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Wermuth Cédric · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-09-24

Wortprotokoll

Ich spreche wie gesagt zur Minderheit I (Wermuth) und zur Minderheit II (Piller Carrard) zu Artikel 5 Absätze 6 und 7. Es ist sehr wichtig, dass wir uns kurz bewusstmachen, welchen Spezialfall wir eigentlich hier überhaupt bearbeiten. Kollege Glättli hat es vorhin an einem Beispiel bereits eingeführt. Es geht schon um den Spezialfall - wenn Sie so wollen -, bei dem eine Einwilligung überhaupt notwendig ist. Dies betrifft beispielsweise die Einwilligung nach Artikel 27 Absatz 1, Thema Rechtfertigungsgründe für Persönlichkeitsverletzungen - dann eben, wenn Sie in die Persönlichkeitsverletzung entsprechend einwilligen, die dann keine mehr ist.

Das aktuelle Datenschutzgesetz nennt drei Bedingungen, unter denen diese Einwilligung geschehen muss: erstens die angemessene Information, zweitens die Freiwilligkeit und drittens die Ausdrücklichkeit dieser Einwilligung. Es gibt schlicht und ergreifend keinen aus den Kommissionsunterlagen ersichtlichen Grund, warum wir in einer Reform des Datenschutzgesetzes von diesem Prinzip ernsthaft abweichen sollten. Die Minderheit II (Piller Carrard) schlägt Ihnen vor, beim Bundesrat zu bleiben, so, wie dies eigentlich den heutigen Gepflogenheiten entspricht, mit Ausnahme natürlich der geänderten Begrifflichkeiten. "Profiling" ist kein Begriff, der so im aktuellen Datenschutzgesetz vorkommt. Jetzt gab es aber in der Kommission eine Diskussion, die wir durchaus ernst zu nehmen bereit sind: nämlich zur Frage, ob der allgemeine Begriff des Profilings zu breit gefasst ist, um grundsätzlich diese drei Schritte bei der Einwilligung zu verlangen. Das kann man diskutieren.

Diesen Kompromissvorschlag macht Ihnen beispielsweise die Minderheit I (Wermuth), die sagt: Es gilt für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und das Profiling an und für sich der bundesrätliche Entwurf - mit der Einschränkung, dass für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und für ein Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, die Einwilligung ausdrücklich erfolgen muss.

Ich denke, man braucht kein Prophet zu sein, um zu sehen, dass auch der Ständerat sich noch über diesen Artikel beugen wird. Die Chance, dass wir uns heute einigen, ist sehr, sehr klein. Ich bitte Sie aber, sich diesen Entscheid nicht einfach zu machen. Hier geht es um die ganz fundamentale Frage, wann beispielsweise Persönlichkeitsverletzungen zu rechtfertigen sind bzw. was eigentlich der Kern dieses Gesetzes ist. Wenn Sie der Mehrheit folgen und hier nur noch schreiben "nach angemessener Information freiwillig erteilt wird" und die Ausdrücklichkeit generell wegnehmen, ausser, es handle sich um schützenswerte Personendaten - das heisst beim Profiling -, dann stellen Sie eigentlich die Logik des ganzen Gesetzes auf den Kopf.

Die Logik des Gesetzes wird hingegen genau von der Minderheit I (Wermuth), der Minderheit II (Piller Carrard) und meines Erachtens eben auch von der Minderheit IV (Glättli), die ein bisschen ein anderes Konzept vorschlägt, hier durchgezogen. Ich bitte Sie, diesen Minderheiten zu folgen.

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