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Glättli Balthasar · Nationalrat · 2019-09-24

Glättli Balthasar · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2019-09-24

Wortprotokoll

Ich werde zuerst im Zusammenhang mit Artikel 19 Absatz 1 den Antrag der Minderheit Glättli - gemäss Bundesrat - begründen. Wir möchten bei einer automatisierten Einzelfallentscheidung, die auf einem Profiling beruht, genau, wie das der Bundesrat vorschlägt, eben auch eine Informationspflicht festlegen - sofern es dabei um eine Entscheidung mit einer Rechtsfolge oder um eine Entscheidung geht, die die betroffene Person erheblich beeinträchtigt.

Sie könnten jetzt sagen: Nun, warum machen wir hier nicht auch einen Vorschlag, mit dem wir verschiedene Varianten von Profiling unterscheiden? Das ist hier nicht nötig; denn man kann hier generell von automatisierten Bearbeitungen einschliesslich Profiling sprechen, weil im Artikel selbst nachher eine Differenzierung gemacht wird. Wird quasi ein maschineller Entscheid getroffen, ist es nur dann notwendig, darüber informiert zu werden, dass das eine maschinelle Entscheidung ist, wenn damit eine Rechtsfolge oder eben eine erhebliche Beeinträchtigung verbunden ist.

Ein konkretes Beispiel: Ich nehme nochmals das Beispiel, wenn Sie im Internet auf der Seite eines Buchhandels sind, dort schon verschiedene Sachen gekauft haben und Ihnen dort neue Bücher angeboten werden, nämlich diejenigen, von denen dieser Algorithmus ausgeht, dass Sie sie vielleicht aufgrund Ihrer bisherigen Lektüre interessant finden könnten. Dann liegt zwar eine automatisierte Bearbeitung respektive ein Profiling vor, es ist aber nicht mit einer Rechtsfolge verbunden, und es hat auch keine erhebliche Beeinträchtigung der Person zur Folge. Entsprechend besteht hier trotz dieser weiten Formulierung keine Informationspflicht. Wir müssen also dann nicht jedes Mal von Amazon informiert werden: Hallo, hier haben wir ein besonderes Angebot für Sie; das haben wir aufgrund eines Profilings erstellt.

Wenn es hingegen so ist, dass z. B. bestimmte Vertragsbeziehungen abgelehnt werden und eine Versicherung Ihnen sagt: "Nein, wir wollen Ihnen die Versicherung X oder Y nicht verkaufen", und sie sich dabei auf ein Profiling stützt, das sie erhalten hat, sieht es anders aus. Ich sage jetzt einmal, man hat herausgefunden, dass eine Person häufig Klettersachen kauft. Dann weiss man, dass es sich um jemanden handelt, der bei seiner sportlichen Betätigung vielleicht etwas risikoreicher unterwegs ist, und schliesst bestimmte Versicherungen nicht mit dieser Person ab. Eine solche Entscheidung muss begründet werden. Das heisst: Das Unternehmen muss mich darüber informieren, dass das aufgrund einer solchen automatisierten Bearbeitung geschehen ist. Ich habe die Möglichkeit, als betroffene Person meinen Standpunkt darzulegen und zu sagen, dass ich das nicht so sehe. Und ich habe das Recht, dass die Entscheidung von einer natürlichen Person überprüft wird. Dies zu diesem Minderheitsantrag Glättli.

Bei den anderen Minderheitsanträgen gehe ich relativ summarisch vor. Bezüglich einer Datenschutzberaterin bzw. der Einführung eines Verhaltenskodex unterstützen wir die Anträge der Minderheit I (Wermuth) und der Minderheit II (Piller Carrard). Bezüglich des Verzeichnisses der Bearbeitungstätigkeiten unterstützen wir ebenfalls die Minderheiten Wermuth und Piller Carrard. Hier sind wir aber auch bereit, auf die Einzelanträge betreffend 250 Personen einzuschwenken. Das Relevante ist ja immer, dass dann, wenn es sich um eine besonders risikobehaftete Bearbeitung handelt, auch unter dieser Schwelle die entsprechenden Sonderbestimmungen greifen.

Bezüglich der Daten von verstorbenen Personen unterstützen die Grünen den Antrag der Minderheit Flach. Bezüglich der Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten unterstützen wir den Antrag der Kommissionsmehrheit. Es kann ja nicht sein, dass man, wenn Daten ans Ausland bekanntgegeben werden, nicht weiss, wohin sie geliefert werden. Irgendwie habe ich manchmal auch das Gefühl, dass sich der Freisinn in dieser Frage etwas verrannt hat. Wenn man nämlich sagt, dass zwar bekanntzugeben sei, dass Daten ins Ausland gegeben worden sind, aber nicht, wohin, dann ist das irgendwie komisch. Ich hoffe, dass der Antrag der Kommissionsmehrheit auch hier eine Mehrheit findet.

Bei Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und e waren die Grünen vermutlich auf der Toilette; wir sind nicht bei der Minderheit [PAGE 1801] Flach aufgeführt, werden aber dieser zustimmen. Es kann nicht sein - Herr Flach hat das begründet -, dass derjenige, der auskunftspflichtig ist, sagen kann, dass die betreffende Person gar kein besonderes Interesse an der Information habe.

Ich verweise in diesem Zusammenhang auf meine einleitenden Bemerkungen. Wissen zu können, was über mich irgendwo gespeichert ist, ist das besondere Interesse an und für sich, das ich immer habe. Bezüglich der Auskunft, die nur dann gegeben werden muss, wenn es ganz bequem ist, und nicht, wenn der Aufwand offenbar unverhältnismässig ist, muss ich einfach sagen: Bei der Beschaffung war der Aufwand offenbar nicht unverhältnismässig, bei der Bearbeitung ist der Aufwand auch nicht unverhältnismässig, aber bei der Auskunftspflicht soll der Aufwand dann plötzlich ein Grund sein, dass man keine Auskunft gibt. Sorry, so geht es nicht!

Bezüglich dieser Geschichte mit den Dritten und den Konzernen, also bezüglich dessen, was von meinem Vorredner ganz am Schluss gesagt wurde: Es kann doch nicht sein, dass wir hier jetzt allgemein einfach sämtliche Weitergaben an Dritte ausnehmen, bloss weil es die grossen Wirtschaftsverbände verpasst haben, den Freisinnigen oder der CVP oder der SVP einen Antrag zu schreiben, der eine Differenzierung zwischen dem Teilen unter einem Konzerndach und dem Teilen mit einem x-beliebigen Dritten macht!

Schauen Sie, hier muss ich wirklich sagen: Ich hoffe, dass wir da auf dem guten Pfad des Bundesrates bleiben. Wenn dann im Zweitrat eine Möglichkeit gefunden wird, zu klären, dass das innerhalb eines Konzerns eine Sonderbehandlung geniesst, dann werden wir das genau anschauen und sehen, ob das überhaupt nötig ist. Es kann natürlich auch nicht sein, dass man dann irgendwas in irgendwelchen Subunternehmen machen kann. Aber Dritte jetzt einfach generell auszuschliessen - das ist aus unserer Sicht falsch.

Damit habe ich die wichtigsten dieser Minderheiten erläutert, unsere Position erklärt. Ich hoffe, Sie folgen diesen Erläuterungen.