Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-12-09
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-12-09
Wortprotokoll
Als ehemalige Ratspräsidentin möchte ich Ihnen nicht ins Gehege kommen, und ich werde wie vorhin auch nicht zum Rückweisungsantrag sprechen: Der Rückweisungsantrag ist Sache des Rates. Da es aber im Ablauf vorgesehen ist, werde ich gerne einige Gedanken zum Eintreten äussern und auch den Sprecher der Kommission dort, wo ich es für angezeigt halte, noch ergänzen.
Wenn wir das Instrumentarium des Fedpol, der Bundespolizei, anschauen, stellen wir fest, dass das Fedpol heute über zwei präventiv-polizeiliche Instrumente verfügt, nämlich das Einreiseverbot und die Ausweisung wegen Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit. Das Fedpol verfügt diese konsequent gegen terroristische Gefährder ohne Schweizer Staatsbürgerschaft. Ich kann Ihnen sagen: Seit 2016 wurden 331 Einreiseverbote mit Terrorbezug und 19 Ausweisungen mit Terrorbezug verhängt.
Was aber, wenn, wie im Fall von London, den Ständerat Minder zu Recht angesprochen hat, eine Person nach Verbüssung ihrer Strafe aus dem Strafvollzug entlassen wird und von dieser Person weiterhin eine Gefahr ausgeht? Das dürfte in vielen Fällen zutreffen, da haben Sie recht, Herr Ständerat Minder. Ich meine, Deradikalisierung in Ehren, wir haben keine anderen Alternativen, als mit diesen Leuten zu arbeiten. Aber es ist natürlich so, dass Sie nicht einfach von heute auf morgen eine solche Radikalisierung auslöschen können und dass auch Täter, die ihre Strafe verbüsst haben, weiterhin gefährlich sein können. Oder man kann sich fragen - das war ja in diesem Rat auch schon das Thema -: Was machen wir, wenn ausländische Gefährder wegen des Non-Refoulement-Prinzips nicht ausgeschafft werden können - es gibt ja den bekannten Fall der fünf Iraker! -, weil ihnen im Heimatland Tod oder Folter droht? Oder was, wenn es sich um Schweizer handelt, von denen eine terroristische Gefährdung ausgeht, die Verdachtsmomente jedoch nicht für ein Strafverfahren ausreichen?
Hierzu vielleicht auch eine Antwort an Ständerat Minder: Wir befinden uns hier ausserhalb des Strafverfahrens, wir befinden uns hier im präventiv-polizeilichen Bereich. Wir reden von Personen, die keine Straftat begangen haben, von denen man aber annimmt, dass von ihnen eine gewisse Gefährdung ausgeht. Deshalb ist es sehr wichtig, dass wir hier auch die Grenzen des Rechtsstaates klar beachten.
Es ist nicht so, dass es heute keine Möglichkeiten gibt. Die Kantone haben das Polizeirecht, in dem es bestimmte Haftgründe - etwa für 24 Stunden - gibt. Oder es gibt beispielsweise auch im Strafprozessrecht die Möglichkeit des Haftgrundes der Ausführungsgefahr. Es gibt Haftmöglichkeiten, aber auch Haftmöglichkeiten sind rechtsstaatlich abzustützen.
Zu dem, was Sie angesprochen haben: Es trifft zu, dass ich, als ich neu im Amt war und die Vernehmlassung abgeschlossen wurde, festgestellt habe, dass die Kantone die geschützte Unterbringung fordern. Diese bedeutet, dass man nach Verbüssung der Strafe noch einmal nach einer Möglichkeit sucht, wie solche Gefährder unterzubringen sind, sprich in eine Art Präventivhaft einzupassen sind. Wir haben dann gemeinsam - in Absprache des EJPD mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren - das Gutachten bei Professor Donatsch in Auftrag gegeben, um zu schauen, welches Instrumentarium es heute im [PAGE 1109] Strafprozessrecht gibt und ob eine solche Haft ohne tatsächliche Tat möglich wäre.
Das Gutachten kommt zu einem eindeutigen Ergebnis. Die Kantone haben deshalb auch klar darauf verzichtet, an einer solchen Forderung festzuhalten. Ständerat Jositsch hat es schon gesagt: Es ist natürlich nicht ganz unbedenklich, wenn man in einem Staat Personen, auch wenn sie eine noch so irrsinnige, schreckliche Gesinnung haben, dann einfach nur aufgrund ihrer Gesinnung inhaftiert. Das ist schwierig. Man muss sich immer überlegen, wie es wäre, wenn ein solches Instrument in den Händen des politischen Gegners wäre. Das möchte ich mir also nicht unbedingt vorstellen müssen.
