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preparatory:AB 256053

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-12-16

Wortprotokoll

Es ist etwas schwierig, als Nichtkommissionsmitglied den Antrag zu stellen, auf das Geschäft gar nicht einzutreten. Es gibt aber gute Gründe dafür, dass dies geschieht.

Der Nationalrat ist auf das Geschäft nicht eingetreten. Ich meine, dass der Nationalrat im Ergebnis gute Gründe hatte, auf dieses in jeder Hinsicht verkorkste Geschäft nicht einzutreten. Ich werde Ihnen das kurz begründen. Es handelt sich um eine Vorlage, die letztlich den Schutz der Betroffenen noch verschlechtert, statt ihn zu verbessern. Ich nenne Ihnen diese Gründe nun im Einzelnen.

Der Ausgangspunkt der Vorlage war die Motion Gysin Remo 03.3212, "Gesetzlicher Schutz für Hinweisgeber von Korruption". Ich war damals selber mit dabei und unterstützte deren Annahme im Jahr 2003, als sie angenommen wurde. Diese Motion war mit der klaren Absicht verbunden, den Schutz der Whistleblower zu verbessern, insbesondere durch einen Schutz vor ungerechtfertigter Kündigung. Schutz der Whistleblower vor ungerechtfertigter Kündigung - das war das Ziel der Motion.

Was haben wir jetzt? Nichts von einem Schutz vor Kündigung, nichts von einer Verbesserung dieses Schutzes, sondern im Gegenteil noch eine Verschlechterung. Weshalb eine Verschlechterung? Hier muss ich leider den geschätzten Kommissionssprecher korrigieren. Es ist so, dass sich die Ausgangslage für Leute, die Unregelmässigkeiten oder Verstösse feststellen, in Bezug auf Meldungen verschlechtert und nicht verbessert. Heute ist der Geheimnisbereich im Obligationenrecht gemäss Artikel 321a Absatz 4 wesentlich enger geregelt. Es braucht ein Geschäftsgeheimnis, es braucht ein Fabrikationsgeheimnis, es braucht ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers.

Es ist nicht einfach so, dass es keine Rechtsprechung gibt, die positiv für die Betroffenen ist. Immerhin gilt bei uns die Europäische Menschenrechtskonvention. Namentlich in Bezug auf solche Fälle gibt es die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betreffend einen deutschen und einen rumänischen Fall. Im Zusammenhang mit gravierenden Verstössen im Bereich der Korruption, aber auch mit unzumutbaren Arbeitsbedingungen hat der Europäische Gerichtshof gesagt, es brauche einen entsprechenden Schutz. Auf diese Rechtsprechung kann man sich heute stützen, also nicht nur auf eine sinnvolle, taugliche arbeitsrechtliche Regelung, die den Geheimnisbegriff einschränkt, sondern auch auf die Grundrechte der Menschenrechtskonvention. Das ist die heutige Rechtslage.

Konkret: Es ist doch heute, wenn in einem Unternehmen gravierendes Lohndumping passiert, eine Selbstverständlichkeit, dass sich die Arbeitnehmenden, die in einer Gewerkschaft organisiert sind, an ihre Gewerkschaft wenden können und können müssen, selbstverständlich auch an eine tripartite Kommission, die diese Missstände ja gerade bekämpft. Wenn es gravierende Verstösse gegen die Lohngleichheit gibt - wir haben das ja ausführlich diskutiert -, kann man sich selbstverständlich an die Gewerkschaft wenden. Hier soll das nun über diese neue Kaskade plötzlich ausgeschlossen werden. Was sollen die Betroffenen bei gravierenden Verstössen gegen den Gesundheitsschutz machen? Denken wir an konkrete Fälle, zum Beispiel an einen Kleinbetrieb, der ein Geschäftsfeld darin sieht, Asbest abzubauen, und wo die entsprechenden Gesundheitsvorschriften nicht eingehalten werden. In allen diesen Fällen ist ja der Arbeitgeber der Verursacher der Missstände. Jetzt soll die neue Gesetzgebung dazu führen, dass sich die Betroffenen ausgerechnet an den Urheber der Missstände wenden sollen, um ihren Unmut, ihre Besorgnis auszudrücken. Es ist doch eine groteske Fehlleistung der neuen Gesetzgebung, zu fordern, dass sich die Leute zunächst an den Arbeitgeber richten und sich gewissermassen selber ans Messer liefern sollen. [PAGE 1181]

Die Motion Gysin wollte einen Kündigungsschutz als wirksame Massnahme für Whistleblower, einen Kündigungsschutz, der mit Zähnen versehen ist. Beispielsweise kann das durch eine Nichtigkeit der Kündigung geschehen, wie es heute im Krankheitsfall schon geregelt ist oder im Gleichstellungsgesetz für die Zeit während des Verfahrens. Und wenn die Nichtigkeit aus praktischen Gründen nicht zur Wiedereinstellung führt, muss sie wenigstens zur entsprechend adäquaten Entschädigung führen, die aber im konkreten Fall, wenn der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin aus berechtigten Gründen gehandelt hat, eine ganz andere Grössenordnung haben muss als heute mit dem Maximum von sechs Monatslöhnen. In der Regel ist es heute wesentlich weniger.

