Spuhler Peter · Nationalrat · 2002-09-26
Spuhler Peter · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-09-26
Wortprotokoll
Ich möchte Sie zuerst darauf aufmerksam machen, dass die Minderheiten I und II unabhängig voneinander sind; es geht also nicht um ein Entweder-oder.
Im Antrag der Minderheit I geht es darum, wie weit die Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden kann. Nach dem Entwurf des Bundesrates sollen die direkten Sanktionen als verschuldensunabhängige Administrativsanktionen ausgestaltet werden. Dies hat zur Folge, dass eine Sanktionierung auch dann erfolgen kann, wenn das Unternehmen, dem ein fehlbares Verhalten vorgeworfen wird, weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. Es bedeutet zudem, dass ein Unternehmen auch sanktioniert wird, wenn es sich in einem Rechtsirrtum befunden hat. Denn Schuldausschliessungsgründe wie Rechtsirrtum können bei verschuldensunabhängigen Sanktionen nicht geltend gemacht werden.
Mit dem Entwurf des Bundesrates ginge das schweizerische Sanktionenrecht deutlich weiter als das Recht in der EU. Dies wäre jedoch unverhältnismässig, weshalb der bundesrätliche Entwurf in Artikel 49a Absatz 1 zugunsten der Wirtschaft geändert werden muss.
Ich beantrage, dass der Zusatz ".... und dem vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um das unzulässige Verhalten zu vermeiden ...." eingeführt wird.
Ich möchte Sie bitten, der Minderheit I (Spuhler) zuzustimmen.