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Glättli Balthasar · Nationalrat · 2019-09-24

Glättli Balthasar · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2019-09-24

Wortprotokoll

Ich spreche zuerst zur Minderheit zu Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 1. Dort geht es um den Katalog der sogenannt besonders schützenswerten Daten. Wir haben bis jetzt bzw. im jetzigen Recht neben den weltanschaulichen, den religiösen, den politischen eben auch die gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten als besonders schützenswerte Daten definiert. Dieser Katalog ist nicht einfach irgendwie entstanden, sondern dieser Katalog leitet sich aus Grundrechten ab, die auch international festgehalten werden. Wenn man von gewerkschaftlicher Tätigkeit spricht, dann ist das eben nicht zwingend einfach eine politische Tätigkeit, sondern es ist etwas ganz anderes. Es gibt auch internationale Abkommen zum Thema gewerkschaftliche Tätigkeit und Rechte der Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter. Das wäre jetzt einer dieser Bereiche, in denen wir ganz klar nicht [PAGE 1784] nur hinter das geltende Recht zurückgehen, sondern auch der Aufzählung in der Europaratskonvention 108 nicht folgen würden. Ich bitte Sie, hier mit der Minderheit zu stimmen.

Der zweite Punkt betrifft eine gewichtige Minderheit zu Artikel 5 Absatz 3. Hier geht es darum, ob man im Rahmen des Datenschutzgesetzes legal einer Datenbearbeitung zustimmen und die Datenbearbeitung dann auch durchführen kann, wenn der Zweck der Datenbearbeitung selbst nicht rechtmässig ist - Stichwort Helsana-plus-Urteil. Hier hat das Bundesgericht ganz klar - und aus meiner Sicht inhaltlich falsch - festgehalten, der Datenschützer könne nicht rügen, dass der Zweck einer Datenbearbeitung nicht gesetzesgemäss sei. Das ist aus meiner Sicht eine falsche, eine gefährliche Beschneidung auch der Kompetenzen des Datenschützers. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch in der DSGVO eine entsprechende Formulierung vorhanden ist; dort heisst es einfach "legitimer Zweck".

Zum Dritten gibt es diesen ganzen Konzeptantrag der Minderheit IV (Glättli) bei Artikel 5 Absatz 6. Zuerst einmal: Das ist ein Konzeptantrag. Die verschiedenen Minderheiten stehen hier nebeneinander. Mein Antrag steht nicht in direkter Konkurrenz dazu, sondern will eine grundlegende, konzeptuelle Änderung, die man mit den verschiedenen Minderheiten zusammenbringen kann. Das wird dann im Abstimmungsprozedere geklärt. Worum geht es?

Wir haben heute aus meiner Sicht ein besseres Recht in der Schweiz als in der EU mit der EU-DSGVO. Sie kennen es: Dort müssen Sie für jeden Fliegenschiss "Okay" klicken. Unser Recht geht eigentlich davon aus, dass man durch konkludentes Handeln zustimmen kann, wenn einsichtig ist, wofür eine Datenbearbeitung ist, und wenn es nicht um besonders schützenswerte Daten geht. Das heisst: Wenn Sie einem Versandhändler eine Adresse angeben, der sie nur braucht, um Ihnen die Sachen zu schicken, dann müssen Sie nicht noch schreiben, dass Sie damit einverstanden sind, dass der Händler die Adresse speichert, um das Paket zu verschicken.

Ich will hier materiell eine Verschärfung einbauen, indem ich sage, dass es dann, wenn Daten an Dritte weitergegeben werden, immer auch die ausdrückliche Zustimmung braucht. Das heisst: Zu einem Weiterverkauf oder einer Weitergabe Ihrer Daten an Dritte müssen Sie immer explizit und eben auch unter Angabe dieser Tatsache zustimmen. Das wäre eine wichtige Brandmauer gegen die Unsitte, dass Daten überall weiterverkauft werden und dadurch plötzlich in Kontexten zu finden sind, wo sie nie waren. Aber auch ohne diese explizite Zustimmung wäre es weiterhin möglich, dass die Firma selbst die Daten bearbeitet oder dass man sie an Auftragsdatenbearbeiter weitergibt.

Mit der Minderheit IV können Sie wirklich etwas für einen besseren Schutz machen. Ich hoffe, dass diese Minderheit am Schluss eine Mehrheit im Rat findet.