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Hollenstein Pia · Nationalrat · 2000-03-16

Hollenstein Pia · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion · 2000-03-16

Wortprotokoll

Die Sache ist so wichtig, dass ich nicht versprechen möchte, nur drei Sätze zu sagen, weil ich wahrscheinlich eher zehn sagen werde.

Unter Punkt 1 schreibt der Bundesrat: "Seit zehn Jahren schon verlangt die Bankenkommission, dass die Banken ihre Geschäftsbeziehungen zu Staatschefs wie Mobutu sorgfältig überprüfen, und fordert sie auf, Vermögen solcher Herkunft nicht mehr zu verwalten. Sie durfte in diesem Fall mit Recht feststellen, dass die bestehenden Grundsätze gesamthaft befolgt wurden."

Diese Interpretation des Bundesrates wirft aus verschiedenen Gründen Fragen auf:

1. Aufgrund der Blockierungsverfügung des Bundesrates kamen immerhin noch rund 6 Millionen Franken Mobutu-Vermögen auf Konten bei Banken in der Schweiz zum Vorschein. Von einer gesamthaften Befolgung der erhöhten Sorgfaltspflicht kann somit nicht gesprochen werden.

2. Zudem wirft auch das Vorgehen des Bundesrates Fragen auf. Wie er unter Punkt 3 ausführt, hat der Bundesrat Mitte Mai 1997 die Eidgenössische Bankenkommission ersucht, bei allen Banken in der Schweiz - mit Ausnahme der Raiffeisenkassen - nachzuforschen, ob sie noch Mobutu-Vermögen verwalten. Die bundesrätliche Verordnung zur Sperrung der Mobutu-Konten erfolgte dagegen - das ist wichtig - erst einige Tage später, am 17. Mai. Eine solche Umfrage bei Banken, ohne eine gleichzeitige Blockierungsverfügung, scheint mir problematisch und illegitim, da dies im Grunde als allerletzte Warnung seitens des Bundesrates an die Banken in der Schweiz gewertet werden muss.

Problematisch ist ein solchermassen verzögertes Vorgehen des Bundesrates insbesondere angesichts der seit Jahren bestehenden und im März 1998 im Rahmen der EBK-Richtlinie zur Geldwäscherei formalisierten Verpflichtung der Banken zur erhöhten Sorgfaltspflicht im Umgang mit Geldern von Potentaten. Diese schreibt fest, dass die Finanzintermediäre keine Gelder entgegennehmen dürfen, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass sie aus Korruption oder aus dem Missbrauch öffentlicher Vermögenswerte stammen. Die Richtlinie verpflichtet die Finanzintermediäre zu besonderer Aufmerksamkeit, und zwar schon bei der Entgegennahme solcher Gelder, und nicht erst dann, wenn es darum geht, sie wieder loszuwerden.

Warnsignale, wie sie die EBK und der Bundesrat im Fall Mobutu in der Form der vorgängigen Umfragen praktiziert haben, dürften dem Ziel einer erhöhten Sorgfaltspflicht eher entgegenlaufen. Dieses Ziel liegt nämlich darin, zu verhindern, dass Banken in der Schweiz Gelder von Potentaten entgegennehmen und verwalten - nicht darin, solche Vermögen rechtzeitig wieder vom Finanzplatz Schweiz abfliessen zu lassen. Ein Kapitalabfluss widerspricht übrigens insbesondere den Interessen der kongolesischen Bevölkerung, welche auf eine Rückführung der unter Mobutu dem Land entzogenen Vermögen so dringend angewiesen wäre.

3. Ich frage den Bundesrat, wie er sich den Rückgang der Guthaben des Staates Kongo-Zaïre gegenüber den Banken in der Schweiz um 11 Millionen Franken bzw. der Treuhandguthaben um sogar 39 Millionen Franken im Jahre 1997 erklärt. Diese Zahlen deuten immerhin darauf hin, dass 1997 noch beträchtliche Vermögenswerte von Kongo-Zaïre von Schweizer Bankkonten abgeflossen sind. Der Gesamtbetrag dieser Bewegungen muss - mindestens im Vergleich zu den schliesslich blockierten 6 Millionen Franken - als alarmierend bewertet werden.

Der genaue Zeitpunkt dieses Kapitalabflusses lässt sich gemäss den Ausführungen des Bundesrates aufgrund der Statistiken der Schweizerischen Nationalbank zwar nicht eruieren. Nichtsdestotrotz wirft die Tatsache eines solchen Kapitalabflusses im Jahr von Mobutus Sturz ernsthafte Fragen auf in Bezug auf die Einhaltung der erhöhten Sorgfaltspflicht durch die Banken in der Schweiz. Denn diese gilt generell und nicht nur zum Zeitpunkt, da ein Potentat von der Macht verdrängt wird und damit seine völkerrechtliche Immunität verliert.

Aus diesen Tatsachen gilt es Folgerungen zu ziehen.

Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts des jüngsten und bisher grössten Falles von Kapitalflucht eines Potentaten auf Schweizer Bankkonten, nämlich des Falles Abacha von Nigeria, drängt sich die Frage auf, ob nicht endlich die Richtlinie über die erhöhte Sorgfaltspflicht im Umgang mit Potentatengeldern in eine strafrechtliche Regelung übergeführt werden müsste. Dies müsste doch auch im langfristigen Interesse des Finanzplatzes Schweiz liegen.

Herr Bundesrat, es würde mich sehr interessieren, ob Sie bereit wären, Ihren Einfluss entsprechend geltend zu machen, oder ob Sie Hand bieten würden, damit eine gesetzliche Regelung zustande käme.