Wenn es aber keinen Kündigungsschutz gibt und wenn die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit sich jemand überhaupt gegen Missstände zur Wehr setzen kann und sie melden kann, gegenüber heute noch verschärft werden, muss man sagen: Dann ist die heutige Rechtslage besser - aber "besser" ist hier ein unzutreffendes Wort. Sie ist dann weniger schlecht als das, was neu mit dieser Gesetzgebung vorgesehen ist.

Es werden ja vielleicht Zeiten kommen, wo man wieder sachlich darüber diskutieren kann, ob man jetzt beim Kündigungsschutz etwas machen kann. Der Angelpunkt jeder Vorlage ist ein verbesserter Kündigungsschutz. Ohne einen Kündigungsschutz, der diesen Namen verdient, hängt jede Vorlage zum Thema Whistleblowing in der Luft.

Ein zweites Argument: Die Zusatzbotschaft enthält auf Seite 1415 immerhin eine kurze Passage zur Geltung der Menschenrechtskonvention, der Grundrechte, auch der Gewerkschaftsfreiheit, dass es selbstverständlich sei, dass diese gewahrt sein müssen. Aber wenn man die Vorlage anschaut, ist davon in der neuen Regelung nichts zu sehen. Die Grundrechte führen im Einzelfall konkret zum Kündigungsschutz. Es müssen hohe Hürden überwunden werden, es braucht nicht nur eine gesetzliche Grundlage, nicht nur ein öffentliches Interesse, sondern es braucht auch die Verhältnismässigkeit des Vorgehens. Dann ist es so: Je gravierender es ist, desto eher muss auch das Kriterium der Ultima Ratio gewahrt sein. Aber immerhin: Die heutige Rechtslage sieht das vor, ohne dieses Kaskadensystem einzuhalten, das zunächst die Meldung beim Arbeitgeber vorsieht. In diesem Sinne ist das heutige Recht besser als das, was neu vorgesehen ist.

Kollege Jositsch hat vorhin gesagt, er habe als Anwalt allen, die zu ihm gekommen seien und auf gravierende Missstände hingewiesen hätten, gesagt, sie könnten damit nichts anfangen. Ich erlebe das umgekehrt: Ich habe als Anwalt leider immer wieder auch mit gravierenden Missständen zu tun. Es gibt gestützt auf die heutige Rechtslage immer Mittel und Wege, um Betroffenen zum Recht zu verhelfen; natürlich ausgehend von einer Situation, wo der Kündigungsschutz nicht gewährleistet ist, und das ist in der heutigen Rechtslage ein grosses Handicap. Aber es ist nicht etwa so, dass es keine Gründe gäbe, auf die man sich, auch grundrechtlich abgesichert, berufen könnte.

Das dritte Argument betrifft die technische Ausgestaltung der Regelung. Formal ist die neue Regelung ein gesetzgeberisches Monstrum - man kann es fast nicht anders sagen. Ich habe nie verstanden, warum diese Regelung für Whistleblower an die Treuepflicht des Arbeitnehmenden angehängt wurde, statt sie beispielsweise als einer der Spezialfälle des Persönlichkeitsschutzes einzuführen, wo wir ja im Laufe der Zeit weitere Konkretisierungen ins Gesetz eingefügt haben. Wenn Sie jetzt die Regelung betrachten - ich richte mich hier auch an die Juristen im Rat -, ist die heutige Regelung über die Treue- und Sorgfaltspflicht eine schlanke Regelung. Der ganze Kernbereich des OR ist seit dem Erlass dieses 10.[NB]Titels des Obligationenrechts 1971, als der Arbeitsvertrag im OR in dieser Form geregelt worden ist, die wir heute noch haben, eine insgesamt, auch im internationalen Vergleich, recht schlanke Regelung, so wie auch der Kernbereich des ZGB. Jetzt wird für diesen Tatbestand des[NB]Whistleblowings diese Kaskadenregelung eingeführt, die x-mal länger, x-mal detaillierter als der Grundtatbestand ist. Sie hat negative Rückkoppelungseffekte auf den Grundtatbestand. Eine solche Regelung ist leider als missraten zu bezeichnen, wenn nicht sogar, hart ausgedrückt, als Missgeburt.

Ich fasse zusammen: Die ursprünglich angenommene Motion Gysin Remo aus dem Jahr 2003 zielte auf einen wirksamen Kündigungsschutz. Das war das Ziel der Motion. Davon ist nichts zu sehen. In der ersten Botschaft, die der Bundesrat unterbreitete, hat er immerhin noch gesagt, es seien parallel zu dieser Gesetzesänderung Bemühungen im Gange, den Kündigungsschutz verbessern. Heute ist davon nicht mehr die Rede. Das wird also nicht eingelöst. Stattdessen werden neue Fussangeln, neue Fallen für alle eingebaut, die Meldung erstatten. Was heute und letzte Woche in "Le Temps" und im "Tages-Anzeiger" zu lesen stand, ist leider Tatsache: Die Regelung, die jetzt hier beantragt wird, verschlechtert die Rechtslage für die Betroffenen und verbessert sie nicht.

In diesem Sinne bin ich der Meinung, dass der Nationalrat hier recht hatte, Nichteintreten zu beschliessen. Ich weiss, dass eine Verbesserung der Rechtslage nötig wäre, aber diese Vorlage ist keine Basis dafür. Es muss neu gestartet werden, sobald sich die Verhältnisse diesbezüglich verbessert haben. Lieber die heutige Regelung als eine schlechtere; das ist die Quintessenz.

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