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Fournier Jean-René · Ständerat · 2019-09-25

Fournier Jean-René · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion · 2019-09-25

Wortprotokoll

Abs. 1 - Al. 1 [GZ]

Angenommen gemäss Antrag Eberle[GZ]

Adopté selon la proposition Eberle

[VS]

Übrige Bestimmungen angenommen [GZ]

Les autres dispositions sont adoptées

[VS]

Art. 22-26 [GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates [PAGE 897]

Proposition de la commission [GZ]

Adhérer au projet du Conseil fédéral [GZ]

[VS][GZ]

Angenommen - Adopté

[VS]

Art. 27 [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Abs. 1[GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2 [GZ]

... [GZ]

b. ... dieser beträgt mindestens 15 Prozent und ab 2025 mindestens 20 Prozent. Es sind Massnahmen zu bevorzugen, über welche grosse ungenutzte Kompensationspotenziale erschlossen werden können. Eine langfristige Wirtschaftlichkeit soll gewährleistet werden.

Abs. 3 [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3bis [GZ]

Der Anteil der CO2-Emissionen, der für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen beim Verkehr, einschliesslich Massnahmen zur Förderung der Elektrifizierung des Strassenverkehrs mit nachweislich erneuerbarem Strom, der Entwicklung alternativer Antriebskonzepte und der Gewinnung CO2-neutraler nachhaltiger Antriebsenergie verwendet wird, beträgt mindestens 3 Prozent. Fahrzeuge, die bereits nach Kapitel 2 angerechnet worden sind, sind ausgeschlossen. Bei erneuerbaren Treibstoffen sind nur die Netto-Kompensationen anrechenbar.

Abs. 3ter [GZ]

Der Aufschlag auf Treibstoffe für die Kompensation gemäss Absatz 2 beträgt bis 2024 höchstens 10 Rappen pro Liter Treibstoff und ab 2025 höchstens 12 Rappen pro Liter Treibstoff. Wenn die wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird, kann der Bundesrat den Maximalaufschlag vorübergehend reduzieren.

Abs. 3quater [GZ]

Es werden, wenn möglich, internationale Bescheinigungen berücksichtigt, bei denen die Emissionsverminderungen in der Wertschöpfungskette von Schweizer Unternehmen oder durch den Einsatz von Schweizer Technologien erzielt wurden. Der Bundesrat kann einen Mindestanteil festlegen.

Abs. 4, 5[GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Schmid Martin, Eberle, Rieder)[GZ]

Abs. 3ter[GZ]

Der Maximalaufschlag auf Treibstoffe beträgt höchstens 10 Rappen pro Liter Treibstoff. Dieser Betrag deckt sämtliche Kompensationskosten im Treibstoffbereich.