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Hess Lorenz · Nationalrat · 2019-09-25

Hess Lorenz · Nationalrat · Bern · Fraktion BD · 2019-09-25

Wortprotokoll

Namens der Gerichtskommission beider Räte beantrage ich Ihnen hiermit, Herrn Michael Lauber nicht für eine neue Amtsdauer wiederzuwählen.

Die Mehrheit der Gerichtskommission beschloss diesen Antrag, nachdem sie sich sieben Monate intensiv mit diesem Wahlgeschäft befasst hatte; dies in enger Zusammenarbeit mit den beiden GPK und der Finanzdelegation beider Räte. Im Rahmen dieser Beratungen erfolgten mehrere Anhörungen; zum einen mit der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, zum andern mit dem Herrn Bundesanwalt.

Nachdem im Mai bekanntgegeben wurde, dass die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft eine Disziplinaruntersuchung betreffend das Verhalten von Herrn Lauber durchzuführen beabsichtigte, kam die Gerichtskommission zum Schluss, dass dieses Wahlgeschäft noch nicht beschlussreif sei, und vertagte den Entscheid. Dies war verbunden mit der Hoffnung, dass bis zu jenem Zeitpunkt erste Resultate aus dieser Disziplinaruntersuchung vorliegen würden. Heute wissen wir, dass diese Disziplinaruntersuchung noch nicht einmal begonnen hat und dass dementsprechend auch noch keine Resultate vorliegen. Demnach würde Herr Lauber sein Amt mit der Aussicht auf ein Disziplinarverfahren antreten.

Am vergangenen 28. August hat die Gerichtskommission zum insgesamt dritten Mal die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft angehört, das heisst den Präsidenten und einen weiteren Vertreter, und zum zweiten Mal den Bundesanwalt. Am Schluss dieser Beratungen wurden zwei Anträge auf eine Nichtwiederwahlempfehlung eingereicht. Die Begründungen dieser Anträge wurden Herrn Lauber im Sinne des rechtlichen Gehörs zugestellt. Es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, schriftlich Stellung zu nehmen, was Herr Lauber auch getan hat.

Die Gerichtskommission war im Besitz dieser Stellungnahme, als sie den Bundesanwalt dann am 4. September zum [PAGE 2010] dritten Mal empfing. Nach dieser dritten, intensiven Befragung und Diskussion kam die Kommission zum Schluss, eine Nichtwahlempfehlung abzugeben, dies mit einem Stimmenverhältnis von 9 zu 6 bei 1 Enthaltung.

Zu den Erwägungen der Kommission: Die Kommission sieht sich als politisches Organ und nimmt deshalb auch eine politische Gesamtwürdigung der Situation und der Bewerbung vor, und dies abgesehen von der Frage nach der Erfüllung von juristischen Tatbeständen, selbst wenn nach Ansicht der Mehrheit der Kommission auch Tatbestände erfüllt sind. Das heisst, dass die Summe der Gründe einerseits im Juristischen, aber andererseits auch in Bezug auf die Person insgesamt zur Nichtwiederwahlempfehlung geführt haben. Im Zentrum der Beurteilung standen auch für die Kommission die nicht nachvollziehbaren inoffiziellen Kontakte des Bundesanwalts im Rahmen von Treffen mit Fifa-Vertretern beziehungsweise die mangelnde Transparenz, die bei der Aufarbeitung dieser Treffen zutage kam. Insbesondere hat die Kommission auch Kenntnis davon genommen, dass das Aussageverhalten von Herrn Bundesanwalt Lauber in diesem Zusammenhang nicht korrekt war, indem er bei ersten Befragungen gesagt hatte, es habe keine weiteren Treffen gegeben, und erst beim Vorliegen von Indizien - sprich Rechnungen aus Hotels usw. - zugegeben hat, es könnte weitere Treffen gegeben haben.

