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Widmer Hans · Nationalrat · 2002-09-25

Widmer Hans · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-09-25

Wortprotokoll

Ich begehe jetzt einen ganz offensichtlichen Sündenfall, indem ich nicht einfach nur von der Buchpreisbindung spreche, sondern die Keckheit habe, zum Schluss eines langen Tages doch noch einige grundsätzliche Überlegungen einzubringen.

Das Anliegen des Minderheitsantrages stellt ja einen ausdrücklichen Bezug her zwischen dem Begriff des öffentlichen Interesses und dem Auftrag der Bundesverfassung, die kulturelle Vielfalt zu fördern. Ein Gesetz wird doch sicher umso besser, je klarer es vom Geist der Verfassung geprägt wird. Die ausdrückliche Rückkoppelung eines Gesetzes an die Grundintentionen der Verfassung wird insbesondere dann bedeutungsvoll, wenn sich eine solche Rückkoppelung nicht einfach ohne weiteres aufdrängt, und dies ist natürlich bei diesem Link zwischen dem Kartellgesetz und der Förderung der kulturellen Vielfalt des Landes tatsächlich der Fall. Man sieht den Zusammenhang nicht ohne weiteres.

Das Kartellgesetz geht zu Recht vom Glauben an das Prinzip der freien Marktwirtschaft aus, und damit auch vom Glauben daran, dass Konkurrenz etwas Positives ist und Absprachen zu vermeiden sind. Gerade weil sich das Kartellgesetz von diesem Motiv leiten lässt, muss die mögliche Ausnahme durch einen Bezug auf einen höheren Wert legitimiert werden. Zwar vermag bereits der Hinweis auf das öffentliche Interesse eine Ausnahme zu legitimieren. Aber wenn dieser doch sehr allgemeine und etwas gummige Begriff noch konkretisiert werden kann, dann stellt dies für die Interpretation und damit selbstverständlich auch für die Anwendung des Gesetzes eine Erleichterung dar.

Mit der hier vorgeschlagenen Konkretisierung durch den Ausdruck "Erhaltung der kulturellen Vielfalt" würde der Begriff "öffentliches Interesse" durch einen gemeinschafts- und letztlich staatserhaltenden Wert angereichert. Wenn wir mit Kultur all das meinen, was die Menschen als Ausdruck ihres Lebensgefühls im Austausch untereinander objektiv wahrnehmbar gestalten - sei es in ihrer Sprache, in der Kunst oder in den Ritualen -, dann wird klar, dass die kulturelle Vielfalt nicht nur einen Kuriositätenwert darstellt. Sie bringt vielmehr den Respekt vor den einzelnen Menschen und die Toleranz ihnen gegenüber zum Ausdruck. Ohne diesen Respekt und ohne diese Toleranz wird das Zusammenleben in der Eidgenossenschaft - um kurz wieder auf den Verfassungsartikel zurückzukommen - nicht nur gefährdet, sondern allenfalls auch farblos und langweilig.

Wenn wir den Ausdruck "kulturelle Vielfalt" im Sinne des Minderheitsantrages Strahm in das Gesetz aufnehmen, dann werden die Gesetzesanwender bei allfälligen Ausnahmesituationen - eben etwa bei der Buchpreisbindung, ich kann mir aber auch andere Situationen vorstellen - viel bestimmter und verfassungsbewusster regieren und reagieren können, als wenn sie sich einfach auf den abstrakten Begriff "öffentliches Interesse" berufen müssen.

Das Thema der kulturellen Vielfalt ist eigentlich nicht in erster Linie eine parteipolitische Angelegenheit, weil es in gewissem Sinne einen vorpolitischen Bereich berührt, eben den allen Menschen gemeinsamen Anspruch, ihr Lebensgefühl in je verschiedenen Kulturen ausdrücken zu dürfen. Genau dieser Anspruch ist es, welcher in gewissen Situationen kartellgesetzliche Ausnahmen rechtfertigen kann. Weil das so ist, bitte ich Sie, diesem Minderheitsantrag zuzustimmen. Er wird dieses Gesetz bereichern, und er bezieht sich nicht nur auf das Problem der Buchpreisbindung.