Flach Beat · Nationalrat · 2019-09-24
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2019-09-24
Wortprotokoll
Ich erlaube mir, für die Fraktion und auch zu meinen Minderheitsanträgen zu sprechen.
Bei Artikel 2 Absatz 1, beim sachlichen Geltungsbereich, möchte eine Minderheit Rutz Gregor die juristischen Personen wiederaufnehmen. Ich verstehe diese Bedenken. Es ist jedoch so, dass eine juristische Person keine Privatsphäre im herkömmlichen Sinne hat: Eine juristische Person hat Geschäftsgeheimnisse und schützenswerte Interessen. Diese müssen aber nicht über das Datenschutzgesetz geschützt werden; das wäre leerer Buchstabe. Ich bitte Sie, dort der Mehrheit zu folgen.
Bei Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 1 bitte ich Sie, der Minderheit Glättli zu folgen. Daten über gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten gehören zu den schützenswerten Persönlichkeitsdaten einer natürlichen Person. Das ist international so anerkannt und hat eigentlich auch in den vergangenen Jahrzehnten niemals zu irgendeinem Problem geführt.
Ich bitte Sie, hier bei der Minderheit zu bleiben und diesen Schutz aufrechtzuerhalten. Auch wenn es bei uns wahrscheinlich überhaupt keine Probleme verursachen würde, wäre es doch international ein schlechtes Zeichen, wenn die Schweiz als demokratischer Vorzeigestaat hier ausgerechnet diese gewerkschaftlichen Tätigkeiten nicht mehr als Bereich nennen würde, der zu den schützenswerten Persönlichkeitsdaten gehört. [PAGE 1785]
Bei Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 3 geht es um die genetischen Daten. Die Minderheit Romano schafft hier unserer Ansicht nach einen weissen Schimmel, denn genetische Daten sind per se Persönlichkeitsdaten, die halt eben auf eine Person hinweisen.
Bei Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 6 bitte ich Sie, der Minderheit Flach zu folgen. Es macht überhaupt keinen Sinn, Massnahmen der Sozialhilfe aus dem Katalog der schützenswerten Daten von Personen herauszulösen. Wir wollen bestimmt keinen Pranger machen. Es hat auch keinen Wert für irgendjemanden, wenn man solche Daten dann quasi nicht mehr schützenswert macht und sie einfach gebrauchen respektive verbreiten kann, sodass dieser Schutz dort nicht mehr gewährleistet wird. Es besteht auch kein Wunsch, dass man das hat, weder vonseiten der EU noch vonseiten der KMU, noch von anderer Seite.
Bei Artikel 5 Absatz 3 geht es um die Zweckbindung und die Erkennbarkeit der Datenerhebung. Da bitten wir Sie, der Mehrheit zu folgen.
Bei Artikel 5 Absatz 5 hat die Mehrheit eine zusätzliche Umschreibung der Angemessenheit der Massnahmen in Bezug auf die Richtigkeit eingeführt, die so keinerlei Zusatznutzen bringt, weil sie wahrscheinlich mehr Verunsicherung als Sicherheit schafft. Artikel 5 Absatz 5 stammt eigentlich aus dem geltenden Datenschutzgesetz von 1992 und ist einfach der alte Artikel 5, der dort besagt, dass eben die Daten, die wir bearbeiten, richtig sein sollen. Es gibt eine Verantwortlichkeit demjenigen gegenüber, der die Daten zur Verfügung gestellt hat. Das sollten wir hier unbedingt beibehalten.
Bei Artikel 5 Absätze 6 und 7 haben wir verschiedene Minderheiten. Dort geht es um die Einwilligung in entsprechende Datenbearbeitungen. Dort kann ich sagen, dass ich meine Minderheit III, die eine quasi doppelte Freiwilligkeit und Ausdrücklichkeit verlangt und den zweiten Satz der Bestimmung streichen will, zugunsten der Minderheit II (Piller Carrard) zurückziehe. Sie entspricht dem Entwurf des Bundesrates und nimmt wahrscheinlich genau das Richtige auf, eine Ausgewogenheit zwischen Zugeständnis und Einwilligung in die Datenbearbeitung.
Ich bitte Sie, diesen Empfehlungen zu folgen.