Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · 2002-09-26
Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-26
Wortprotokoll
Innerhalb des Kartellgesetzes geht es hier um einen Schicksalsartikel, denn der Bundesrat schlägt zur vermeintlich erleichterten Aufdeckung von harten Kartellen eine so genannte Bonusregelung vor - ein wahnsinnig sympathischer Begriff. In den Vernehmlassungsunterlagen sprach der Bundesrat korrekt noch von einer Kronzeugenregelung. Um dem Ganzen einen sympathischeren Anstrich zu geben, wird dieses Instrument nun mit Bonusregelung bezeichnet.
Trotz dieser kosmetischen Änderung bleibe ich bei meiner ursprünglichen Haltung: Ich lehne die Bonusregelung, und damit auch die Kronzeugenregelung, aus grundsätzlichen Überlegungen kategorisch ab. Eine gesetzliche Bestimmung mit der Folge, dass ein Unternehmer seine Konkurrenten bei der Wettbewerbsbehörde denunziert, um sich selber ganz oder teilweise einer Sanktion zu entziehen, ist nicht nur rechtlich fragwürdig, sondern auch aus wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Gründen abzulehnen. Diese Regelung passt schlichtweg nicht in die schweizerische Rechtsordnung, aber auch nicht in die schweizerische Unternehmenskultur. Wollen wir, dass in unserer kleinräumig-föderalistisch aufgebauten Schweiz, wo vieles auf persönlichen und vertraulichen Beziehungen beruht, eine Kultur des Misstrauens und eine Kultur des Denunziantentums Einzug hält? Um einen Blick ins Ausland zu werfen: Nicht alles, was in den Vereinigten Staaten und in der EU praktiziert wird, ist nachahmenswert oder das Gelbe vom Ei.
Für schwerere Delikte, z. B. im Zusammenhang mit Geldwäscherei oder Drogenhandel, ist sonst in der Rechtsordnung auch keine Kronzeugenregelung vorgesehen. Wenn man ein solches Instrument einführen möchte, das einen Paradigmawechsel in unserer Rechtsordnung bedeuten würde, darf dies nicht über die Hintertüre eines einzelnen Gesetzes - in diesem Falle des Kartellgesetzes - geschehen. Nein, dann müsste eine breite politische Diskussion darüber geführt werden.
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Vergessen wir nicht, dass die praktische Anwendung der Bonusregelung beträchtliche verfahrensrechtliche Probleme aufwerfen dürfte. Wie wäre beispielsweise ein Fall zu behandeln, in dem der Denunziant weit schwerwiegendere Wettbewerbsverfehlungen begangen hat als der Beschuldigte oder in dem der Denunziant den Beschuldigten zu Wettbewerbsverfehlungen verleitet hat? Hier darf der Denunziant nicht straffrei ausgehen, lediglich weil er sich als Kronzeuge betätigt. Das strafrechtliche Verschuldensprinzip muss auch im Bereich des Wettbewerbsrechtes gelten. Die Tatbeiträge aller Beteiligten und deren Rolle als Täter, Mittäter, Anstifter und Gehilfen sind sorgfältig abzuklären und mit Sanktionen zu belegen. Man sieht, welche Missbrauchsgefahren und Abgrenzungsprobleme entstehen.
Der Bundesrat denkt scheinbar nicht daran, dass ein Wettbewerbsteilnehmer von Anfang an beabsichtigen könnte, sich aufgrund seiner Stellung als Kronzeuge von Sanktionen zu befreien. Somit könnte ein beabsichtigter Rechtsbruch durch Denunziation ungeschehen gemacht werden. Der Täter wird nicht nur zu seinem eigenen Richter, sondern sorgt auch noch für seinen eigenen Freispruch. All das ist mit den Grundsätzen eines modernen Rechtsstaates nicht vereinbar. Die vorgeschlagene Regelung bringt schwerwiegende Probleme, ist nicht zu Ende gedacht und muss, Herr Bundesrat, somit aus grundsätzlichen und aus allgemeinen staatsrechtlichen Überlegungen abgelehnt werden.