Wermuth Cédric · Nationalrat · 2019-09-24
Wermuth Cédric · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-09-24
Wortprotokoll
Wir befinden uns hier bei Artikel 9 Absatz 2. Es geht hier um die Frage, wann man Ausnahmen nach Artikel 21 Absatz 4 machen kann, nämlich - jetzt muss ich ein wenig suchen - betreffend die Konsultationspflicht des Edöb. Nun habe ich den Faden wieder gefunden und weiss, wo im Gesetzentwurf wir sind.
Hierzu unterbreiten wir Ihnen zwei Minderheitsanträge. In der Kommission ist für uns nicht ganz deutlich geworden, warum es überhaupt derart zentral sein soll, Ausnahmen zu schaffen. Die Konsultationspflicht des Edöb ist bereits eingeschränkt. Der eigene Datenschutzberater oder die eigene Datenschutzberaterin ist eine Option, aber im Konzept überhaupt nicht zwingend. Das wäre der Antrag der Minderheit II (Piller Carrard).
Die Minderheit I (Wermuth) schlägt Ihnen wieder einen Kompromiss vor, und zwar einen Kompromiss, bei dem wir etwas Mühe haben zu verstehen, warum der so schwierig sein soll. Wir sagen nämlich, dass das Konzept einer privaten Datenschutzberaterin oder eines privaten Datenschutzberaters tatsächlich Sinn machen kann, allerdings nur dann, wenn der Verantwortliche einem Berufs- oder Branchenverband angehört, der über einen genehmigten Kodex verfügt. Damit soll sichergestellt werden, dass wir mit diesem Mittel nicht eine Unterschreitung des bisherigen oder des gewünschten Niveaus des Datenschutzes erreichen.
Bei Artikel 10 diskutieren wir wiederum zwei Minderheitsanträge. Zum einen ist dies die Minderheit I (Wermuth), die der Logik dieses Konzepts folgt. Sie schlägt Ihnen vor, dem Edöb eine entsprechende Kompetenz zu geben, die Verhaltenskodizes genehmigen oder dann ablehnen zu können. Es macht absolut Sinn, dass wir eine Kontrolle über die entsprechenden Kodizes haben, wenn sie schon dazu dienen sollen, um Ausnahmen vorzusehen.
Beim Antrag der Minderheit Piller Carrard zu Artikel 11 Absatz 4 geht es um die Frage der Meldung der Verzeichnisse an den Edöb oder an den "Beauftragten", wie es jetzt noch heisst; die Redaktionskommission wird das entsprechend korrigieren. Wir sehen grundsätzlich nicht ein, warum diese Meldung nur für Bundesorgane gelten sollte. Es macht durchaus Sinn, dass der Edöb über die Gesamtübersicht verfügt und entsprechend auch seine risikobasierte Arbeit besser machen kann.
In Artikel 11 Absatz 5 geht es dann um die Ausnahmen aufgrund der Grösse des Unternehmens. Hier haben wir, technisch gesehen, sowieso nur eine unbefriedigende Lösung, das müssen wir uns eingestehen. Denn eigentlich spielt die Grössenordnung der Unternehmen für die Frage der Ausnahme überhaupt keine Rolle. Man müsste so etwas wie die Risikotiefe der Bearbeitung, die gemacht wird, definieren - aber wie man das formulieren würde, haben wir zumindest in der Kommission noch nicht herausgefunden. Also müssen wir uns auf die Grössenordnung der Unternehmen berufen, so, wie das auch beim europäischen Referenzrahmen ist.
So, wie das nun aber die Mehrheit der Kommission vorschlägt, also mit 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern - behaften Sie mich nicht auf die Zahl -, bewegen wir uns im Promillebereich bezüglich schweizerischer Unternehmen, die dann überhaupt noch vom reglementarischen Werk, wie es generell gelten soll, erfasst würden. Das geht viel zu weit [PAGE 1799] und ist offensichtlich auch eine Verletzung der Äquivalenz und des Übereinkommens SEV 108 des Bundesrates. Es macht keinen Sinn, dass wir hier eine neue Front aufbauen. Wenn Sie schon so etwas wollen, dann gehen Sie wenigstens genau auf die Zahl, die auch in der DSGVO enthalten ist. Das entspricht den Einzelanträgen Jauslin und Romano; damit könnten wir im Fall der Fälle dann noch leben. Aber wir werden an den Minderheiten festhalten.
Bei der Minderheit Flach zu Artikel 14 geht es wiederum um eine Verletzung der DSGVO. Hier will die Mehrheit unverständlicherweise die Streichung im Falle einer Meldung an ein Drittland vornehmen. Genauso werden wir bei den Artikeln 16 und 18 jeweils den Minderheiten folgen. Ich bitte Sie, hier den entsprechenden Anträgen stattzugeben.
Bei Artikel 16 geht es um das Recht auf Einsicht in die Daten von verstorbenen Personen. Mit Verlaub, aber warum diese Möglichkeit für die Angehörigen generell aus dem Gesetz gestrichen werden soll, hat sich aus den Kommissionsdebatten nicht ergeben. Es scheint uns auch klar, dass diese Einsichtnahme für Nachfolgerinnen und Nachfolger, für Hinterlassene nicht mit Kostenfolgen verbunden sein sollte. Logischerweise kann ein grosses Interesse darin bestehen, zu sehen, unter welchen Umständen bestimmte Dinge im Leben eines Verstorbenen passiert sind. Es wird ja dann auch im Gesetz geregelt, was genau die entsprechenden Bedingungen sind.
In Artikel 18 Absatz 1 geht es dann noch einmal um eine ganze Reihe von Ausnahmen, die Sie ins Konzept der Mehrheit einführen wollen, und zwar um hochgradig problematische.
Artikel 18 behandelt die Ausnahmen von der Informationspflicht. Die Mehrheit möchte hier sinngemäss einfügen: "wenn kein besonderes Interesse vonseiten des Anfragenden besteht". Das bedeutet, dass jetzt neu das Unternehmen, das Daten bearbeitet, darüber entscheiden soll, was ein besonderes Interesse der Person ist, die anfragt. Das ist nicht im Sinne eines Datenschutzes, der das Recht der Bürgerinnen und Bürger ins Zentrum stellt.
Das Gleiche gilt für Absatz 2 Buchstabe b, in dem die Mehrheit "einen unverhältnismässigen Aufwand" als Entschuldigungsgrund einführen will. Das halten wir für eine zu offene Formulierung, die Tür und Tor für die Ablehnung von entsprechenden Anfragen öffnen würde.
Wir bitten Sie auch, bei Absatz 3 Buchstabe c dem Antrag der Minderheit Flach zu folgen. Auch hier geht es um die Frage, ob die Weitergabe der Personendaten an Dritte grundsätzlich unter die Informationspflicht fällt oder ob eine Ausnahme gemacht werden kann. Wir halten das hier für übertrieben und bitten Sie, dem Antrag der Minderheit Flach zu folgen.