Wie gesagt haben die kantonalen Behörden heute aber insgesamt für den Umgang mit Personen wie den Gefährdern nach einer Haftentlassung oder eben mit Personen, die wegen des Non-Refoulement-Prinzips nicht weggewiesen werden können, wenig Mittel zur Verfügung. Mit den neuen polizeilichen Massnahmen soll das Instrumentarium für die Terrorismusbekämpfung gezielt ergänzt und verstärkt werden. Ergänzend sind Instrumente vorgesehen, auf welche die Kantone zurückgreifen können, wenn ihre Möglichkeiten im Umgang mit terroristischen Gefährdern ausgeschöpft sind, und zwar unabhängig davon, ob ein Strafverfahren eröffnet worden ist oder eben nicht oder ob es sich um entlassene Straftäter nach Strafverbüssung handelt.
Die Massnahmen sind subsidiär, komplementär und auch verhältnismässig. Subsidiär meint: Der Bund, konkret das Fedpol, wird auf Antrag - und nur auf Antrag! - tätig, wenn ein Kanton das angestrebte Ziel im Umgang mit einem Gefährder nicht mit anderen kantonalen Massnahmen, z. B. auch den Massnahmen aus dem Nationalen Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus, erreichen kann. Die Massnahmen sind komplementär, denn die polizeilichen Massnahmen ergänzen die präventiven und die integrativen Massnahmen von Kantonen und Gemeinden, und sie sind verhältnismässig, weil die kantonalen Behörden die neuen Massnahmen im Einzelfall auf eine konkrete Person ausrichten, entsprechend der von ihr ausgehenden spezifischen Gefährdung. In jedem Einzelfall wird durch die kantonalen Behörden zusammen mit dem Bund ein Case-Management geführt.
Nun noch zu den Massnahmen im Einzelnen: Um das Ausmass der Gefährdung, die von einer Person ausgeht, einschätzen und regelmässig überprüfen zu können, steht das Instrument der Gesprächsteilnahmepflicht zur Verfügung. Wenn von einer radikalisierten und als gefährlich beurteilten Person eine unmittelbare Gefährdung ausgeht, soll sie mittels Kontaktverbot von ihrem radikalisierten Umfeld - das heisst beispielsweise einer Moschee oder einem Verein - ferngehalten werden. Mit den Massnahmen Ausreiseverbot und Meldepflicht soll eine Person an der Reise in ein Konfliktgebiet gehindert und dies auch kontrolliert werden können. Schliesslich soll mit einer sogenannten Ein- und Ausgrenzung - darunter fällt dann auch der Hausarrest - der Bewegungsradius eines Gefährders eingeschränkt werden können. Als einschneidendste Massnahme kann eine Eingrenzung auf eine Liegenschaft verfügt werden, also der Hausarrest. Weiter sorgt das Gesetz dafür, dass für terroristische Gefährder, die ausgeschafft werden sollen, eine Haft angeordnet werden kann. Nach geltendem Recht ist dies nicht in jedem Fall sichergestellt. Es wird deshalb ein neuer ausländerrechtlicher Haftgrund für Fälle geschaffen, in denen von einer Person eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ausgeht.
Schliesslich sieht das neue Gesetz vor, dass eine rechtskräftig ausgewiesene ausländische Person, die nicht in ihr Heimatland zurückgeschafft werden kann, nicht mehr vorläufig aufgenommen wird. Heute ist es ja so, dass jemand, der nicht zurückgeschickt werden kann, je nachdem vorläufig aufgenommen wird. Ohne eine solche vorläufige Aufnahme verliert die betreffende Person die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder die Familie nachzuziehen. Die Sozialhilfe wird nicht mehr ausgerichtet, es wird nur noch Nothilfe gewährt. Mit dieser neuen Regelung ist sichergestellt, dass terroristische Gefährder mit einer Ausweisung nach Ausländerrecht nicht besser gestellt werden als Personen mit einer strafrechtlichen Landesverweisung.
Nun, ich habe es zu Beginn gesagt: Die Schweiz hat Instrumente zur Terrorismusbekämpfung. Es bestehen aber auch Situationen, in denen die Kantone mit den heute verfügbaren Instrumenten an ihre Grenzen stossen. Das Instrumentarium muss also sinnvoll ergänzt und verstärkt werden. Mit den polizeilichen Massnahmen tun wir genau das. Sie zielen beispielsweise auf die Phase nach dem Strafvollzug.
Die Massnahmen stehen im Einklang mit der Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung. Wir geben den Kantonen also die Instrumente in die Hand, die ihnen im Umgang mit terroristischen Gefährdern heute fehlen, und das immer mit dem Ziel, mehr Sicherheit für unsere Bevölkerung und unser Land zu schaffen.
Ich bitte Sie, auf diese Vorlage einzutreten.