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Paganini Nicolo · Nationalrat · 2019-12-03

Paganini Nicolo · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2019-12-03

Wortprotokoll

Beim vorliegenden Geschäft, der Totalrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, nähern wir uns nun mit grossen Schritten dem Abschluss einer parlamentarischen Beratung, die nicht in gewohnten Bahnen verlaufen ist. Unser Rat war Erstrat. In der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates musste zu Beginn der Beratungen im vergangenen Winter leider festgestellt werden, dass zwischen Bund und Kantonen in vielen wichtigen Fragen ein Dissens bestand. Es war ganz offensichtlich nicht gelungen, die Kantone in der Phase der Ausarbeitung des Gesetzentwurfes ins Boot zu holen. Nur dank der doch eher ungewöhnlichen Einsetzung einer Subkommission, unter der Leitung von alt Nationalrat Walter Müller, konnte das Gesetz gerettet und ein Absturz der Vorlage vermieden werden.

Nun sieht es aber gut aus. Nach unseren Beratungen in der Sommersession hat sich der Ständerat in der Herbstsession über das Geschäft gebeugt. Er hat fünf Differenzen geschaffen. Ich möchte an dieser Stelle nicht nochmals im Detail auf den Inhalt der gesamten Vorlage eingehen. Im Kern sollen die rechtlichen Grundlagen des Bevölkerungs- und Zivilschutzes modernisiert und an neue Rahmenbedingungen angepasst werden.

Ihre Kommission hat das Geschäft am vergangenen Dienstag erneut beraten und beantragt nun, dem Ständerat in vier Punkten zu folgen und nur in einem Punkt an unserem früheren Entscheid festzuhalten. Die Kommission tut dies in allen Punkten mit einstimmigen Entscheiden. Wie Sie der Fahne entnehmen können, liegen keine Minderheiten vor.

Ich komme zu den einzelnen Differenzen: Bei Artikel 9 will der Ständerat ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben haben, dass die Systeme zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein müssen. Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass diese Forderung ausser beim Notfallradio bereits heute umgesetzt ist. Auch ohne Festschreiben im vorliegenden Gesetz besteht die Verpflichtung zudem aufgrund des Behindertengleichstellungsgesetzes. Gleichwohl kann sich die SiK-N dem Ständerat anschliessen. Die Ergänzung kann, beispielsweise beim Abwägen zwischen verschiedenen Systemen, den Ausschlag zugunsten des Systems geben, das hörbehinderten Menschen zugänglich ist. Wir beantragen mit 24 zu 0 Stimmen, dem Ständerat zu folgen.

Bei Artikel 25 Absatz 2 Litera b hat der Ständerat auf Antrag der Redaktionskommission eine Präzisierung betreffend die Kostenaufteilung zwischen Bund und Kantonen bei bestimmten Kommunikationssystemen eingefügt. Die Kommission beantragt mit 24 zu 0 Stimmen, dem Ständerat zu folgen.

Auch die Differenz in Artikel 42 ist kein Casus Belli dieser Gesetzesberatung. Es geht um die Frage, ob auch freiwillig geleistete Schutzdiensttage besoldet sein sollen. Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, sind überwiegend Frauen, Ausländer und Schweizer über 37 Jahre. Sie sind nicht wehrpflichtig und bezahlen folglich auch keine Wehrpflichtersatzabgabe.

Betroffen von der vorliegenden Bestimmung sind zwei Gruppen. Es geht einerseits um Personen, die das Schweizer Bürgerrecht erst nach dem 30. Altersjahr erwerben, sowie um Schweizer, die nach der Rekrutenschule untauglich werden. Beide haben nicht die erforderliche Zahl Militärdiensttage absolviert und müssen daher eine Wehrpflichtersatzabgabe leisten. Gleichzeitig unterstehen sie aber von Gesetzes wegen nicht mehr der Schutzdienstpflicht und können so nur noch freiwillig Schutzdienst leisten. Es dürfte sich in der Praxis nur um sehr wenige betroffene Personen handeln, da von den genannten Kategorien nur ein kleiner Teil freiwillig Schutzdienst leisten will. Gewisse Kantone leiden unter der sinkenden Zahl von Schutzdienstpflichtigen. Will nun zum Beispiel ein eingebürgerter 32-Jähriger freiwillig Schutzdienst leisten, so ist dies im Interesse der Sache. Die Kommission hat sich mit 25 zu 0 Stimmen einstimmig dafür ausgesprochen, dass diese geleisteten Tage bei der Wehrpflichtersatzabgabe angerechnet werden können.

So deutlich die Kommission in diesen Fragen dem Ständerat folgen will, so klar und einstimmig beantragt sie Ihnen, bei Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 66 an den Beschlüssen des Nationalrates aus der Sommersession festzuhalten und das Geschäft mit dieser Differenz zurück in den Ständerat zu schicken. Es geht ganz konkret um die Frage der Verwendung der Ersatzbeiträge im Schutzraumbau und um den Unterhalt privater Schutzräume. Die Differenz ist wohl nicht zuletzt deshalb entstanden, weil in einem auf der Homepage des Bundesamts für Bevölkerungsschutz einsehbaren Arbeitspapier in Zusammenhang mit der Verwendung der Ersatzbeiträge fälschlicherweise festgehalten war, es könne nur die Erneuerung des Lüftungssystems über Ersatzbeiträge finanziert werden. Dies ist bereits unter geltendem Recht nicht so, und es soll an der heutigen Rechtslage auch nichts geändert werden.

Unter Erneuerung im Sinne von Artikel 63 Absatz 3 versteht man substanzerhaltende Massnahmen wie die Reparatur [PAGE 2028] oder den Ersatz der technischen Systeme und der Bausubstanz. Zu den technischen Systemen gehört das Lüftungssystem mit allen Komponenten wie Überdruckventil, Ventilationsaggregat und Filter. Zur Bausubstanz gehören zum Beispiel die Betonhülle und die Panzertüre mit Dichtung. Alle Kosten, die für die Erneuerung dieser Teile anfallen, können mit der Version von Bundesrat und Nationalrat mit Ersatzbeiträgen gedeckt werden. Die Details gehören selbstverständlich in die Verordnung und nicht ins Gesetz.

Viel weiter geht nun aber der Ständerat mit seiner Formulierung "sämtlicher Kosten". Der Ständerat wollte bewusst eine Differenz schaffen, damit die Frage nochmals fundiert abgeklärt werden kann. Mit seiner Fassung wäre dem Einreichen von Rechnungen für die Folgen mutwilliger Beschädigung des Schutzraums ebenso Tür und Tor geöffnet wie dem Einreichen von Rechnungen für eine neue Glühbirne, einen Farbanstrich oder die Reinigung des Schutzraums. Eine solch unselige Bürokratieaufblähung will die SiK-N nicht.