Wermuth Cédric · Nationalrat · 2019-09-25
Wermuth Cédric · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-09-25
Wortprotokoll
Wenn Sie erlauben, spreche ich sowohl für die Fraktion als auch für die Minderheit zu diesem Datenschutzgesetz - dies fast ein bisschen wehmütig, nach zwei Jahren wohl zum letzten Mal, zumindest vorläufig. [PAGE 1820]
Zu Block 4 der Beratung, zu Artikel 27 und zur Frage, was bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit von Personen zulässig ist: Sie haben in den letzten Jahren all die Skandale um verschiedene Bonitätsprüfungsunternehmen mitbekommen. Diverse Untersuchungen nicht nur von Konsumentenmagazinen, sondern auch von wissenschaftlicher Seite haben aufgezeigt, wie fragwürdig Firmen teilweise ihre Bonitätseinschätzung abgeben und vor allem wie unglaublich schwierig es offenbar ist, eine falsche Bonitätseinschätzung dann zu korrigieren. Wir schlagen Ihnen deshalb vor, hier die einfachstmögliche Variante zu wählen, wonach Bonitätseinschätzungen grundsätzlich nur dann möglich sein sollen, wenn sie auf der Grundlage öffentlich einsehbarer Daten oder, selbstverständlich, auf einer expliziten gesetzlichen Grundlage erfolgen. Solche Bonitätsprüfungen haben - das muss ich in diesem Saal niemandem erklären - sehr weitreichende Folgen für die betroffenen Personen, nicht nur im beruflichen Umfeld, sondern auch im privaten.
Sollten Sie diesem Minderheitsantrag, der zugegebenermassen eine Systemumkehr darstellt, nicht zustimmen wollen, so bitten wir Sie, zumindest dem Antrag der Minderheit Flach und dem Antrag der Minderheit Romano zuzustimmen.
Die Minderheit Flach schlägt Ihnen vor, die Anzahl Jahre zu begrenzen, die die Information, die in eine Bonitätsprüfung einfliesst, zurückliegen darf: Sie schlägt Ihnen fünf Jahre vor; die Mehrheit der Kommission möchte zehn Jahre. Überlegen Sie sich aber einmal, wo Sie vor zehn Jahren waren. Es wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit richtig sein anzunehmen, dass für 95 Prozent der Menschen in unserer Gesellschaft eine Differenz von zehn Jahren erheblich ist, da man sich damals gerade in finanzieller Hinsicht oftmals in ganz anderen Dimensionen befand.
Wir legen Ihnen insbesondere den Antrag der Minderheit Romano ans Herz. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, es kann nicht im Ernst der Wille der Kommission und der Mehrheit dieses Rates sein, dass wir das Verbot streichen, bei Minderjährigen Informationen über die Bonität zu sammeln. Das war, glaube ich, wirklich ein Versehen der Kommissionsmehrheit. Selbstverständlich muss die Volljährigkeit eine zwingende Bedingung sein.
Wir haben noch weitere Minderheiten eingereicht. In Artikel 52 Absatz 1 Litera g geht es um die Aufgaben des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Die Mehrheit der Kommission will in diesem Absatz, ein bisschen böse formuliert, den Edöb eigentlich zu einem Dienstleister der datenverarbeitenden Industrie umbauen. Sie schreibt, er soll Arbeitsinstrumente und Listen zur Good Practice zusammentragen. Aber das ist die Aufgabe der Branchenverbände und nicht des Edöb! Der Edöb ist nicht dazu da, um aus den Betrieben und den Branchenverbänden das zusammenzutragen, was besonders gut funktioniert hat. Der Edöb ist dazu da, genau das zu machen, was Ihnen die Minderheit der Kommission vorschlägt, nämlich Leitfäden aufgrund seiner Erfahrungen zu erarbeiten, die dann auch eine gewisse Verbindlichkeit haben. Der Edöb ist nicht als blosse Dienstleistungsstelle für die Unternehmen da.
