Kuprecht Alex · Ständerat · 2019-09-26
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-09-26
Wortprotokoll
Bei diesem Artikel handelt es sich um die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates. Absatz 1 dieses Artikels 31 hält fest, dass der Bundesrat beim Erlass seiner Ausführungsbestimmungen international anerkannte Richtlinien, Empfehlungen und Normen berücksichtigt. Dieser Absatz 1 kann und darf jedoch nicht losgelöst von Artikel 32 betrachtet werden: Dort wird nämlich festgehalten, dass die zuständigen Bundesbehörden mit ausländischen Behörden, Institutionen sowie internationalen Organisationen zusammenarbeiten. In Absatz 2 von Artikel 32 wird aber explizit stipuliert, dass der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen kann.
Im Kontext dieser Bestimmung muss jedoch festgehalten werden, dass die verfassungsmässige Kompetenz, zu legiferieren und völkerrechtliche Verträge abzuschliessen, hier nicht respektiert, ja sogar ignoriert wird. Es entsteht somit der Eindruck, dass sich der Bundesrat durch diesen Absatz[NB]1 explizit die Möglichkeit schaffen will, Inhalte internationaler Vereinbarungen zu übernehmen, ohne dass dies von der Schweiz ratifiziert wurde. Gemäss Artikel 166 Absatz 2 unserer Bundesverfassung kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge abschliessen, sofern er aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag für deren Abschluss zuständig ist. Es handelt sich bei Artikel 31 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 also um eine in diesem Gesetz versteckt verankerte Kompetenzdelegation. Die Kompetenz des Parlamentes beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen wird damit stark eingeschränkt oder gar umgangen.
Ich ersuche Sie aus den dargelegten Gründen, der Minderheit zu folgen und ihr zuzustimmen.