Berset Alain · Bundesrat · 2019-12-09
Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2019-12-09
Wortprotokoll
Im Medizinalberuferegister können ausschliesslich Angehörige der universitären Medizinalberufe eingetragen werden. Weil Apothekerassistentinnen und -assistenten das Pharmaziestudium nicht abgeschlossen[NB]beziehungsweise die eidgenössische Prüfung nicht bestanden haben, sind sie auch keine Medizinalpersonen im [PAGE 2130] Sinne des Gesetzes. Ein Eintrag in das Medizinalberuferegister ist daher nicht möglich. Unabhängig von einem Eintrag in das Register ist die Tätigkeit in einer Apotheke weiterhin möglich. In welchem Umfang, entscheiden die Kantone. Es gibt allerdings Tätigkeiten, die mit Blick auf die Patientensicherheit nur durch eine Apothekerin oder einen Apotheker als universitäre Medizinalperson ausgeübt werden dürfen.