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Romano Marco · Nationalrat · 2019-09-24

Romano Marco · Nationalrat · Tessin · CVP-Fraktion · 2019-09-24

Wortprotokoll

Ich rede gleich zu meiner Minderheit und schildere auch die Position der CVP-Fraktion bei diesem Block.

Der Geltungsbereich des Gesetzes ist, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, auf Personendaten natürlicher Personen zu begrenzen. Eine Ausweitung auf Daten juristischer Personen wäre für alle Schweizer Firmen, sowohl die kleinen als auch die grossen, problematisch, da das System vom internationalen Standard abweichen würde. Wir würden das Leben der Unternehmer nur verkomplizieren und unnötige Bürokratie generieren. In der Praxis bringt die von der Minderheit Rutz Gregor vorgeschlagene Ergänzung keinen Mehrwert, sowohl aus datenschutzrechtlicher Sicht als auch für den Schutz von Daten der Firmen. Nicht zu vergessen ist, dass auch in diesem Bereich die Spezialgesetze gelten und viele der aufgeworfenen Fragen in den jeweiligen Spezialgesetzen geregelt sind.

Bei der Definition der Begriffe, Artikel 4, ist die CVP-Fraktion für die Streichung der gewerkschaftlichen Ansichten bei der Auflistung der besonders schützenswerten Daten. Es ist ein politischer Unterschied gegenüber dem EU-Rechtssystem, den man begründen kann und muss. Gewerkschaftliche Ansichten sind per se politische Ansichten, und diese sind bereits in diesem Artikel als besonders schützenswert definiert.

Mit meiner Minderheit zu Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 3 will ich die Definition von "genetische Daten" vervollständigen. Die vorgeschlagene Formulierung richtet sich nach Ziffer 4, "biometrische Daten". Sämtliche genetischen Daten per se als besonders schützenswerte Daten zu definieren geht viel zu weit und wird insbesondere in der Forschung - ein wichtiger Sektor in unserem Land - zu diversen Schwierigkeiten führen. Die Minderheit Romano präzisiert den Begriff "genetische Daten", sodass besonders schützenswerte Personendaten nur dann gegeben sind, wenn diese Daten zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person bearbeitet werden, da nur in diesem Fall ein besonderes Schutzbedürfnis der betroffenen Person gegeben ist. Nicht alle genetischen Daten definieren a priori eine bestimmte Person, und bei genetischem Material, das nicht zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person erhoben und bearbeitet wird, können und müssen einfachere Regeln gelten.

Bei Ziffer 6 von Artikel 4 Buchstabe c unterstützt die CVP-Fraktion die Minderheit Flach. Gemäss Bundesrat und geltendem Recht gehören Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe zu den besonders schützenswerten Daten. Eine Streichung, wie von der Mehrheit der Kommission beantragt, ist nicht notwendig und opportun. Wir bleiben beim geltenden Recht.

Bei der Definition von Profiling gilt, was ich beim Eintreten bereits geschildert habe. Der Ständerat muss an der von unserer Kommission vorgeschlagenen Version weiterarbeiten. Das Ziel ist, eine Unterscheidung zwischen Profiling mit hohem Risiko, bei dem die Persönlichkeit und die Grundrechte einer Person stark tangiert werden, und Profiling als breit benutzter Methode einzuführen. Die CVP-Fraktion unterstützt die Version der Mehrheit und wünscht, dass der Ständerat eine angemessene Lösung findet. Den Einzelantrag Glättli lehnen wir ab, weil er nicht in der Kommission diskutiert wurde; die Stossrichtung scheint uns aber prüfenswert. Grundsätzlich muss Profiling - das ist, wie gesagt, eine Methode - nicht per se immer als gefährliche Methode eingestuft werden. Es muss im Gesetz skaliert und klar dargestellt werden, dass, wo möglich, Daten für eine solche Verwendung nicht als besonders schützenswert zu betrachten sind. Aber bei besonderen Fällen müssen striktere Regeln gelten.

Bei Artikel 5 unterstützt die CVP-Fraktion die angepasste Version der Kommissionsmehrheit. Bei den Grundsätzen ist darauf zu achten, dass man keine unnötigen und bürokratischen Regeln einführt, welche den Bürger entmündigen und die Datenbearbeitung unbegründet erschweren. Eine Swiss-Finish-Regelung ist nicht notwendig und nicht zielführend. Zentral sind der Erhalt des heutigen Datenschutzniveaus und die Respektierung der internationalen Standards.