Schmid Martin · Ständerat · 2019-12-02
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2019-12-02
Wortprotokoll
Zuerst möchte ich Ihnen, Herr Präsident, und auch den anderen Mitgliedern des Büros herzlich gratulieren! Ich darf das sicher auch im Namen aller hier Anwesenden tun.
Nachdem Sie zu Recht bemerkt haben, dass Frau Bundesrätin Sommaruga die Argumente ja kennt, können wir die parlamentarische Initiative ohne Weiteres behandeln - Frau Sommaruga ist in der Zwischenzeit eingetroffen. Der Bundesrat hat natürlich auch zum Bericht zur parlamentarischen Initiative Stellung genommen. Ich werde dann nochmals auf die Argumente eingehen, welche der Bundesrat vorgebracht hat.
Gleichzeitig möchte ich meine Interessenbindungen offenlegen: Ich bin unter anderem Verwaltungsrat der Repower und der Engadiner Kraftwerke, also von Unternehmungen, die im Sektor der Wasserkraft tätig sind.
Der Nationalrat hat der Vorlage im September 2019 mit 123 zu 63 Stimmen zugestimmt. Die Gesetzesanpassung im Wasserrechtsgesetz, die wir heute beraten, geht auf eine parlamentarische Initiative Rösti zurück. Diese Gesetzesanpassung betrifft die Umweltverträglichkeitsprüfungen, die bei Konzessionserneuerungen nach Ablauf der Wasserkraftkonzession erforderlich sind. Zur Debatte stand insbesondere der Umfang von Ersatzmassnahmen bei Wasserkraftwerken. Heute steht im Wasserrechtsgesetz, dass der Umweltverträglichkeitsbericht auf den "Ausgangszustand" Bezug nimmt. Heute besteht jedoch Unsicherheit darüber, was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Nach aktueller Praxis wird bei Konzessionserneuerungen derjenige Zustand als Ausgangszustand betrachtet, der bestehen würde, wenn die Anlage nie gebaut worden wäre. So ist es auch in einem Handbuch des Bundesamtes für Umwelt festgehalten. Gleichzeitig gibt es aber auch Rechtsgutachten, die teilweise von der Bundesverwaltung in Auftrag gegeben wurden, die von einer gegenteiligen bzw. abweichenden Rechtsauffassung ausgehen. Insoweit sind sich Mehrheit und Bundesrat einig, dass diese Rechtsfrage durch die Gesetzgebung geklärt werden kann, um die Rechtsunsicherheit zu beseitigen.
Nun soll gemäss dem Entscheid des Nationalrates im Gesetz verankert werden, dass nicht der Ursprungszustand, sondern der Ist-Zustand zum Zeitpunkt der Konzessionserneuerung gemeint ist. Dieser soll als Referenzgrösse dafür gelten, ob und in welchem Umfang Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen zu leisten sind.
Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass die aktuelle Regelung in der Tat zu grossen Unsicherheiten führt. Zudem ist die Praxis nicht im Gesetz festgelegt. Es ist im Weiteren nur schwer vorstellbar, dass die beiden Behörden bei einer Konzessionserneuerung eruieren müssten, wie das Gebiet vor Jahrzehnten ausgesehen hat, als es noch kein Wasserkraftwerk gab. Im Laufe der Zeit können sich auch dank der Eingriffe - und das ist auch eine Tatsache - an Stauseen neue ökologische Entwicklungen ergeben. Ersatzmassnahmen können dazu führen, dass bloss wegen der Konzessionserneuerung bei gleichbleibender Stromproduktion - so hat das damals auch der Initiant vorgetragen - einige Hektaren landwirtschaftliche Nutzfläche verloren gehen. Zudem belastet die heutige Praxis die Wirtschaftlichkeit der Produktion erneuerbarer Energien.
Gerade auch vor dem Hintergrund der Energiestrategie 2050 und des Volkswillens, den Zubau der Wasserkraft und die Wasserkraft generell zu fördern und zu stärken - der Hinweis auf die Marktprämie sei erlaubt -, erscheint es der Mehrheit als richtig, zukünftig klarzustellen, dass als Ausgangspunkt einzig der Zeitpunkt des Konzessionsendes massgebend sein soll.
Damit auch in der Diskussion keine Missverständnisse entstehen, möchte ich darauf hinweisen, dass neue Wasserkraftwerke selbstverständlich weiterhin Ausgleichsmassnahmen gemäss dem Gewässerschutzgesetz oder dem Bundesgesetz über die Fischerei erbringen müssen. Diese Bestimmungen werden mit der Vorlage nicht angetastet. Vorliegend geht es nur um das Wasserrechtsgesetz und die Festlegung von Ersatzmassnahmen bei den Konzessionserneuerungen.
In der Vernehmlassung, die von unserer Schwesterkommission durchgeführt wurde, stiess die Vorlage ebenfalls auf breite Unterstützung. Entscheidend war, dass sie zu mehr Rechts- und Planungssicherheit führt. Zudem zeigte sich auch im internationalen Vergleich, dass andere Länder wie Österreich und Deutschland - mit denen zusammen wir ja auch Grenzkraftwerke haben - vergleichbare Regelungen kennen, wie wir sie jetzt einführen wollen. Es war auch der Wille der Kommission, die Wasserkraftproduktion in der Schweiz im Vergleich zu den umliegenden Ländern nicht zu verschlechtern. [PAGE 1009]
In der Kommission sprachen sich 7 Mitglieder für Eintreten und 3 Mitglieder gegen Eintreten aus. Ein Mitglied enthielt sich der Stimme. Auch der Bundesrat empfahl in seinem Mitbericht, den er zu dieser Initiative gemacht hat, auf die Vorlage einzutreten. Eine Minderheit, vertreten durch Kollege Roberto Zanetti, empfiehlt, nicht auf die Vorlage einzutreten, weil nach ihrer Auffassung kein Regelungsbedarf besteht, in dem Sinne, dass sich die heutige Praxis bewährt habe. Kollege Zanetti wird sich dazu noch äussern.
In der Detailberatung werden drei Konzepte nebeneinanderstehen: erstens das Konzept des Nationalrates bzw. das Konzept der Kommissionsmehrheit, welches den Ist-Zustand als Referenzpunkt aufnehmen will. Zweitens haben wir den bundesrätlichen Entwurf gehabt, der in Bezug auf die Ersatzmassnahmen eine Kann-Formulierung vorsieht. Das wurde sowohl von der Kommissionsmehrheit als auch von der Kommissionsminderheit verworfen, weil damit das Problem der Rechtssicherheit nicht gelöst ist. Drittens hat Kollege Zanetti den hier von der Minderheit vertretenen Antrag gestellt, er wolle eine verpflichtende Formulierung ins Gesetz aufnehmen, sofern Sie überhaupt auf diese Vorlage eintreten. Dort würde dann klargestellt, dass weiterhin eine Verpflichtung zu Ersatzmassnahmen besteht.
Die Kommission hat diese Konzepte im Detail geprüft. Eine Mehrheit empfiehlt Ihnen, zusammen mit dem Bundesrat, auf die Vorlage einzutreten.