Die Kommission hat in ihren Befragungen auch keine Antwort auf die Frage erhalten, warum nebst dem Bundesanwalt auch die anderen beteiligten Personen sich kollektiv nicht mehr erinnern und nicht einmal einen entsprechenden Eintrag in der Agenda ausfindig machen konnten.

Bei der juristischen Beurteilung dieser Kandidatur spielt das Bundesstrafgericht bzw. dessen Entscheid eine wesentliche Rolle. Es hat im Fall der Fifa bei Herrn Lauber Befangenheit festgestellt. Weiter hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes ein widerrechtliches Verhalten des Bundesanwalts festgestellt, und das aus dem Grund, dass keine Protokolle der informellen Treffen erstellt wurden. Das ist in den Augen der Beschwerdekammer eine Verletzung der Strafprozessordnung. Der Bundesanwalt hat sich in einzelne Verfahrensstufen eingemischt, was als Verstoss gegen Artikel 9 des Strafbehördenorganisationsgesetzes gewertet wird.

Die Entscheide des Bundesstrafgerichtes haben für die Kommission folgende Bedeutung: Die Mehrheit findet, dass mit diesem Entscheid die Voraussetzungen für eine Nichtwahl im juristischen Sinn gegeben sind, auch gemäss den Handlungsrichtlinien, die für die Gerichtskommission intern gelten.

Aus Sicht der Kommissionsmehrheit gibt es noch weitere Gründe, die zu dieser Nichtwahlempfehlung geführt haben: Mit dem Ausstandsentscheid im Fall Fifa, ausgesprochen durch das Bundesstrafgericht, droht die Verjährung des Falles, was als gravierend zu betrachten ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass notabene auch bei der Ausarbeitung der Disziplinaruntersuchung weitere Ausstandsbegehren folgen könnten, die weitere Fälle blockieren würden.

Schliesslich steht auch noch der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung im Raum, weil bei einem der informellen Treffen mit Fifa-Vertretern auch der Walliser Staatsanwalt als Privatperson anwesend war, was von externen Spezialisten als Amtsgeheimnisverletzung gewertet wird.

Schliesslich stellt die Kommissionsmehrheit auch die persönliche Eignung von Herrn Lauber infrage; dies in erster Linie aufgrund seines Verhaltens bei der Aufarbeitung dieses Falls. Die mangelnde Transparenz ist ein Grund; ein zweiter Grund ist die Tatsache, dass die Kommission in keiner Phase der Befragungen und der Gespräche festgestellt hat, dass Herr Lauber bereit gewesen wäre, sein Tun und sein Verhalten zumindest zu hinterfragen.

Damit ist das Ansehen der Bundesanwaltschaft aus Sicht der Kommissionsmehrheit massiv geschädigt worden, und sie sieht in einer Wiederwahl keine Möglichkeit, diese Reputation wieder zu verbessern, im Gegenteil: Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass eine Nichtwiederwahl die Grundlage für einen Neuanfang und für die Wiederherstellung der Reputation dieser Behörde ist.

Herr Kollege Lüscher wird anschliessend den Minderheitsantrag auf Wahlempfehlung vertreten. Ich nenne trotzdem noch drei Gründe der Minderheit, die in die Debatte eingeflossen sind. Die Minderheit sieht die Angelegenheit in wesentlichen Punkten anders: Erstens beurteilt sie die Leistungen von Herrn Lauber beim Um- und Aufbau der Bundesanwaltschaft als sehr gut. Zweitens ist die Minderheit der Meinung, dass gerade durch die Abwahl die Reputation eben nicht verbessert werden könne, sondern dass der Ruf der Bundesanwaltschaft dadurch noch mehr leiden würde. Und drittens ist die Minderheit der Meinung, dass die juristischen Tatbestände für eine Nichtwahlempfehlung nicht erfüllt seien.

Die Mehrheit der Kommission empfiehlt Ihnen aus den genannten Gründen, Herrn Lauber nicht für eine weitere Amtsperiode wiederzuwählen.