Lexipedia

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-09-25

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-09-25

Wortprotokoll

Ich schliesse an die gestrige Debatte an und werde Ihnen Ausführungen zu sämtlichen Mehrheiten und Minderheiten in Block 2 machen. In ihnen erkennt der Bundesrat drei Schwerpunkte: die Transparenz bei der Beschaffung von Personendaten, die Pflicht zur Rechenschaft über die Einhaltung des Datenschutzrechts und die Bekanntgabe ins Ausland.

Zunächst zur Transparenz: Die Artikel 17 und 18 des Datenschutzgesetzes regeln die Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten. Diese Pflicht wird im Entwurf des Bundesrates ausgeweitet, um die Transparenz bei Datenbearbeitungen zu stärken. Ohne eine aktive Information können die betroffenen Personen in vielen Konstellationen gar nicht erkennen, dass Daten über sie beschafft und bearbeitet werden. Entsprechend sind sie auch nicht in der Lage, ihre Rechte wahrzunehmen. Ich möchte allerdings betonen, dass es dem Bundesrat nicht darum geht, die betroffenen Personen in Zukunft mit Informationen zu überfluten. Die Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten gilt nicht absolut. Das Datenschutzgesetz sieht hier eine pragmatische Umsetzung vor. So wie wir es vereinbart haben, weise ich Sie bei dieser Bestimmung darauf hin, dass die Informationspflicht ein zentraler Grundsatz des Datenschutzrechtes für die Beibehaltung der Angemessenheit gegenüber der EU ist. Das ist von wesentlicher Bedeutung. Die Ausnahmen und Einschränkungen, die die Kommissionsmehrheit vorsieht, erfüllen diese Anforderungen nicht mehr.

Dann zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, zur Informationspflicht: Die Informationspflicht entfällt unter anderem dann, wenn die betroffene Person bereits über die entsprechenden Informationen verfügt. Die Kommissionsmehrheit will diese Ausnahme ergänzen. Diese Ergänzung ist aus zwei Gründen problematisch. Erstens führt sie zu Rechtsunsicherheit: Wann liegt beispielsweise bei der betroffenen Person ein besonderes Informationsinteresse vor? Wer entscheidet darüber? Zweitens führt diese Ergänzung zu einer Schwächung des geltenden Datenschutzes und ist nicht mit der Konvention 108 plus kompatibel: Die Konvention 108 plus lässt eine Ausnahme von der Informationspflicht nur dann zu, wenn die betroffene Person bereits über die Information verfügt. Ich bitte Sie also, hier bei Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a die Kommissionsmehrheit abzulehnen.

Dann zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 betreffend die Informationspflicht bei unverhältnismässigem Aufwand: Hier will die Kommissionsmehrheit eine neue Ausnahme einführen. Es geht hier darum, dass die Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten entfallen könnte, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand generiert. Ich kann sagen, dass dieses Anliegen berechtigt und für den Bundesrat nachvollziehbar ist. Anders als der Bundesrat und die Konvention 108 plus unterscheidet die Kommissionsmehrheit aber nicht, ob die Daten bei der betroffenen Person oder bei einer Drittperson eingeholt werden. Das führt wiederum zu einer Schwächung des Datenschutzes. Ich empfehle Ihnen auch hier, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben.

Dann zu Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c betreffend Einschränkungen der Information bei überwiegenden Interessen einer privaten Person als Verantwortlicher: Die Mehrheit Ihrer Kommission will, dass sich die privaten Datenbearbeiter auf ihre überwiegenden privaten Interessen berufen dürfen, um die Informationspflicht zu beschränken. Nach dem Entwurf des Bundesrates zu Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c ist das nur dann möglich, wenn die Personendaten nicht Dritten bekanntgegeben werden. Es trifft zu, dass sich diese Regelung insbesondere in Konzernverhältnissen störend auswirken kann. Konzerninterne Datenweitergaben sind häufig weniger risikobehaftet als die Datenbekanntgabe an übrige Dritte. Der Bundesrat ist der Meinung, dass dieses Anliegen mindestens teilweise berechtigt ist. Das Anliegen bedeutet aber auch, dass hier der geltende Datenschutz geschwächt wird. Vielleicht könnte hier der Zweitrat für Klärung sorgen.

