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Kuprecht Alex · Ständerat · 2019-09-26

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-09-26

Wortprotokoll

Der Bundesrat ist bedauerlicherweise auf die rechtlichen Unsicherheiten der Weisungsbefugnis der Oberaufsichtskommission (OAK) wie auch auf die bestehende Gesetzeslücke bei der Beaufsichtigung der OAK gar nicht eingegangen, was meines Erachtens sehr bedauerlich [PAGE 986] und auch etwas fragwürdig ist, und zwar aus folgenden Gründen:

1.[NB]Im Rahmen der Behandlung des Postulates Ettlin Erich 16.4166 hat das Gutachten eindeutig festgestellt, dass die rechtliche Bedeutung und die Wirkung der Weisungen der OAK unklar sind. Zudem hat der Bundesrat in seiner damaligen Stellungnahme festgehalten, dass es keine gesetzlichen Grundlagen gibt, um die OAK zu überwachen, geschweige denn zu sanktionieren.

In seiner Stellungnahme zu meiner Motion weist der Bundesrat darauf hin, dass die Unabhängigkeit der OAK dem klaren Willen des Gesetzgebers entspreche. Weder in der Stellungnahme auf die Interpellation Fässler Daniel 14.1070 noch in der Stellungnahme zu meiner Motion geht der Bundesrat auf die Materialien zu Artikel 64a BVG ein. So ist es heute von Vorteil, wenn man der SGK-SR schon längere Zeit angehört und sich auch an die Vorlagen früherer Jahre noch erinnern kann.

2.[NB]Der Bundesrat schrieb beispielsweise in der Botschaft zur Strukturreform (07.055), dass sich die OAK auf Grundsatzfragen konzentrieren soll, dass sie eine Systemaufsicht ausüben und für eine einheitliche Aufsichtspraxis sorgen und dazu Weisungen an die damals noch vorhandenen kantonalen Aufsichtsbehörden erlassen soll.

3.[NB]Zur Aussage des Bundesrates, die Unabhängigkeit der OAK entspreche dem klaren Willen des Gesetzgebers, muss Folgendes festgehalten werden: Weder im Ständerat noch im Nationalrat wurde expressis verbis darüber gesprochen. Im Ständerat standen lediglich Haftungsfragen zur Debatte - wenn Sie, Herr Bundesrat Berset, sich als damaliger Vizepräsident des Ständerates noch daran erinnern können. Der Nationalrat diskutierte des Längeren über die Frage, ob die dezentralen, kantonalen Aufsichtsbehörden abgeschafft werden sollten und stattdessen für das BVG eine zentrale Aufsicht eingeführt werden sollte. Beide Räte haben nie einen klaren Willen zur vollständigen Unabhängigkeit der OAK geäussert, wie es der Bundesrat in seiner Stellungnahme schreibt. So können Sie, sehr geehrter Herr Bundesrat, sich in den Materialien selber davon überzeugen. Mit anderen Worten: Es besteht eine Gesetzeslücke, die der Gesetzgeber mit der Motion nun füllen sollte. Das sollte auch im Interesse des Bundesrates sein.

4.[NB]In der Vergangenheit hat sich mehrmals gezeigt, dass die OAK Weisungen erlassen hat, die weit über die Aufsicht gemäss Artikel 64a BVG hinausgehen. Teilweise haben diese Weisungen gar Gesetzescharakter. Bei der Installation der Oberaufsicht waren solche Arten von Weisungen nicht vorgesehen. Ziel der vorliegenden Motion ist es eben, gerade diese Nonkonformität vorgängig zumindest durch das BSV und das BJ prüfen zu lassen und zu klären, ob es sich bei der Weisungserteilung nicht um eine indirekte Gesetzgebung handelt.

Eine Oberaufsicht kann und darf nicht gesetzgeberisch tätig sein. Derartige Handlungen unterstehen einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch das Parlament und dürfen nicht von der OAK durch die Hintertür ihres Weisungsrechtes vorgenommen werden. Es ist auch nicht zielführend, wenn derartige Weisungen an die regionalen Stiftungsaufsichten sowie an andere Adressaten nur an die Gerichte weitergezogen werden können. Dies erschwert nicht nur die eigentliche Arbeit der regionalen Aufsichtsstellen. Es löst auch Unbehagen und Streitigkeiten aus und trägt weder zur Akzeptanz noch zur Glaubwürdigkeit der OAK, geschweige denn des BVG bei.

Ich bitte den Rat, die Motion anzunehmen und dem Bundesrat den Auftrag zu erteilen, entsprechende Gesetzesänderungen analog zur Situation bei der Finma einzuleiten. Es geht auch darum, klar festzuhalten, dass das Legiferieren und das Ändern von Gesetzesbestimmungen beim Parlament liegt und nicht durch sogenannte Weisungen durch die Hintertür ersetzt werden darf. Es geht nicht darum, die OAK zu desavouieren. Es braucht eine starke Oberaufsicht auf Basis des BVG, die auch koordinierend für die gleiche Auslegung des Gesetzes, insbesondere von Artikel 64a BVG, sorgt. Das steht ausser Zweifel. Als Gesetzgeber tätig zu sein gehört zur Aufgabe des Parlamentes. Es ist nicht die Aufgabe einer Aufsichtskommission und schon gar nicht die Aufgabe der GPK.

Ich bitte Sie deshalb um Unterstützung und um Annahme der Motion.