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Jositsch Daniel · Ständerat · 2019-12-09

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-12-09

Wortprotokoll

Es geht bei diesem Geschäft und auch beim nächsten Geschäft um ein sehr wichtiges sicherheitspolitisches Thema: die Bekämpfung von Terrorismus.

Terrorismus ist eine internationale Herausforderung. Sie haben gerade letzte Woche bei einem erneuten Vorfall in England gesehen, dass Terrorismus ein Phänomen ist, das auch unsere europäischen Nachbarländer betrifft. Terrorismus geht nicht mehr nur von Organisationen aus, sondern [PAGE 1104] es gibt auch hochgefährliche radikalisierte Einzeltäter, die eine Gefahr darstellen. Die Schweiz gilt nicht als primäres Ziel, aber auch ein nicht primäres Ziel bleibt ein Ziel. Terrorismus ist ein Phänomen, das international eine Gefahr darstellt, und ein Phänomen, das keine Grenzen kennt - auch nicht unsere Landesgrenzen.

Deshalb muss die Bekämpfung international abgestimmt sein, aber lokal umgesetzt werden. Diesem Ziel dienen das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung des Terrorismus und das entsprechende Zusatzprotokoll, um deren Genehmigung es heute geht und die eine gewisse Umsetzung im innerstaatlichen Recht nach sich ziehen, und zwar mit dem Ziel, das strafrechtliche Instrumentarium gegen Terrorismus zu verstärken.

Hier vielleicht auch noch ein Hinweis auf den grösseren Zusammenhang, in dem sich diese Vorlage befindet: Wir haben auf der einen Seite das strafrechtliche Instrumentarium zur Bekämpfung des Terrorismus. Strafrecht kommt immer dann zum Zug, wenn eine strafbare Handlung verübt worden ist, also immer erst nachher. Es gibt jetzt gewisse Vorbereitungshandlungen, die bereits unter Strafe gestellt sind und deren Unter-Strafe-Stellung hier noch verstärkt werden soll. Aber Terrorismus in seiner grundsätzlichen Gestalt war natürlich bereits bisher strafbar. Strafrecht kommt immer zu spät, da Strafrecht immer erst dann greift, wenn ein Täter eine strafbare Handlung verübt hat. Strafrecht hat zwar eine gewisse präventive Wirkung, Terroristen sind aber hochmotivierte Täter, die sich durch Strafe gar nicht oder mindestens nur in einer sehr reduzierten Form von der Tatverübung abhalten lassen. Deshalb müssen wir die strafrechtliche Massnahme als einen Teil des gesamten Abwehrdispositivs wahrnehmen.

Wir haben bereits das Nachrichtendienstgesetz angepasst. Es wurde in einem Referendum von einer grossen Mehrheit der Bevölkerung unterstützt. Wir haben verschiedene strafrechtliche Massnahmen, die mit dieser Vorlage ausgebaut und verstärkt werden sollen. Weiter haben wir im präventiven Bereich die polizeilichen Instrumentarien, die ausgebaut und verstärkt werden sollen. Das betrifft das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus - das ist dann die sogenannte PMT-Vorlage, über die wir nachher, nach Abschluss dieser Vorlage, sprechen sollen.

Das heisst: Wir versuchen in einem Gesamtkontext, Terrorismus wirkungsvoll zu bekämpfen. Dieses eine Teil aus diesen drei Massnahmenblöcken ist das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem entsprechenden Zusatzprotokoll. Es geht hier, wenn wir die Kernpunkte zusammenfassen, zunächst einmal um die Pflicht der Vertragsstaaten zur Kriminalisierung der öffentlichen Aufforderung zum Terrorismus. Es geht um das Verbot von Rekrutierung und Ausbildung von Terroristen und Terroristinnen, es geht um das Verbot von Dschihad-Reisen, und es geht um die bessere Zusammenarbeit der Staaten, insbesondere im Bereich der Rechtshilfe und der Auslieferung.