Dann zur Rechenschaftspflicht, Artikel 11 Absatz 5: Um kleinere und mittlere Unternehmen von der Verzeichnispflicht zu entlasten, wird der Bundesrat in Artikel 11 Absatz 5 beauftragt, Ausnahmen vorzusehen. Nach dem Entwurf des Bundesrates soll diese Ausnahme für Unternehmen dann gelten, wenn weniger als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind und die Datenbearbeitung nur ein geringes Risiko darstellt. Die Kommissionsmehrheit will die Ausnahmeregelung auf grössere Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erweitern. Das ist problematisch, auch angesichts der Grössenverhältnisse in der Schweiz. Ich möchte hier zu bedenken geben, dass gemäss Statistik der Unternehmensstruktur 2016 rund 99,9 Prozent der Unternehmen weniger als 500 Mitarbeitende hatten. Das würde bedeuten, dass die Verzeichnispflicht nur noch 0,1 Prozent der Schweizer Unternehmen tangieren würde. Auch hier sind die EU und die Konvention 108 plus betroffen; diese verlangen für ein angemessenes Datenschutzniveau eine Rechenschaftspflicht der Datenbearbeiter. Sieht die Schweiz beim Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten zu weitgehende Ausnahmen vor, könnte die Europäische Kommission bei der Überprüfung unseres Datenschutzniveaus zum Schluss gelangen, dass die Schweiz kein angemessenes Datenschutzniveau bietet.

Es gibt hier die zwei identischen Einzelanträge Jauslin und Romano; das ist aus Sicht des Bundesrates ein geeigneter Mittelweg. Die Antragsteller wollen die Ausnahmeregelung für Unternehmen zulassen, die über weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen. Dies könnte hier unterstützt werden. Ich beantrage Ihnen also, die Einzelanträge Jauslin und Romano zu unterstützen.

Zur Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland, Artikel 13 und folgende: Die Artikel 13 bis 15 regeln die Übermittlung von Personendaten ins Ausland; es ist dem Bundesrat wichtig, solche internationalen Datenflüsse nicht unnötig zu erschweren. Allerdings birgt der grenzüberschreitende Datenverkehr auch erhöhte Gefahren für die Persönlichkeits- und [PAGE 1805] die Grundrechte der betroffenen Person. Wie in der EU gilt deshalb auch in der Schweiz der Grundsatz, dass Personendaten nur dann ins Ausland übermittelt werden dürfen, wenn dort ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist oder wenn besondere Garantien einen geeigneten Datenschutz sicherstellen. Ausserdem definiert Artikel 14 Absatz 1 bestimmte Ausnahmefälle, in denen Personendaten ins Ausland übermittelt werden dürfen.

Die Mehrheit Ihrer Kommission will Artikel 14 Absatz 2 ersatzlos streichen. Nach ihrer Meinung handelt es sich dabei um einen Swiss Finish. Ich möchte hier darauf hinweisen, dass diese Begründung nicht zutrifft. Die Konvention 108 plus verlangt nämlich, dass der Datenschutzaufsichtsbehörde auf Anfrage alle relevanten Informationen zur Verfügung gestellt werden, wenn Daten aufgrund besonderer Interessen der betroffenen Person oder aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses in einen Staat ohne angemessenen Datenschutz bekanntgegeben werden. Mit einer Streichung von Artikel 14 Absatz 2 würde die Schweiz die Anforderung der Konvention 108 plus nicht mehr erfüllen.

Ich fasse zusammen: Im Namen des Bundesrates bitte ich Sie, bei den Ausnahmen von der Informationspflicht bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben und jeweils die Minderheit Flach zu unterstützen, bei der Ausnahme von der Pflicht zur Führung eines Bearbeitungsverzeichnisses die Einzelanträge Jauslin und Romano zu unterstützen und bei der Pflicht zur Information des Edöb über gewisse Datenbekanntgaben ins Ausland die Minderheit Flach, gemäss Bundesrat, zu unterstützen. Daneben liegen einige weitere Anträge vor, bei denen ich Sie bitte, der Mehrheit zu folgen, mit zwei Ausnahmen: Bei der Bestimmung über die Daten verstorbener Personen bitte ich Sie, der Minderheit Flach zu folgen, und bei der Informationspflicht über automatisierte Einzelentscheidungen bitte ich Sie, der Minderheit Glättli zu folgen.

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-09-25 | Lexipedia | Lexipedia