Gysin Remo · Nationalrat · 2002-09-26
Gysin Remo · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-09-26
Wortprotokoll
Die Bonusregelung soll zur Anwendung kommen, wenn ein Unternehmen bei der Aufdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mithilft. Die Minderheit Gysin Hans Rudolf möchte keine solche Regelung. Auf den ersten Blick mögen Assoziationen wie Verpfeifen oder andere negative Begriffe diese Haltung verständlich machen. Das ist aber nur das erste Glied der Gedankenkette. Das zweite Glied - und es ist nicht verboten, weiterzudenken - heisst "volkswirtschaftlicher Schaden" und "Schadensbeschränkung". Kartelle verursachen volkswirtschaftliche Schäden, zum Teil in der Höhe von Hunderten von Millionen Franken. Beim Vitaminkartell waren es Milliarden von Franken. Ziel ist es, solche Schäden durch die präventive, abschreckende Wirkung von Gegenmassnahmen, wie eben dieser Bonusregelung, gar nicht entstehen zu lassen. Ziel ist es auch, solche Schäden und Schadenentwicklungen zu stoppen und zu beschränken. Dazu braucht es die vorgeschlagene Bonusregelung. Es ist also abzuwägen, ob eine gleichmässige Bestrafung aller Beteiligten, und daher ein Verzicht auf die Kooperation mit Tätern, wichtiger ist als die Aufdeckung eines Kartells mit der sofortigen Beseitigung des damit verbundenen Schadens. Alle Erfahrungen - die Erfahrungen der USA und der EU - zeigen, dass ein Grossteil der Kartelle nur aufgedeckt werden kann, wenn es zur Zusammenarbeit zwischen Beteiligten und der Aufsichtsbehörde kommt. Dies zeigen vor allem auch die Erfahrungen unserer Nachbarländer. Das hat Herr Kurt Stockmann, Vizepräsident des Bundeskartellamtes, in den Hearings der WAK ganz klar aufgezeigt.
Zu beachten ist - das ist auch meine Antwort an die SVP-Fraktion, an Herrn Baader Caspar -, dass eine Strafminderung aufgrund einer Zusammenarbeit nur zum Greifen kommt, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Im Gesetz sind lediglich zwei Punkte genannt. Die Verordnung wird im Detail Klarheit schaffen. Aufgezählt werden darin z. B. folgende Voraussetzungen: Das betreffende Unternehmen darf keine Anstifterrolle gehabt haben. Weiter muss die verbotene Tätigkeit spätestens mit der Selbstanzeige eingestellt worden sein. Das Unternehmen muss während der ganzen Dauer des Verfahrens mit der Wettbewerbsbehörde zusammenarbeiten. Es muss der Wettbewerbsbehörde alle sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Es ist wichtig, dass man sich diese Kriterien, die nicht im Gesetz, aber in der Verordnung sind und die bereits auch international Anwendung finden, in Erinnerung ruft.
Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, die Bonusregelung zu unterstützen und den Antrag der Minderheit Gysin Hans Rudolf abzulehnen.