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Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · 2002-09-25

Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-09-25

Wortprotokoll

Wir haben die Diskussion zur vorliegenden Frage der Parallelimporte in diesem Rat bereits zweimal geführt. Es ist meines Erachtens nicht mehr sinnvoll, auf die verschiedenen Berichte des Bundesrates und die in Aussicht gestellten Berichte näher einzugehen. In der Zwischenzeit - seit wir dieses Thema zweimal beraten haben, und nachdem eine Phalanx einer starken Lobby samt ihren Juristen versucht hat, alle Vorstösse in dieser Richtung zu bekämpfen - haben bedeutende Teile des Schweizer Detailhandels eine "Interessengemeinschaft für freie Importe" gebildet. Sie bekämpft die Abschottung des hochpreisigen Schweizer Marktes und begrüsst grundsätzlich die Zulassung von Parallelimporten, wie sie im Antrag der Minderheit I verlangt wird. Es mag doch erstaunen, dass ausgerechnet die SVP und die FDP sich den Anliegen des Detailhandels verschliessen. Es geht auch in diesem Bereich um den Schutz und die Optimierung des Wettbewerbes.

Selbst wenn die Erschöpfungsproblematik im Rahmen einer allfälligen Änderung des Patentgesetzes geregelt werden muss, schliesst dies eine Revision des geltenden Artikels 3 Absatz 2 des Kartellgesetzes nicht aus. Denn diese Bestimmung enthält bereits heute eine Regelung des Verhältnisses zwischen dem Kartellrecht und dem Immaterialgüterrecht. Die Frage der Parallelimporte ist eine genuin wettbewerbspolitische Problematik; deshalb müssen wir auch hier ansetzen.

Die Minderheit I will mit ihrem Antrag sicherstellen, dass auf wettbewerbspolitischer und wettbewerbsrechtlicher und damit auf ordnungspolitischer Basis Parallelimporte unter qualifizierten Umständen - ich betone dies - zulässig sein sollen. Dieser Ansatz hat gewichtige Vorzüge, denn nicht ohne Grund ist eine materiellrechtliche Beurteilung von Parallelimporten - man konsultiere dazu den Kommentar zum Kodak-Entscheid - verschiedentlich als wettbewerbspolitisch zu wenig effizient beurteilt worden. Die Argumente müssen nicht alle im Einzelnen wiederholt werden. Sie sind Ihnen bekannt, und Sie können sie auch nachlesen.

Im Besonderen führt die hier vorgeschlagene Lösung auch zu einer einheitlichen Rechtsgrundlage für alle Immaterialgüterrechte, also für Marken-, Urheber- und Patentrecht. Wir müssen Wettbewerbsbehinderungen nicht nur aus ordnungspolitischen Motiven bekämpfen, sondern können diese auch aus wirtschaftlichen Gründen geltend machen. Fehlender Wettbewerb, auch fehlender grenzüberschreitender Wettbewerb, führt tendenziell zu höheren Preisen, zu kleineren Mengen und engt den Markt ein. Folglich fördert dieses Verhalten eine Marktabschottung und bremst die Innovation der Unternehmen. Die Zementierung einer Hochpreispolitik in unserem Land ist auch für unsere eigenen Unternehmen kontraproduktiv. Ich möchte das nochmals betonen, namentlich gegenüber all jenen, die immer wieder sagen, sie möchten die Unternehmen, die KMU unterstützen.

Der Antrag der Minderheit I kommt - das hat auch Herr Felix Addor bestätigt - dem Kodak-Entscheid des Bundesgerichts am nächsten. Das Bundesgericht hat tatsächlich gesagt, entscheidend sei, dass rechtliche und wirtschaftliche Bedingungen bei der erstmaligen Inverkehrsetzung im In- und Ausland vergleichbar seien; wenn sie vergleichbar seien, sei die Anwendung des Kartellgesetzes sinnvoll.

Der Antrag der Mehrheit schliesst gerade diese Vergleichbarkeit explizit aus und ist viel offener formuliert. Es geht um den Oberbegriff der Einfuhrbeschränkungen, und dies erst noch ohne Vergleichbarkeit der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen bei einer Inverkehrsetzung. Es geht der Mehrheit nicht explizit um die Verhinderung von Parallelimporten; das Ziel ist ausschliesslich die Zulässigkeit einer Kontrolle der Wettbewerbsbeschränkungen, beruhend auf dem Patentschutz aufgrund des Kartellgesetzes. Es ist nicht ein Per-se-Verbot unter den qualifizierten Umständen der Parallelimporte. Das Bundesgericht hat aber das Kartellgesetz in Fällen patentrechtlich abgestützter Parallelimportverbote ausdrücklich für anwendbar erklärt.

Wir müssen nun in dieser Kartellgesetzrevision die Frage des Verhältnisses zwischen dem Kartellrecht und jenem der Gesetzgebung über das geistige Eigentum hier in Artikel 3 Absatz 2 grundsätzlich im Sinne eines Verbots der immaterialgüterrechtlich begründeten Unterbindung von Parallelimporten klären.

Daher bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit I zu folgen und den Antrag der Minderheit II sowie den Antrag der Mehrheit, der viel offener formuliert ist und der hauptsächlich das Kriterium der Vergleichbarkeit nicht mitberücksichtigt, abzulehnen.