Dazu gehört auch die Minderheit bei Artikel 53 Absatz 1 Literae b und c: Selbstverständlich muss der Edöb für die Genehmigung von Standarddatenschutzklauseln und Datenschutz-Folgenabschätzungen auch Gebühren erheben können. Es wäre insbesondere stossend, wenn Sie hier der Mehrheit folgen würden, nachdem Sie vorher die Kostenlosigkeit für die Konsumentinnen und Konsumenten, für die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes gestrichen haben. Es kann nicht sein, dass sich die Unternehmen hier nicht an den Kosten beteiligen.
Bei Artikel 54 und folgende ziehen wir die Minderheit I (Wermuth) zugunsten der Minderheit II (Glättli) zurück. Es geht hier um die Höhe der Strafe, um das maximale Strafmass, das vorgesehen ist. Die Kommission und Ihr Rat haben bereits ein Postulat zur vollständigen Systemumkehr - hin zu Verwaltungssanktionen - überwiesen. Das begrüssen wir grundsätzlich. Aus dieser Diskussion stammt auch unser Antrag, der sich an die DSGVO anlehnt. Der jetzige Kompromissantrag, der mit der Minderheit Glättli vorliegt, scheint zumindest in diese Richtung zu weisen. Was die Mehrheit der Kommission will, ist definitiv keine abschreckende Grössenordnung: Mit 250[NB]000 Franken beeindrucken Sie Google an der Europaallee - mit Verlaub - nicht einmal ansatzweise. Das wird niemanden irgendwie dazu bewegen, Datenschutzgesetzgebungen besser zu befolgen als zuvor.
Bei Artikel 55 Litera c liegt meine letzte Minderheit vor. Selbstverständlich müssen auch gerade im Datenschutzgesetz Verletzungen der Sorgfaltspflicht, und zwar die Unterschreitung von bundesrätlich festgelegten Mindeststandards, als Straftat gelten. Bei der Verletzung der Datensicherheit bitte ich Sie im Namen der Benutzerinnen und Benutzer, dem Antrag der Minderheit zu folgen.
Aufgrund der knappen Zeit äussere ich mich summarisch zu den anderen Mehrheiten und Minderheiten. Zum Minderheitsantrag Romano betreffend die Wahl des Edöb haben wir die entsprechenden Fragen diskutiert. Wir bitten Sie, der Minderheit nicht zu folgen. Der Rat hat bereits anlässlich der parlamentarischen Initiative Leutenegger Oberholzer 16.409 entschieden, dass die Wahl des Edöb neu Angelegenheit des Parlamentes sein soll. Daran sollten wir festhalten.
Bei Artikel 43 Absatz 1 bitten wir Sie, der Mehrheit zu folgen. Wir wollen den Edöb nicht in der Eröffnung einer Untersuchung einschränken. Es ist nicht Sache des Parlamentes, sondern Sache des Edöb, wann er eine Untersuchung eröffnet. Gleiches gilt für die Einschränkung, die die Minderheit Addor bei den Artikeln 43 und 44 will. Auch die Minderheitsanträge Glättli bei den Artikeln 44 und 53 sind sinnvoll. Die Mehrheit will hier insofern eine Beschränkung festlegen, als der Edöb die Polizeistellen der Kantone beiziehen kann. Der Bundesrat und die Minderheit Glättli möchten die Formulierung "vollstrecken lassen" und haben damit absolut Recht. Es kann nicht sein, dass der Edöb jedes Mal noch separat Verhandlungen mit den Kantonen und Polizeien führen muss, wenn er der entsprechenden Unterstützung bedarf.
Ich komme zum letzten Artikel, Artikel 63. Folgen Sie hier der Minderheit Humbel. Eine weitere Verzögerung der Inkraftsetzung würde uns ernsthafte Probleme mit der Äquivalenzeinschätzung der EU bescheren. Es wäre auch ein absolutes Unikum und ist in keiner Art und Weise in dieser Form nötig. Selbstverständlich sind wir damit einverstanden, dass es Übergangs- und Anpassungsfristen braucht - das ist korrekt -, aber keine Zweijahresfrist bis zur Inkraftsetzung des[NB]Gesetzes durch den Bundesrat. Das entspricht auch nicht den Gepflogenheiten, wie Gesetze sonst in Kraft gesetzt werden.
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.