Die strafrechtlichen Massnahmen, die betroffen sind, sind sogenannte Vorfelddelikte. Es geht also darum, dass Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt werden. Das ist nicht unheikel, denn Sie bestrafen jemanden in diesem Bereich, der an und für sich noch keine Gewalttat verübt hat. Vielmehr geht es darum, Vorbereitungshandlungen unter Strafe zu stellen. Dieser heikle Bereich muss abgesichert werden, damit hier nicht Leute ins Gefängnis gesteckt werden, die nichts oder nicht viel gemacht haben. Deshalb braucht es einen Konnex zu einer terroristischen Tat. Das soll hier - wir werden dies nachher im Detail bei der Detailberatung besprechen - gewährleistet werden, indem man eine Nähe zu einer unmittelbaren Terrortat verlangt, damit jemand für eine Vorbereitungshandlung bestraft werden kann.

Die SiK-S beantragt Ihnen einstimmig die Genehmigung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus und die Genehmigung des Zusatzprotokolls. Die Zustimmung zum Übereinkommen macht eine Anpassung des innerstaatlichen Rechts notwendig.

Betroffen ist zunächst Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes. Es geht dabei um eine Anpassung der Bestrafung einer Beteiligung an Al-Kaida und IS respektive der Unterstützung entsprechender Organisationen. Dieses Verbot war bisher in einem speziellen Gesetz geregelt worden und wird nun in Artikel 74 des Nachrichtengesetzes integriert. Es wird eine Bundeszuständigkeit festgelegt, und die Strafdrohung wird angehoben. In der Folge kann das Spezialgesetz, das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen, aufgehoben werden.

Im Strafgesetzbuch sollen vor allem zwei Bereiche angepasst werden: Das eine ist Artikel 260ter. Er besteht bereits; er regelt den Tatbestand der kriminellen Organisation - das ist einer der beiden Kernbereiche dieser Vorlage. Es geht darum, dass präzisiert werden soll - ich sage "präzisiert", weil das heute natürlich schon der Fall ist -, dass terroristische Organisationen unter diesen Tatbestand fallen. Der Tatbestand soll etwas präzisiert und klarer dargestellt werden. Die Strafhöhe soll ebenfalls angepasst werden.

Zum andern kommt neu auch Artikel 260sexies ins Strafgesetzbuch. Es geht darin um das Anwerben, Ausbilden von terroristischen Gefährdern und das Verbot von Dschihad-Reisen respektive entsprechenden Unterstützungshandlungen.

Schliesslich soll das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) angepasst werden. Die Dynamisierung der Rechtshilfe wird vorgesehen, das heisst, die Zusammenarbeit der Strafbehörden soll beschleunigt und vereinfacht werden. Die entsprechenden Behörden sollen im Bereich der Terrorismusbekämpfung grenzübergreifend zusammenarbeiten können.

Es ist weiter eine Anpassung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vorgesehen. Hier geht es um die Anpassung zur Verbesserung der Informationsbeschaffung der Meldestelle für Geldwäscherei. Weitere, ich sage jetzt einmal, mehr technische Anpassungen sind im Schweizerischen Strafgesetzbuch, in der Schweizerischen Strafprozessordnung und im Militärstrafgesetz vorgesehen.

Die Sicherheitspolitische Kommission Ihres Rates empfiehlt Ihnen einstimmig Eintreten und Zustimmung zur entsprechenden Vorlage.

Sie haben nun heute einen Rückweisungsantrag von Kollege Rieder erhalten. Der Rückweisungsantrag war selbstverständlich der Kommission nicht bekannt, auch mir nicht. Daher nur so viel: Der Rückweisungsantrag wird damit begründet, dass gewünscht wird, dass die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates ebenfalls Position zu diesem Geschäft bezieht. Ich kann Ihnen vielleicht nur so viel sagen: In der Kommission gab es tatsächlich eine gewisse Unsicherheit über die Zuständigkeit der RK bzw. der SiK, denn eigentlich handelt es sich hier um eine strafrechtliche Materie, die traditionellerweise der RK zugewiesen wird. Auf der anderen Seite betrifft sie polizeiliche Massnahmen zur Terrorbekämpfung, die traditionell der SiK zugeordnet werden. Insofern handelt es sich um eine Schnittstellenproblematik zwischen den beiden Kommissionen. Die SiK war allerdings zuständig und hat sich so weit als Herrin über die Materie gefühlt. Sie hat sie entsprechend beraten. Aber eine inhaltliche Position zum Rückweisungsantrag kann ich Ihnen selbstverständlich nicht geben.