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Rieder Beat · Ständerat · 2019-12-05

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2019-12-05

Wortprotokoll

Es ist eine kleine, exklusive Minderheit. Ich war mit Kollege Cramer vier Jahre lang immer gleicher Meinung und habe daher diese Minderheit übernommen. Ich werde versuchen, das Ganze so neutral wie möglich zu formulieren, und ich bin gespannt, welche Position die übrigen Kommissionsmitglieder einnehmen.

Es geht um den Hauptpunkt, den umstrittensten Punkt dieser Vorlage, und zwar um die Entschädigung von Kulturland im Geltungsbereich des BGBB. Die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen hat hier drei mögliche Varianten für die Entschädigung der enteigneten Rechte, insbesondere beim Kulturland, diskutiert. Der Bundesrat und die Verwaltung beantragten bereits dem Nationalrat Festhalten am bisherigen Recht, wonach vom Grundsatz der Verkehrswertentschädigung nicht abgewichen werden sollte, da sich dieser Grundsatz bewährt habe und zu einer rechtsgleichen Entschädigung für die enteigneten Werte führe. Der Nationalrat sieht dies anders und hat in Artikel 19 einen Buchstaben abis eingeführt, wonach für die Entschädigung von Kulturland, für bäuerlichen Boden im Geltungsbereich des BGBB, das Sechsfache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB betragen würde. Hierzu ist festzuhalten, dass Artikel 66 Absatz 1 BGBB den Erwerbspreis wie folgt festlegt: Man nimmt die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke der letzten fünf Jahre in der betreffenden Gegend und mittelt diese. Von diesem Wert ausgehend, könnte dann gemäss Fassung des Nationalrates das Sechsfache zugesprochen werden. [PAGE 1069]

Die Kommissionsmehrheit kam zum Schluss, dass weder die Variante des Nationalrates noch die Kompromissvariante der Minderheit, welche einen dreifachen Entschädigungswert einführen möchte, sachgerecht sei. Im Enteignungsrecht werde der Schaden entschädigt, dies entspreche dem Verkehrswert, unabhängig davon, ob der Markt wie beim bäuerlichen Bodenrecht reguliert oder frei sei. Es gäbe diesbezüglich eine untragbare Ungleichbehandlung mit anderen Branchen. Mit anderen Worten würde hier eine Lex specialis für die Bauern eingeführt. Zudem sei der Faktor sechs in der Fassung des Nationalrates willkürlich. Da schon für die Regulierung des landwirtschaftlichen Bodens ein Bodenrecht eingeführt wurde, möchte man hier nicht noch eine zusätzliche Lex specialis einführen und dadurch den Marktpreis durch die Hintertür wieder erhöhen. Die Landwirtschaft habe ja einen besonderen Verkehrswert und Marktwert für die landwirtschaftlichen Grundstücke verlangt. Das sei nun eben der Fall und zu akzeptieren. Es wäre zum Beispiel auch gegenüber den übrigen Erbberechtigten, welche im Rahmen einer Erbteilung zu diesen günstigen Preisen ihre Anteile an einem Hof abtreten müssen, nicht zu rechtfertigen, dass man später bei einer Enteignung einen erhöhten Gewinn einfahren könnte.

Die Minderheit - es ist eine kleine Minderheit - beantragt Ihnen eine Kompromissvariante, nämlich die Einführung eines dreifachen Entschädigungssatzes. Grundsätzlich ist die Minderheit der Ansicht, dass die Entschädigung für landwirtschaftliches Kulturland bei Enteignung äusserst gering ist. Oftmals lägen die Werte zwischen 1 und 10 Franken. Dies könne dazu führen, dass man bei Enteignungen nicht sehr kulturlandschonend umgeht und dass der Enteignungsperimeter einfach so festgelegt wird, dass es dann genügend Land für den Zweck gibt. Das sei entsprechend nicht richtig, weil man kulturlandschonend projektieren und planen müsse. Mit einer erhöhten Entschädigung würde der Enteigner dazu veranlasst, auch effektiv jene Variante zu wählen, welche kulturlandschonend sei. Zudem sei der durch Artikel 69 BGBB festgelegte Erwerbswert immer an die landwirtschaftliche Nutzung geknüpft. Das enteignete Land werde nun aber natürlich anderen Nutzungszwecken zugeführt, so werde es insbesondere für elektrische Leitungen, Kanalisationen, öffentliche Anlagen, Sportanlagen und sonstige an den Standort gebundene Werke gebraucht.

Die Kommission hält mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung an der Variante des Bundesrates fest.