Triponez Pierre · Nationalrat · 2002-09-26
Triponez Pierre · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-26
Wortprotokoll
Namens der FDP-Fraktion ersuche ich Sie, den Einzelantrag Keller zu unterstützen und damit dem Ständerat, der Artikel 253b Absatz 2 sorgfältig ausgearbeitet hat, zu folgen. Sie leisten damit nicht nur einen Beitrag zur Beschleunigung des Differenzbereinigungsverfahrens, sondern Sie unterstützen eine ausgewogene und praxisgerechte Gesetzgebung zum Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen.
Bei den Geschäftsräumen gibt es tatsächlich gute Gründe, die Vorschriften über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen nicht durchgehend zu verankern. Ich stimme Herrn Keller zu, dass Grossunternehmen, deren Verhandlungsposition im Mietrechtsverhältnis sicher nicht schwächer ist als diejenige des Vermieters bzw. der Vermieterin, keines spezifischen Schutzes bedürfen.
Anders verhält es sich bei kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen, vor allem dann, wenn sie lokal verankert sind. Dies ist ganz besonders dann der Fall, wenn sie von einem Kundenstamm abhängen, den sie sich - denken Sie an einen Coiffeurladen und ähnliches - z. B. in einem Quartier aufgebaut haben. Diese Kleinstunternehmungen befinden sich oftmals in einer strukturell schwächeren Position als die Vermieterseite, und von daher rechtfertigt es sich eben, die Schutzvorschriften betreffend missbräuchliche Mietzinsen auch auf sie anzuwenden.
Aus der Sicht des Gewerbes hätte man sich bei der Umschreibung des Geltungsbereiches auch einen etwas flexibleren Rechtsbegriff vorstellen können, mit dem den spezifischen Gegebenheiten je nach Branche und konkretem Fall hätte Rechnung getragen werden können. Der Ständerat hat jetzt aber im Gesetz eine klare Grenze festgelegt: Die Bestimmungen gelten nicht für die Miete von Unternehmen mit über 2,5 Millionen Franken Jahresumsatz oder mit mindestens 20 Beschäftigten. Er hat damit offensichtlich die Rechtssicherheit erhöhen wollen; ein Anliegen, das für mich verständlich und vor allem nachvollziehbar ist. Auch rechtsdogmatisch überzeugt die Lösung des Ständerates, die jetzt mit dem Antrag Keller wieder angestrebt wird. Es ist einfacher, vom Grundsatz der Unterstellung der Geschäftsmieten auszugehen und zu definieren, welche Unternehmungen dann von den Vorschriften über rechtsmissbräuchliche Mietzinsen auszunehmen sind. Dies folgt dem Konzept, das man in Artikel 253b auch bei den Wohnräumen bzw. den nicht unterstellten Luxusmietobjekten einschlagen will, und fügt sich insofern nahtlos in die Systematik ein.
Ich bitte Sie, dem Einzelantrag Keller zuzustimmen und damit auch auf die Fassung des Ständerates einzuschwenken.