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Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · 2019-12-10

Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-12-10

Wortprotokoll

Von den Krankheiten, die Menschen ereilen können, geht es nun zu den Krankheitsfällen am Kapitalmarkt.

Wenn jemand den Aktionären einer in der Schweiz kotierten Gesellschaft anbietet, ihnen ihre Aktien abzukaufen, namentlich um so die Kontrolle über das Unternehmen zu übernehmen, muss er gemäss dem Gesetz im Angebotsprospekt bestimmte Angaben machen. Er muss insbesondere angeben, welches die ihn, den Anbieter, beherrschenden Aktionäre sind. Er muss auch offenlegen, wie er sein Angebot finanziert. All das sagt das Gesetz. Wer falsche oder unvollständige Angaben macht, täuscht die Aktionäre der Zielgesellschaft, denn diese treffen ihren Entscheid dann auf der Basis unvollständiger oder falscher Informationen. Das Gesetz muss ein solches Verhalten bestrafen. Es ist nicht in unserem Interesse, dass potenzielle Übernehmer börsenkotierter Gesellschaften ihr Ziel erreichen, indem sie die Aktionäre täuschen. Betrug schädigt die Betrogenen, und Betrug untergräbt das Vertrauen in die Privatwirtschaft, was wiederum auch volkswirtschaftlich schädlich ist.

Dem Verwaltungsrat der Zielgesellschaft schreibt das Gesetz im Fall eines öffentlichen Übernahmeangebotes vor, den Aktionären einen Bericht zum Angebot vorzulegen. Wenn die entsprechenden Angaben falsch sind, werden die Verwaltungsratsmitglieder bestraft. Es ist nun nicht erklärbar und ganz einfach nicht richtig, dass bei unwahren oder unvollständigen Angaben aufseiten der Zielgesellschaft die Verantwortlichen bestraft werden, die Verantwortlichen aufseiten der Anbieter hingegen nicht. Die Sanktion bei falschen Angaben auf Anbieterseite muss spiegelbildlich die gleiche sein wie bei falschen Angaben auf Empfängerseite.

Im Fall der Übernahme von Gategroup durch den chinesischen Konzern HNA hat die Übernahmekommission festgestellt, dass HNA in verschiedenen Hinsichten unwahre und unvollständige Angaben gemacht hat. Mangels gesetzlicher Grundlage konnte die Übernahmekommission selber HNA hierfür nicht büssen. Hätte umgekehrt der Verwaltungsrat von Gategroup im Zusammenhang mit dieser Übernahme im Bericht an die Aktionäre unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, wäre er bestraft worden. Das ist eine unannehmbare Situation.

Gegen die spiegelbildliche Bestrafung eines Betrugs auch aufseiten der Anbieterin wurden in der Kommission meines Erachtens keine stichhaltigen Argumente angeführt. Die Verwaltung hat denn auch die von mir beschriebene Asymmetrie und Lückenhaftigkeit der strafrechtlichen Ordnung bestätigt. Die Verwaltung führte etwa aus, die Anbieterin könne unter Androhung einer Bestrafung nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches angehalten werden, den Angebotsprospekt zu korrigieren. Das ist allerdings eine ziemlich unwirksame Sanktion. Zum einen nützt sie nichts, wenn die Aktienkäufe bereits vollzogen sind. Eine Rückabwicklung ist in einem solchen Fall praktisch nicht machbar. Zum andern bleibt das eigentliche betrügerische Verhalten als solches damit straflos. Damit lohnt es sich durchaus, in einem Prospekt falsche Angaben zu machen. Das Schlimmste, was einem passieren kann, ist, dass man hernach eine korrigierte Fassung des Prospekts publizieren muss.

Auch die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung wurden angeführt, um zu begründen, warum eine Strafbarkeit schon bestehe. Der Betrug setzt jedoch eine Vermögensschädigung voraus, die in diesen Fällen gar nicht einzutreten braucht; der angebotene Preis kann für die Aktionäre durchaus gut sein, es kann sich um ein für sie finanziell günstiges Angebot handeln. Entsprechendes gilt für die Urkundenfälschung, die eine Schädigungsabsicht voraussetzt. Auch sie besteht unter Umständen nicht, obwohl jemand falsche Angaben im Angebotsprospekt macht.

Aber es geht bei der Bestrafung aufgrund falscher oder unwahrer Angaben in Angebotsprospekten eben ohnehin auch noch um ein anderes Rechtsgut, das geschützt werden muss. Es geht auch um die Vertrauenswürdigkeit und damit um die Funktionsfähigkeit des schweizerischen Kapitalmarktes.

Meine parlamentarische Initiative betrifft nicht spezifisch Übernahmen schweizerischer Unternehmen durch ausländische Staatsbetriebe. Davon mag man halten, was man will, und wir werden darüber nächste Woche hier noch sprechen. Aber wir sind uns wohl einig, dass eine solche Übernahme nur unter der Bedingung erfolgen soll, dass der Anbieter offenlegt, wer hinter ihm steht und wie sein Angebot finanziert ist. Denn nur dann wird den Aktionären der Zielgesellschaft gegebenenfalls bewusstgemacht, dass sie sich anschicken, ihre Aktien einem ausländischen Staat zu verkaufen. Und diese Transparenz ist das Mindeste, was man unter dem Titel der Investitionskontrolle wird verlangen dürfen.

Auch aus diesem Grund bitte ich Sie, meine parlamentarische Initiative zu unterstützen.