechtsunsicherheit entstehen, wenn man bei der Aufzählung die gewerkschaftlichen Ansichten und Tätigkeiten eben nicht mehr aufführt. Ich bitte Sie deshalb, im Sinne der Rechtsklarheit beim Wortlaut des heutigen Datenschutzgesetzes und beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben, das heisst, der Minderheit Glättli zu folgen und den Mehrheitsantrag abzulehnen.

Dann zu den genetischen Daten gemäss Minderheit Romano zu Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 3: Die Kommissionsmehrheit und der Bundesrat schlagen Ihnen vor, den Katalog der besonders schützenswerten Personendaten in Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 3 neu um genetische Daten zu ergänzen. In den Beratungen Ihrer SPK hat der Begriff der genetischen Daten verschiedene Fragen aufgeworfen. Unter anderem wurde die Befürchtung geäussert, dass die Schweiz Datenbearbeitungen im Forschungsbereich strenger reguliert als die EU-Datenschutz-Grundverordnung. Die Kommissionsminderheit Romano beantragt deshalb, dass nur genetische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, als besonders schützenswerte Personendaten qualifiziert werden.

Vor diesem Hintergrund möchte ich zuhanden der Materialien klären, was mit genetischen Daten im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 3 des Entwurfes zum Datenschutzgesetz gemeint ist. Dabei geht es mir insbesondere darum, ein Missverständnis auszuräumen. Anders als verschiedentlich angenommen, gelten im Entwurf des Bundesrates nicht alle genetischen Daten automatisch als besonders schützenswerte Personendaten. Wie im aktuellen Recht werden auch vom Gesetzentwurf nur diejenigen Daten erfasst, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Das bedeutet: Bei genetischen Daten handelt es sich nur dann um besonders schützenswerte Personendaten, wenn sie Angaben enthalten, mit denen sich eine betroffene Person mit verhältnismässigem Aufwand identifizieren lässt. Trifft dies nicht zu, fallen die genetischen Daten nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzentwurfes. Auch auf anonymisierte Daten findet der Entwurf zum Datenschutzgesetz keine Anwendung, wenn eine Reidentifikation durch einen Dritten nicht mehr möglich ist. Diese Ausführungen entkräften die Befürchtungen der Kommissionsminderheit Romano. Ich bitte Sie, diese abzulehnen.

Dann zu den Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe in Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 6: Hier beantragt Ihnen die [PAGE 1788] Kommissionsmehrheit, die Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe aus dem Katalog der besonders schützenswerten Personendaten zu streichen. Das ist problematisch. Der Antrag der Kommissionsmehrheit führt zu einer Schwächung des geltenden Datenschutzrechts. Seit dem Jahr 1993 wird anerkannt, dass Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe heikle Daten sind. Aus der Optik des Datenschutzes hat sich daran in den letzten 25 Jahren nichts geändert. Ich bitte Sie deshalb, die Mehrheit hier abzulehnen und der Kommissionsminderheit Flach zu folgen.

Dann zum Gültigkeitserfordernis für die Einwilligung in eine Datenbearbeitung in Artikel 5 Absätze 6 und 7: Hier geht es um das Thema der Einwilligung. Ich möchte hier vorausschicken: Weder im geltenden Datenschutzgesetz noch im Entwurf des Bundesrates ist für das Bearbeiten von Personendaten grundsätzlich eine Einwilligung erforderlich; es gilt also kein sogenanntes Opt-in-System. Dennoch spielt die Einwilligung für die privaten Datenbearbeiter eine wichtige Rolle. Mit der Einwilligung kann nämlich eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung gerechtfertigt werden. In diesem Fall muss die Einwilligung verschiedene Voraussetzungen erfüllen: Die Einwilligung muss nach einer angemessenen Information freiwillig und eindeutig erteilt werden; und wenn besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden oder ein Profiling durchgeführt wird, muss die Einwilligung ausdrücklich erfolgen.

Die Mehrheit der Staatspolitischen Kommission beantragt Ihnen bei Artikel 5 Absätze 6 und 7 eine redaktionelle Anpassung und zwei inhaltliche Änderungen dieser Bestimmung. Unter anderem regelt die Kommissionsmehrheit in einem neuen Artikel 5 Absatz 7 diejenigen Fälle, in welchen die Einwilligung erhöhte Anforderungen erfüllen und deshalb ausdrücklich erteilt werden soll.

Der Bundesrat ist der Ansicht - hier leite ich jetzt zum Einzelantrag Glättli über -, dass es für das Profiling im Datenschutzgesetz einer besonderen Regelung bedarf und dass hier zum Teil strengere Anforderungen notwendig sind. Das, was hier bei Artikel 5 Absatz 7 von der Kommissionsmehrheit beantragt wird, die Streichung von Profiling, führt zu einer Schwächung des geltenden Datenschutzrechts. Denn nach geltendem Recht wird heute eine ausdrückliche Einwilligung verlangt, wenn sogenannte Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden. Zwar sind die Begriffe "Profiling" und "Persönlichkeitsprofil" nicht völlig deckungsgleich, trotzdem ginge das heutige Schutzniveau verloren, wenn für die bestehenden Vorschriften zum Persönlichkeitsprofil kein Ersatz geschaffen würde. Es entstünde eine Schutzlücke.

Herr Nationalrat Glättli hat zu Artikel 5 Absätze 6 und 7 einen Einzelantrag eingereicht. Hier scheint mir eine gute Lösung vorzuliegen. Demnach müsste die Einwilligung nicht bei jedem Profiling erfolgen, sondern dort, wo ein erhöhtes Risiko vorliegt. Der Bundesrat unterstützt den Einzelantrag Glättli. Ich denke aber, dass man das im Zweitrat, im Ständerat, dann nochmals anschauen kann, sollte dieser Antrag hier keine Zustimmung finden.

Ich halte hier ein Zwischenfazit fest: Der Einzelantrag Glättli scheint mir eine geeignete Lösung für die datenschutzrechtliche Einwilligung zu sein. Der Antrag der Kommissionsmehrheit ist dagegen zu wenig ausgewogen.

Ich bitte Sie deshalb, den Einzelantrag Glättli zu unterstützen und aus den genannten Gründen dem Entwurf des Bundesrates, d. h. auch der Minderheit II (Piller Carrard), vorzuziehen. Dann bitte ich Sie, die Minderheiten III (Flach) und IV (Glättli) abzulehnen.

Nun zur Gesamtzusammenfassung - ich hoffe, Sie haben noch alles im Kopf -: Bei der Frage nach dem Datenschutz für juristische Personen bei Artikel 2 Absatz 1 bittet Sie der Bundesrat, der Kommissionsmehrheit zu folgen; beim Katalog der besonders schützenswerten Personendaten dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen, d. h., betreffend die Daten über gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten die Minderheit Glättli zu unterstützen; betreffend die genetischen Daten die Kommissionsmehrheit; betreffend die Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe die Minderheit Flach; bei den Anforderungen an die datenschutzrechtliche Einwilligung neu den Einzelantrag Glättli zu unterstützen. Daneben liegen noch weitere Anträge vor, und ich bitte Sie, dabei überall der Mehrheit zu folgen, mit einer Ausnahme: Bei Artikel 5 Absatz 5 zum Grundsatz der Richtigkeit bitte ich Sie, der Minderheit Flach zu folgen. Jetzt danke ich Ihnen für Ihre Geduld.